Masterarbeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität in Hagen am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafrechtsgeschichte und Rechtsphilosophie unter der Leitung von Prof. Dr. Stephan Stübinger.

Die Begründungsprobleme der Strafbarkeit der Bekenntnisbeschimpfung gemäß § 166 I StGB

A.    BESCHIMPFUNG VON BEKENNTNISSEN

Die Beschimpfung von Bekenntnissen (einschließlich der Gotteslästerung) gemäß § 166 I StGB wurde in der Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg so bedeutungslos,1 dass die Rechtfertigung einer strafbewehrten schützenden Norm rechtspolitisch wiederholt in Frage gestellt wurde.2 Es ist strittig, ob die Norm in ihrer wertprägenden Funktion dennoch bedeutend sein könnte,3 um in multireligiösen Gesellschaften4 das friedliche Zusammenleben zu sichern,5 und ob sie ausreichend begründet ist.
I.    Geschichte der Bestrafung der Gotteslästerung
Die Gotteslästerung verlangte in früheren Zeiten immer eine Bestrafung,6 weil sie den Zorn der Götter erregte und damit das Gemeinwesen gefährdete.7 Obgleich das Ausmaß und die Art der Bestrafung variierte, war für dieses Verbrechen meistens die schwerste Strafe vorgesehen.8 In der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532, die als Wegbereiterin einer deutschen Strafrechtsdogmatik gilt,9 wurde die Gotteslästerung in Art. 106 CCC noch mit dem Tode bestraft.10 Im nachfolgenden Allgemeinem Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794 wurde das Strafmaß für die Gotteslästerung deutlich vermindert11 und folgte damit einer neuen Bewertung im Zeitalter der Aufklärung.12 Die kritische Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Gotteslästerung kulminierte in dem von Paul Johann Anselm v. Feuerbach konzipierten Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813, das keine Strafnorm mehr enthielt, die die Gotteslästerung unter Strafe stellte.13 Feuerbach begründete den Verzicht damit, dass es erstens unmöglich ist, Gott durch die Lästerung zu verletzen; dass es zweitens undenkbar wäre, dass Gott sich wegen der Beleidung seiner Ehre am Menschen rächen würde; und dass es drittens töricht wäre, darauf zu hoffen, dass die Bestrafung zu einer Versöhnung mit Gott führen würde.14
Insgesamt setzten sich im weiteren Verlauf die fortschrittlichen Ideen Feuerbachs nicht durch, so dass die Auffassung des Preußischen Strafgesetzbuches mit der erneuten zunehmenden Wertschätzung der Religion als stabilisierende Grundlage des Staates15 sowohl für das Strafgesetz des Norddeutschen Bundes als auch für das Reichstrafgesetzbuch von 1871 maßgeblich blieb.16 Davon unterschied sich zwar der amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1925, in dem bei der Strafbegründung auf das Empfinden der Betroffenen abgestellt wurde,17 aber der Entwurf wurde nicht ratifiziert und konnte somit die ursprüngliche Strafnorm nicht ersetzen.
Mit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 wurde die Formulierung „Gott lästern“ in § 166 StGB a.F. preisgegeben und durch „Beschimpfung des Inhalts eines religiösen Bekenntnisses“ ersetzt, so dass damit die Gotteslästerung als Tatbestand offiziell fallengelassen wurde. Zugleich wurde der Schutzbereich der geschützten Weltanschauungen und Religionen erweitert.18 Dadurch wurde ein Kompromiss19 zwischen dem Entwurf eines neuen Strafrechtes von 1962,20 der mit § 187 E noch die Gotteslästerung unter Strafe stellte,21 und dem Alternativen Entwurf (AE) von 1968 erreicht, der auf Religionsdelikte vollständig verzichtete.22
Seitdem wurden nur wenige Modifikationen des § 166 StGB angestrebt. Einerseits wurde von konservativen Politikern beantragt, die Anwendung des § 166 StGB dadurch zu vereinfachen (erweitern), indem auf „in einer Weise, den öffentlichen Frieden zu stören“ verzichtet23 und stattdessen auf eine grobe Verletzung der Toleranzpflicht abgestellt wird. Andererseits wurde von den GRÜNEN beantragt,24 § 166 StGB ersatzlos abzuschaffen, weil die Norm nicht dem sozialen Frieden dient und der Tatbestand der beschämenden Kritik durch andere Strafnormen ausreichend sanktioniert ist. Beide Bestrebungen konnten sich nicht durchsetzen.
II.    Verhältnis von Staat und Kirche
Die strafrechtliche Ausgestaltung der Religionsdelikte hängt in erster Linie vom staatsrechtlichen Verhältnis zwischen Staat und Kirche ab.25 So sind Religionsdelikte bei einer Staatskirche zugleich Delikte gegen den Staat, während in einem säkularen Staat mit vollständiger Trennung von Staat und Religion Religionsgesellschaften nicht besonders gefördert, sondern nur geduldet werden, so dass Religionsdelikte gesondert begründet werden müssten.26
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein moderner säkularer Staat, der keine weltanschaulichen Wahrheitsansprüche stellt,27 sondern lediglich Legitimitätsansprüche aufgrund seiner demokratischen Verfassung.28 Gemäß Art. 137 I WRV ist in der Bundesrepublik Deutschland die Kirche vollständig vom Staat getrennt, so dass sowohl ein gegenseitiges Interventions- als auch Einmischungsverbot besteht.29
Die weltanschauliche Neutralität des Staates ist im Grundgesetz festgelegt,30 denn sie ergibt sich zwingend aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 I GG, den Gleichheitsrechten der Artt. 3 III 1, 36 III GG, den Vorgaben aus Art. 136 WRV und dem Verbot der Staatskirche nach Art. 137 I WRV.31 Demnach steht es ausschließlich im Ermessen des Bürgers, zu welchem Glauben oder welcher Weltanschauung er sich bekennt.32 Der neutrale Staat hat sich jeder sachlichen Bewertung33 von Glaubensinhalten zu enthalten34 und den unterschiedlichen Religionen auch keine Privilegien zu gewähren.35
Die Verpflichtung des Staates zur Neutralität drückt sich in Äquidistanz und Nichtidentifikation zu den Religionen und Weltanschauungen aus, denn die verfassungsrechtlichen Garantien gelten für alle Weltanschauungen gleichermaßen.36 Der geforderten weltanschaulichen Neutralität steht nicht entgegen, dass der Staat in einigen Situationen Wertentscheidungen trifft,37 denn jede Gesellschaft konstituiert sich und ihre Rechtsordnung unter bestimmten historischen und sozio-kulturellen Gegebenheiten, die kulturell vermittelte und historisch verwurzelte Wertüberzeugungen enthalten und deshalb vom Staat nicht abgestreift werden können.38 So beruht der Grundkonsens des Grundgesetzes auf einem modernen Menschenbild, das „von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist“.39 Diese Festlegung bedeutet aber nicht, dass das Grundgesetz christlich oder weltanschaulich determiniert ist.40
Dieser „ethische Standard“ des Grundgesetzes41 entspringt nicht einer konkreten Weltanschauung, sondern impliziert die prinzipielle Offenheit gegenüber pluralen Weltanschauungen, wie sie heute in den westlichen Demokratien üblich ist. Jeder Bürger entscheidet zwar selbst darüber, was er als gutes Leben ansieht, aber er drängte seine Ansicht über das „Gute“ anderen Menschen nicht als verbindlich auf, sondern erkennt die anderen Bürger als frei, gleichberechtigt und gleichwertig an und toleriert so andere Überzeugungen.42 Die gesellschaftlichen Bedingungen, die dieses Menschenbild hervorbrachten und gegenwärtig rechtfertigen, sowie die moralischen Leitfiguren, die unsere individuelle und soziale Orientierung formulieren, beruhen nicht auf einem unwandelbaren Naturrecht, sondern unterliegen einem gesellschaftlichen Wandel und erfordern deshalb eine flexible und demokratische Legitimation, die ihre allgemein akzeptablen Gründe für jeden Bürger einsichtig zu machen hat.
Das gegenwärtige Menschenbild ist zweifellos als Produkt der christlich-abendländischen Kultur der letzten Jahrtausende anzusehen und somit eindeutig weltanschaulich geprägt.43 Aber mit diesem historischen Resultat ist nicht zugleich die Neutralitätsthese des Staates widerlegt,44 denn die Genese des mit der Verfassung wiederholt konsentierten Menschenbildes ist von seiner immer wieder erforderlichen Rechtfertigung zu unterscheiden. Der moderne Staat kann sich mit der Rechtsordnung nur zu solchen Werten bekennen, die sich auf historisch prägende Kultur- und Wertungsfaktoren beziehen45 und zugleich die friedliche Koexistenz aller Bürger gewährleisten. Die weltanschauliche Neutralität als Rechtsgebot erscheint aus dieser Sicht genauso bedeutend wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.46
III.    Begründung der Bekenntnisbeschimpfung
Aus kontraktualistischer Sicht konstituiert sich ein Staat durch eine verbindliche Verfassung, damit die Mitglieder einer Gesellschaft friedlich, gedeihlich und geordnet zusammenleben können.47 Der Staat versteht sich als Entscheidungs- und Verantwortungszusammenhang, in dem sich alle Mitglieder in freier Selbstbestimmung eine gerechte Ordnung gesetzt haben.48 Die Verfassung regelt somit sowohl die Ansprüche als auch die Verpflichtungen der Individuen untereinander, die sie sich gegenseitig zu gewähren haben.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat (Art. 20 GG), in dem die Gesellschaft die im Grundgesetz formulierte verfassungsrechtliche Ordnung als verbindlich anerkennt.49 Damit hat sich die Gesellschaft zugleich zu denjenigen Menschenbildern50 und derjenigen Werteordnung bekannt, die mit dem Grundgesetz verknüpft sind.51 Die Verfassung gilt als Schranke für jedes vom Gesetzgeber gesetzte positive Recht innerhalb der Gesellschaft (Art. 20 III GG) und dadurch auch für das Strafrecht als Teil des positiven Rechtssystems.52
Aus dem Rechtsstaatsprinzip wird der Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Gesetze abgeleitet,53 denn der Staat darf seine öffentliche Gewalt nur beschränkt gegen den Freiheitsanspruch der Bürger durchsetzen.54 Als verhältnismäßig im weiten Sinne gilt eine Norm, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.55
Das Strafrecht hat den originären Zweck, den Rechtsfrieden zu bewahren, die elementaren Grundwerte der Gesellschaft zu sichern und ein gedeihliches Zusammenleben zu gewährleisten.56 Der Schutz von bestimmten Rechtsgütern soll dabei eine Schutz- und Friedensordnung bewahren, die auf der sozialethischen Werteordnung des Grundgesetzes beruht.57 Das Strafrecht soll generell nicht dazu eingesetzt werden, um sozialethisches Urteilsvermögen zu festigen, die rechtstreue Gesinnung zu stärken oder die Normgeltung zu erhalten.58 Deshalb wird dem Gesetzgeber nach liberaler Ansicht das Recht abgesprochen, bestimmte Moral- oder Wertvorstellungen strafrechtlich zu erzwingen, wenn sie nicht zugleich zum Erhalt der angestrebten Ordnung erforderlich sind.59 Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes modifizierte diese liberale Auffassung, indem sie auch zulässt, dass Moralverletzungen bestraft werden dürfen,60 denn letztlich dient das Strafrecht denjenigen Zwecken, die sich die Gesellschaft demokratisch gegeben hat.61
Es bleibt der Gesellschaft im Rahmen der souveränen Gesetzgebung überlassen, wie es Strafnormen einführt und verwendet, um die erforderliche soziale Kontrolle auszuüben. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden,62 welche Rechtsgüter er strafrechtlich schützen möchte.63
Mit den Strafnormen wird einerseits Recht geschaffen64 und andererseits bewertet,65 welche konkreten Verhaltensweisen so schwerwiegend und unerträglich für das Zusammenleben erscheinen,66 dass sie nicht nur allgemein sanktioniert, sondern bestraft werden müssen und somit strafwürdig sind.67 Mit der Strafwürdigkeit ist aber nicht zugleich auch die Strafbedürftigkeit festgelegt, denn dazu müsste zusätzlich erforderlich sein, dass die Strafe ein unerlässliches Mittel ist, vor einer Verletzung des gefährdeten Rechtsgutes zu schützen.68
Als anerkannte Grundprinzipien des deutschen Strafrechts gelten das Gesetzlichkeitsgebot des Art. 103 II GG, der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz69 und die Forderung, dass das Strafrecht als ultima ratio nur subsidiär angewendet werden sollte.70 Das Strafrecht müsste somit ein legitimes Ziel verfolgen71 und zum Erreichen des Zieles nur Mittel einsetzen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind. Ungeeignete Gesetze wären von vornherein nicht zulässig.72 Außerdem sollte das Strafrecht nur eingesetzt werden, wenn eine bestimmte verbotene Handlung besonders sozialschädlich ist, das geordnete Zusammenleben der Menschen dadurch unerträglich belastet wird und die Handlung dringlich zu verhindern ist.73 Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit einer Handlung sind deshalb im konkreten Einzelfall zu begründen.
Fraglich ist, ob die Bekenntnisbeschimpfung gemäß § 166 I StGB als historische Appendix der Gotteslästerung tatsächlich strafwürdig und strafbedürftig ist. Die gegenwärtige praktische Relevanz dieser Strafnorm ist ausgesprochen gering, denn im Jahr 2017 wurden nur 12 Männer wegen eines Religions- oder Weltanschauungsdeliktes nach §§ 166, 167 StGB abgeurteilt.74 Selbst wenn zu diesem Dutzend noch eine Dunkelziffer hinzugezählt werden würde, kann die gesamte Bedeutung nur als marginal bezeichnet werden. Daraus kann aber nicht direkt geschlossen werden, dass die Norm als völlig unerheblich abgeschafft werden könnte, denn es wäre auch denkbar, dass die Norm besonders gut präventiv wirkt und dadurch die Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit effektiv zügelt. Da diese Behauptungen vollkommen spekulativ und durch empirische Befunde nicht widerlegbar sind, bleibt die praktische Relevanz offen.
Die Argumentationslast zur Begründung einer Strafnorm ist grundsätzlich dem Gesetzgeber aufzuerlegen, denn dieser muss durch nachvollziehbare gute Gründe rechtfertigen, warum er in die Rechte anderer eingreift,75 denn jede Strafnorm ist eine massive Einschränkung der Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG.76 Jede derartige Machtausübung ist immer fragwürdig und wer Personen verpflichtende Gebote auferlegt, der muss sie reziprok und allgemein begründen.77 Dabei ist die Reziprozität besonders relevant, weil sie die Rechtfertigung von Ansprüchen einer Person daran bindet, dass sie dieselben Ansprüche auch anderen zubilligt.78
Die Rechtfertigung des § 166 I StGB n.F. war auch bei ihrer Modifikation im Rahmen der 1. Strafrechtsreform nicht unproblematisch, weil sich das Leben in einer pluralistischen Gesellschaft in einem modernen demokratischen Rechtsstaat vom Leben im Wilhelminischen Zeitalter deutlich unterscheidet. Immer dann, wenn auf das Besondere des § 166 I StGB abgestellt wurde, wurde die Tathandlung der Beschimpfung mit dem Adjektiv „weltanschaulich“ versehen und damit auf argumentativ schwer erschließbare, existentielle Lebensbereiche verwiesen.79 Die Strafwürdigkeit der Bekenntnisbeschimpfung ist aber nicht schon dadurch gerechtfertigt, weil sie sich angeblich auf eine „tief institutionalisierte moralische, religiöse oder sonstige Wertüberzeugungen der Bevölkerung“ richtet.80
In einem säkularen Staat mit einem säkularisierten Strafrecht sind Sonderregelungen für Religionen und Weltanschauungen unangebracht.81 Und warum sollten religiöse Ansichten strafrechtlich schützenswerter sein als politische oder soziale Ansichten?82 Selbst die humanistische Union und einige andere religiöse Gesellschaften empfahlen während der Besprechungen über eine neue Fassung des § 166 I StGB a.F. dessen ersatzlose Streichung, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.83
Der Alternative Entwurf des Strafrechtes (AE), der sich dem liberalen Gedankengut besonders verpflichtet sah, verzichtete konsequent auf ähnliche Vorschriften und empfahl eine völlige Streichung aller Religionsdelikte, weil sie den Sonderstatus gegenüber anderen Weltanschauungen nicht zu rechtfertigen vermögen und sie weder dem sozialen Frieden dienen noch das Strafrecht als ultima ratio ansehen.84 Außerdem wird nach dem AE der erforderliche soziale Schutz durch die Strafbarkeit der individuellen und kollektiven Beleidigung der Gläubigen sowie des Hausfriedensbruches hinreichend geschützt, so dass es keiner speziellen Strafnormen für Religionsdelikte bedurfte.
Aufgrund berechtigter Zweifel wird in der Untersuchung überprüft, ob eine ausreichende Begründung des § 166 I StGB vorliegt, um die Legitimität der Strafnorm zu bestätigen, und welches konkrete Rechtsgut mit dem strafwürdigen Verhalten verletzt wird. Dazu werden im ersten Schritt alle relevanten Tatbestandsmerkmale des § 166 I StGB skizziert. Im zweiten Schritt werden die Anforderungen an die Legitimität einer Strafnorm durch einen geeigneten materiellen Verbrechensbegriff zusammengestellt. Im dritten Schritt werden dann alle relevanten Rechtsgüter daraufhin überprüft, ob sie für eine Begründung der Strafnorm geeignet sind. Obgleich sich einige verfassungsrechtliche Aspekte der Bekenntnisbeschimpfung auch in einem Dreiecksverhältnis zwischen Staat, Störer und Opfer untersuchen ließen und so die unterschiedlichen Effekte der Abwehrrechte und Schutzpflichten des Staates besser zur Geltung kämen, wird darauf verzichtet, um die Argumentation zu verdichten.