Masterarbeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität in Hagen am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafrechtsgeschichte und Rechtsphilosophie unter der Leitung von Prof. Dr. Stephan Stübinger.
Die Begründungsprobleme der Strafbarkeit der Bekenntnisbeschimpfung gemäß § 166 I StGB
A. BESCHIMPFUNG VON BEKENNTNISSEN
Die Beschimpfung von Bekenntnissen (einschließlich der Gotteslästerung) gemäß § 166 I StGB wurde in der Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg so bedeutungslos,1 dass die Rechtfertigung einer strafbewehrten schützenden Norm rechtspolitisch wiederholt in Frage gestellt wurde.2 Es ist strittig, ob die Norm in ihrer wertprägenden Funktion dennoch bedeutend sein könnte,3 um in multireligiösen Gesellschaften4 das friedliche Zusammenleben zu sichern,5 und ob sie ausreichend begründet ist.
I. Geschichte der Bestrafung der Gotteslästerung
Die Gotteslästerung verlangte in früheren Zeiten immer eine Bestrafung,6 weil sie den Zorn der Götter erregte und damit das Gemeinwesen gefährdete.7 Obgleich das Ausmaß und die Art der Bestrafung variierte, war für dieses Verbrechen meistens die schwerste Strafe vorgesehen.8 In der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532, die als Wegbereiterin einer deutschen Strafrechtsdogmatik gilt,9 wurde die Gotteslästerung in Art. 106 CCC noch mit dem Tode bestraft.10 Im nachfolgenden Allgemeinem Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794 wurde das Strafmaß für die Gotteslästerung deutlich vermindert11 und folgte damit einer neuen Bewertung im Zeitalter der Aufklärung.12 Die kritische Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Gotteslästerung kulminierte in dem von Paul Johann Anselm v. Feuerbach konzipierten Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813, das keine Strafnorm mehr enthielt, die die Gotteslästerung unter Strafe stellte.13 Feuerbach begründete den Verzicht damit, dass es erstens unmöglich ist, Gott durch die Lästerung zu verletzen; dass es zweitens undenkbar wäre, dass Gott sich wegen der Beleidung seiner Ehre am Menschen rächen würde; und dass es drittens töricht wäre, darauf zu hoffen, dass die Bestrafung zu einer Versöhnung mit Gott führen würde.14
Insgesamt setzten sich im weiteren Verlauf die fortschrittlichen Ideen Feuerbachs nicht durch, so dass die Auffassung des Preußischen Strafgesetzbuches mit der erneuten zunehmenden Wertschätzung der Religion als stabilisierende Grundlage des Staates15 sowohl für das Strafgesetz des Norddeutschen Bundes als auch für das Reichstrafgesetzbuch von 1871 maßgeblich blieb.16 Davon unterschied sich zwar der amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1925, in dem bei der Strafbegründung auf das Empfinden der Betroffenen abgestellt wurde,17 aber der Entwurf wurde nicht ratifiziert und konnte somit die ursprüngliche Strafnorm nicht ersetzen.
Mit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 wurde die Formulierung „Gott lästern“ in § 166 StGB a.F. preisgegeben und durch „Beschimpfung des Inhalts eines religiösen Bekenntnisses“ ersetzt, so dass damit die Gotteslästerung als Tatbestand offiziell fallengelassen wurde. Zugleich wurde der Schutzbereich der geschützten Weltanschauungen und Religionen erweitert.18 Dadurch wurde ein Kompromiss19 zwischen dem Entwurf eines neuen Strafrechtes von 1962,20 der mit § 187 E noch die Gotteslästerung unter Strafe stellte,21 und dem Alternativen Entwurf (AE) von 1968 erreicht, der auf Religionsdelikte vollständig verzichtete.22
Seitdem wurden nur wenige Modifikationen des § 166 StGB angestrebt. Einerseits wurde von konservativen Politikern beantragt, die Anwendung des § 166 StGB dadurch zu vereinfachen (erweitern), indem auf „in einer Weise, den öffentlichen Frieden zu stören“ verzichtet23 und stattdessen auf eine grobe Verletzung der Toleranzpflicht abgestellt wird. Andererseits wurde von den GRÜNEN beantragt,24 § 166 StGB ersatzlos abzuschaffen, weil die Norm nicht dem sozialen Frieden dient und der Tatbestand der beschämenden Kritik durch andere Strafnormen ausreichend sanktioniert ist. Beide Bestrebungen konnten sich nicht durchsetzen.
II. Verhältnis von Staat und Kirche
Die strafrechtliche Ausgestaltung der Religionsdelikte hängt in erster Linie vom staatsrechtlichen Verhältnis zwischen Staat und Kirche ab.25 So sind Religionsdelikte bei einer Staatskirche zugleich Delikte gegen den Staat, während in einem säkularen Staat mit vollständiger Trennung von Staat und Religion Religionsgesellschaften nicht besonders gefördert, sondern nur geduldet werden, so dass Religionsdelikte gesondert begründet werden müssten.26
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein moderner säkularer Staat, der keine weltanschaulichen Wahrheitsansprüche stellt,27 sondern lediglich Legitimitätsansprüche aufgrund seiner demokratischen Verfassung.28 Gemäß Art. 137 I WRV ist in der Bundesrepublik Deutschland die Kirche vollständig vom Staat getrennt, so dass sowohl ein gegenseitiges Interventions- als auch Einmischungsverbot besteht.29
Die weltanschauliche Neutralität des Staates ist im Grundgesetz festgelegt,30 denn sie ergibt sich zwingend aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 I GG, den Gleichheitsrechten der Artt. 3 III 1, 36 III GG, den Vorgaben aus Art. 136 WRV und dem Verbot der Staatskirche nach Art. 137 I WRV.31 Demnach steht es ausschließlich im Ermessen des Bürgers, zu welchem Glauben oder welcher Weltanschauung er sich bekennt.32 Der neutrale Staat hat sich jeder sachlichen Bewertung33 von Glaubensinhalten zu enthalten34 und den unterschiedlichen Religionen auch keine Privilegien zu gewähren.35
Die Verpflichtung des Staates zur Neutralität drückt sich in Äquidistanz und Nichtidentifikation zu den Religionen und Weltanschauungen aus, denn die verfassungsrechtlichen Garantien gelten für alle Weltanschauungen gleichermaßen.36 Der geforderten weltanschaulichen Neutralität steht nicht entgegen, dass der Staat in einigen Situationen Wertentscheidungen trifft,37 denn jede Gesellschaft konstituiert sich und ihre Rechtsordnung unter bestimmten historischen und sozio-kulturellen Gegebenheiten, die kulturell vermittelte und historisch verwurzelte Wertüberzeugungen enthalten und deshalb vom Staat nicht abgestreift werden können.38 So beruht der Grundkonsens des Grundgesetzes auf einem modernen Menschenbild, das „von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist“.39 Diese Festlegung bedeutet aber nicht, dass das Grundgesetz christlich oder weltanschaulich determiniert ist.40
Dieser „ethische Standard“ des Grundgesetzes41 entspringt nicht einer konkreten Weltanschauung, sondern impliziert die prinzipielle Offenheit gegenüber pluralen Weltanschauungen, wie sie heute in den westlichen Demokratien üblich ist. Jeder Bürger entscheidet zwar selbst darüber, was er als gutes Leben ansieht, aber er drängte seine Ansicht über das „Gute“ anderen Menschen nicht als verbindlich auf, sondern erkennt die anderen Bürger als frei, gleichberechtigt und gleichwertig an und toleriert so andere Überzeugungen.42 Die gesellschaftlichen Bedingungen, die dieses Menschenbild hervorbrachten und gegenwärtig rechtfertigen, sowie die moralischen Leitfiguren, die unsere individuelle und soziale Orientierung formulieren, beruhen nicht auf einem unwandelbaren Naturrecht, sondern unterliegen einem gesellschaftlichen Wandel und erfordern deshalb eine flexible und demokratische Legitimation, die ihre allgemein akzeptablen Gründe für jeden Bürger einsichtig zu machen hat.
Das gegenwärtige Menschenbild ist zweifellos als Produkt der christlich-abendländischen Kultur der letzten Jahrtausende anzusehen und somit eindeutig weltanschaulich geprägt.43 Aber mit diesem historischen Resultat ist nicht zugleich die Neutralitätsthese des Staates widerlegt,44 denn die Genese des mit der Verfassung wiederholt konsentierten Menschenbildes ist von seiner immer wieder erforderlichen Rechtfertigung zu unterscheiden. Der moderne Staat kann sich mit der Rechtsordnung nur zu solchen Werten bekennen, die sich auf historisch prägende Kultur- und Wertungsfaktoren beziehen45 und zugleich die friedliche Koexistenz aller Bürger gewährleisten. Die weltanschauliche Neutralität als Rechtsgebot erscheint aus dieser Sicht genauso bedeutend wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.46
III. Begründung der Bekenntnisbeschimpfung
Aus kontraktualistischer Sicht konstituiert sich ein Staat durch eine verbindliche Verfassung, damit die Mitglieder einer Gesellschaft friedlich, gedeihlich und geordnet zusammenleben können.47 Der Staat versteht sich als Entscheidungs- und Verantwortungszusammenhang, in dem sich alle Mitglieder in freier Selbstbestimmung eine gerechte Ordnung gesetzt haben.48 Die Verfassung regelt somit sowohl die Ansprüche als auch die Verpflichtungen der Individuen untereinander, die sie sich gegenseitig zu gewähren haben.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat (Art. 20 GG), in dem die Gesellschaft die im Grundgesetz formulierte verfassungsrechtliche Ordnung als verbindlich anerkennt.49 Damit hat sich die Gesellschaft zugleich zu denjenigen Menschenbildern50 und derjenigen Werteordnung bekannt, die mit dem Grundgesetz verknüpft sind.51 Die Verfassung gilt als Schranke für jedes vom Gesetzgeber gesetzte positive Recht innerhalb der Gesellschaft (Art. 20 III GG) und dadurch auch für das Strafrecht als Teil des positiven Rechtssystems.52
Aus dem Rechtsstaatsprinzip wird der Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Gesetze abgeleitet,53 denn der Staat darf seine öffentliche Gewalt nur beschränkt gegen den Freiheitsanspruch der Bürger durchsetzen.54 Als verhältnismäßig im weiten Sinne gilt eine Norm, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.55
Das Strafrecht hat den originären Zweck, den Rechtsfrieden zu bewahren, die elementaren Grundwerte der Gesellschaft zu sichern und ein gedeihliches Zusammenleben zu gewährleisten.56 Der Schutz von bestimmten Rechtsgütern soll dabei eine Schutz- und Friedensordnung bewahren, die auf der sozialethischen Werteordnung des Grundgesetzes beruht.57 Das Strafrecht soll generell nicht dazu eingesetzt werden, um sozialethisches Urteilsvermögen zu festigen, die rechtstreue Gesinnung zu stärken oder die Normgeltung zu erhalten.58 Deshalb wird dem Gesetzgeber nach liberaler Ansicht das Recht abgesprochen, bestimmte Moral- oder Wertvorstellungen strafrechtlich zu erzwingen, wenn sie nicht zugleich zum Erhalt der angestrebten Ordnung erforderlich sind.59 Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes modifizierte diese liberale Auffassung, indem sie auch zulässt, dass Moralverletzungen bestraft werden dürfen,60 denn letztlich dient das Strafrecht denjenigen Zwecken, die sich die Gesellschaft demokratisch gegeben hat.61
Es bleibt der Gesellschaft im Rahmen der souveränen Gesetzgebung überlassen, wie es Strafnormen einführt und verwendet, um die erforderliche soziale Kontrolle auszuüben. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden,62 welche Rechtsgüter er strafrechtlich schützen möchte.63
Mit den Strafnormen wird einerseits Recht geschaffen64 und andererseits bewertet,65 welche konkreten Verhaltensweisen so schwerwiegend und unerträglich für das Zusammenleben erscheinen,66 dass sie nicht nur allgemein sanktioniert, sondern bestraft werden müssen und somit strafwürdig sind.67 Mit der Strafwürdigkeit ist aber nicht zugleich auch die Strafbedürftigkeit festgelegt, denn dazu müsste zusätzlich erforderlich sein, dass die Strafe ein unerlässliches Mittel ist, vor einer Verletzung des gefährdeten Rechtsgutes zu schützen.68
Als anerkannte Grundprinzipien des deutschen Strafrechts gelten das Gesetzlichkeitsgebot des Art. 103 II GG, der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz69 und die Forderung, dass das Strafrecht als ultima ratio nur subsidiär angewendet werden sollte.70 Das Strafrecht müsste somit ein legitimes Ziel verfolgen71 und zum Erreichen des Zieles nur Mittel einsetzen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind. Ungeeignete Gesetze wären von vornherein nicht zulässig.72 Außerdem sollte das Strafrecht nur eingesetzt werden, wenn eine bestimmte verbotene Handlung besonders sozialschädlich ist, das geordnete Zusammenleben der Menschen dadurch unerträglich belastet wird und die Handlung dringlich zu verhindern ist.73 Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit einer Handlung sind deshalb im konkreten Einzelfall zu begründen.
Fraglich ist, ob die Bekenntnisbeschimpfung gemäß § 166 I StGB als historische Appendix der Gotteslästerung tatsächlich strafwürdig und strafbedürftig ist. Die gegenwärtige praktische Relevanz dieser Strafnorm ist ausgesprochen gering, denn im Jahr 2017 wurden nur 12 Männer wegen eines Religions- oder Weltanschauungsdeliktes nach §§ 166, 167 StGB abgeurteilt.74 Selbst wenn zu diesem Dutzend noch eine Dunkelziffer hinzugezählt werden würde, kann die gesamte Bedeutung nur als marginal bezeichnet werden. Daraus kann aber nicht direkt geschlossen werden, dass die Norm als völlig unerheblich abgeschafft werden könnte, denn es wäre auch denkbar, dass die Norm besonders gut präventiv wirkt und dadurch die Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit effektiv zügelt. Da diese Behauptungen vollkommen spekulativ und durch empirische Befunde nicht widerlegbar sind, bleibt die praktische Relevanz offen.
Die Argumentationslast zur Begründung einer Strafnorm ist grundsätzlich dem Gesetzgeber aufzuerlegen, denn dieser muss durch nachvollziehbare gute Gründe rechtfertigen, warum er in die Rechte anderer eingreift,75 denn jede Strafnorm ist eine massive Einschränkung der Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG.76 Jede derartige Machtausübung ist immer fragwürdig und wer Personen verpflichtende Gebote auferlegt, der muss sie reziprok und allgemein begründen.77 Dabei ist die Reziprozität besonders relevant, weil sie die Rechtfertigung von Ansprüchen einer Person daran bindet, dass sie dieselben Ansprüche auch anderen zubilligt.78
Die Rechtfertigung des § 166 I StGB n.F. war auch bei ihrer Modifikation im Rahmen der 1. Strafrechtsreform nicht unproblematisch, weil sich das Leben in einer pluralistischen Gesellschaft in einem modernen demokratischen Rechtsstaat vom Leben im Wilhelminischen Zeitalter deutlich unterscheidet. Immer dann, wenn auf das Besondere des § 166 I StGB abgestellt wurde, wurde die Tathandlung der Beschimpfung mit dem Adjektiv „weltanschaulich“ versehen und damit auf argumentativ schwer erschließbare, existentielle Lebensbereiche verwiesen.79 Die Strafwürdigkeit der Bekenntnisbeschimpfung ist aber nicht schon dadurch gerechtfertigt, weil sie sich angeblich auf eine „tief institutionalisierte moralische, religiöse oder sonstige Wertüberzeugungen der Bevölkerung“ richtet.80
In einem säkularen Staat mit einem säkularisierten Strafrecht sind Sonderregelungen für Religionen und Weltanschauungen unangebracht.81 Und warum sollten religiöse Ansichten strafrechtlich schützenswerter sein als politische oder soziale Ansichten?82 Selbst die humanistische Union und einige andere religiöse Gesellschaften empfahlen während der Besprechungen über eine neue Fassung des § 166 I StGB a.F. dessen ersatzlose Streichung, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.83
Der Alternative Entwurf des Strafrechtes (AE), der sich dem liberalen Gedankengut besonders verpflichtet sah, verzichtete konsequent auf ähnliche Vorschriften und empfahl eine völlige Streichung aller Religionsdelikte, weil sie den Sonderstatus gegenüber anderen Weltanschauungen nicht zu rechtfertigen vermögen und sie weder dem sozialen Frieden dienen noch das Strafrecht als ultima ratio ansehen.84 Außerdem wird nach dem AE der erforderliche soziale Schutz durch die Strafbarkeit der individuellen und kollektiven Beleidigung der Gläubigen sowie des Hausfriedensbruches hinreichend geschützt, so dass es keiner speziellen Strafnormen für Religionsdelikte bedurfte.
Aufgrund berechtigter Zweifel wird in der Untersuchung überprüft, ob eine ausreichende Begründung des § 166 I StGB vorliegt, um die Legitimität der Strafnorm zu bestätigen, und welches konkrete Rechtsgut mit dem strafwürdigen Verhalten verletzt wird. Dazu werden im ersten Schritt alle relevanten Tatbestandsmerkmale des § 166 I StGB skizziert. Im zweiten Schritt werden die Anforderungen an die Legitimität einer Strafnorm durch einen geeigneten materiellen Verbrechensbegriff zusammengestellt. Im dritten Schritt werden dann alle relevanten Rechtsgüter daraufhin überprüft, ob sie für eine Begründung der Strafnorm geeignet sind. Obgleich sich einige verfassungsrechtliche Aspekte der Bekenntnisbeschimpfung auch in einem Dreiecksverhältnis zwischen Staat, Störer und Opfer untersuchen ließen und so die unterschiedlichen Effekte der Abwehrrechte und Schutzpflichten des Staates besser zur Geltung kämen, wird darauf verzichtet, um die Argumentation zu verdichten.
B. BEKENNTNISBESCHIMPFUNG GEMÄß § 166 I STGB
I. Objektiver Tatbestand
Tatobjekt des § 166 I StGB ist der Inhalt eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer Personen. Tathandlung ist das Beschimpfen, das öffentlich oder durch Schriften verbreitet wird. Dieses Beschimpfen muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.
1. INHALT DES BEKENNTNISSES
Das Schutzobjekt des § 166 I StGB ist nicht das Bekennen als Tätigkeit,85 sondern der Inhalt eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer Personen. Bei einem Bekenntnis handelt es sich um den Inbegriff aller übergeordneten Wertungen, die sich einer Person verpflichtet fühlt, die er für absolut gültig ansieht86 und die er somit bekennt.87 Mit einem religiösen, auf ein oder mehrere transzendente Wesen gerichteten Bekenntnis88 oder mit einem weltanschaulichen, ideologischen oder metaphysischen Bekenntnis89 wird ein verbindlicher Orientierungsrahmen artikuliert, wie sich eine Person zu ihrer Um- und Mitwelt verhalten soll, wobei der Bezug zu diesem umfassenden Weltentwurf unterschiedlich ausgeprägt sein kann.90 Ob ein Bekenntnis vorliegt oder nicht, ist aus der Sicht des Bekennenden zu beurteilen91 und nicht aus neutraler Sicht eines Dritten.92 Der Inhalt kann pauschal als Ganzes verunglimpft werden oder nur relevante Teile des Bekenntnisses wie Mohammed oder die Mutter Jesu.93
Die Definition einer Religion94 oder die genaue Unterscheidung zwischen einem religiösen und einem weltanschaulichen Bekenntnis ist für den Fortgang der Untersuchung unerheblich, weil religiöse Bekenntnisse als Teilmenge der umfassenderen weltanschaulichen Bekenntnisse angesehen werden und somit nur eine Begriffsbestimmung der weltanschaulichen Bekenntnisse erforderlich wird. Im Folgenden wird der Begriff „Weltanschauung“ bevorzugt und zusammenfassend sowohl für Religionen als auch für Weltanschauungen verwendet.95
Kritisch ist die schwierige Abgrenzung von beschränkten Überzeugungen wie geselligkeitsfördernden Gruppierungen oder Parteiprogrammen96 zu ganzheitlichen weltanschaulichen Konzepten,97 denn nur letztere sollten gemäß § 166 I StGB geschützt sein, um eine „inflationäre“ Ausdehnung des Schutzbereiches zu verhindern.98 Demnach müssen Bekenntnisse Erklärungssysteme für Menschen, Natur oder Sozialität enthalten, wie sie in Ideologien (Marxismus, Existentialismus oder Anthroposophie) enthalten sind. Mit einem Bekenntnis formuliert eine Person ihre festen Überzeugungen einer richtigen und gelungenen Lebensführung99 und gibt nicht nur sachliche Stellungnahmen über die Welt ab oder gibt Meinungen zu politischen, sozialen oder sonstigen Themen ab.100 Bekenntnisse sind somit existentielle Bestandteile jeder Person und formulieren unmittelbar konstitutive Werte der Person.101
Es ist unbeachtlich, wie die Überzeugungen entstanden sind oder ob sie für andere Personen rational rekonstruierbar sind.102 Es ist auch nicht entscheidend, ob andere Personen dieselben Überzeugungen bekennen103 oder ob es sich nur um individuelle Überzeugungen handelt.104 Selbst sozialethisch kritikwürdig Bekenntnisse sind geschützt, denn der Bekenntnischarakter hängt nicht allein vom konkreten Inhalt des Bekenntnisses ab.105 Allerdings darf ein Bekenntnis nicht nur durch subjektive Merkmale erkennbar sein,106 sondern muss sich auch durch Schriften, Rituale und Praktiken objektiv manifestieren.
In konkreten Situationen kann nur schwer widerlegt werden, ob eine Handlung primär auf einem Bekenntnis beruht oder nicht doch nur auf politischen oder wirtschaftlichen Interessen.107 Überzeugungen über Werte, Normen oder Orientierungen, selbst wenn sie als System artikuliert werden, sind allein für sich noch kein Bekenntnis, sondern erst wenn sie eine „Gesamtheit“ bilden, die als so verbindlich empfunden wird, dass die Person ihr praktisches Leben danach ausrichtet.108 Es ist demnach die akzeptierte Verpflichtung zur Weltanschauung und nicht nur die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die als wesentliche Eigenschaft eines Bekenntnisses gilt. Im Bekenntnis ist ein orientierendes Sinnverständnis enthalten,109 das zum Teil unbewusst ist, sich aber im praktischen Alltagshandeln offenbart und seine Gültigkeit in jeder Interaktion mit der Umwelt und anderen Personen bestätigt. Was als wesentlich für ein Bekenntnis gilt und welche Überzeugungen oder Praktiken mit dem Bekenntnis verbunden sind, wird vom Selbstverständnis des Bekennenden festgelegt.110
Ein eindeutiges Abgrenzungskriterium zwischen weltanschaulicher Äußerung und sonstiger Äußerung ist genauso wenig vorhanden wie eine klare Unterscheidung zwischen metaphysischen Aussagen und nicht-metaphysischen Aussagen.111 Der Bezug einer Äußerung auf eine sogenannte „ganzheitliche Konzeption“112 oder „Ideenwelt“ ist bereits begrifflich dermaßen unterbestimmt,113 dass damit fast jede Ansammlung von Ideen zu einer geeigneten Komposition zusammengestellt werden könnte. Aufgrund des fehlenden Abgrenzungskriterium wird der Begriff „Weltanschauung“ sehr weit ausgelegt114 und damit einer „inflationären Ausdehnung“ vorschubgeleistet.115 Inwieweit die Unbestimmtheit des Rechtsgutes des § 166 I StGB diese Ausdehnung noch potenziert und somit fast jede komplexe Aussage als weltanschaulich charakterisiert, bleibt spekulativ.116 Allerdings kann unterstellt werden, dass nicht-weltanschauliche Aussagen sehr wahrscheinlich ungeeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören.117
Die Unterscheidung zwischen einem Bekenntnis und einer bloßen Überzeugung ist nicht nur akademisch, sondern aus zwei Gründen relevant. Erstens würde das Beschimpfen einer bloßen Überzeugung nur zu einer Beleidigung gemäß §§ 185ff. StGB und nicht zum Tatbestand des § 166 I StGB führen, so dass die Charakterisierung einer Überzeugung als Teil eines verpflichtenden Bekenntnisses richtungsweisend wäre. Zweitens könnte durch die Festlegung, was als ein Bekenntnis gilt, zugleich Einfluss auf Struktur und Inhalt des zu schützenden Rechtsgutes genommen werden. Es wäre zum Beispiel denkbar, dass jeder Mensch sich einem orientierenden Rahmen verpflichtet fühlt und somit etwas bekennt. Ein Bekenntnis würde dann zu einer anthropologischen Konstante gehören wie die Menschenwürde. Letztlich wird das gesamte Bekenntnis nur auf eine „schwache“ Plausibilität überprüfbar sein,118 so dass eher willkürlich, kontextabhängig und resultatbezogen entschieden wird, ob ein weltanschauliches Bekenntnis vorliegt oder nicht.
2. BESCHIMPFEN
Die Tathandlung besteht in einer Beschimpfung, einem Äußerungsdelikt, das vergleichbar zu § 90 a StGB normativ auszulegen ist.119 Allerdings kommt es auf Böswilligkeit im § 166 I StGB nicht an. Beschimpfen kann formell durch seine Ausdrucksform oder materiell durch seinen Inhalt verletzen.120 Beschimpfen liegt vor, wenn jemand eine schimpfliche Tatsache behauptet oder abfällig über etwas urteilt.121 Sie ist von einer Verhöhnung zu unterscheiden, bei der jemand der Lächerlichkeit preisgegeben wird.122
Mit einer Beschimpfung ist jede besonders verletzende Äußerung der Missachtung gemeint,123 die sich durch eine besondere Rohheit des Ausdrucks,124 besonders abfällige Bewertung,125 grobe Diffamierung126 oder fälschliche Behauptung einer schimpflichen Tatsache auszeichnet.127 Eine Beschimpfung liegt nicht vor, wenn eine andere Äußerung abgelehnt oder scharf kritisiert wird,128 denn der Maßstab der Bewertung als Beschimpfung eines Bekenntnisses ist das nachvollziehbare und objektive Verständnis einer auf Toleranz bedachten Person129 und nicht die subjektive Meinung der betroffenen Person.130 Es kommt demnach nicht darauf an, ob das Gefühl einer anderen Person verletzt wurde, sondern wie die herabsetzende Missachtung objektiv zu bewerten ist.131 Eine Beschimpfung liegt somit nur vor, wenn mittels allgemeiner sozialethischer Maßstäbe die Kundgabe als Missachtung bewertet wird, wobei die abgrenzende Entscheidung zur erlaubten Meinungsfreiheit schwierig wird, wenn als Beschimpfungen im Sinne des § 166 I StGB bereits gelten soll, geistige Inhalte „in den Schmutz zu ziehen“.132
Das Tatbestandsmerkmal der Beschimpfung ist insgesamt restriktiv auszulegen, um die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) oder Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) nicht einzuschränken, wobei bei der Kunstfreiheit zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sie keiner gesetzlichen Schranke unterworfen ist, sondern nur mit anderen Grundrechten konkurriert.133 Die künstlerische Freiheit wird durch die grundgesetzliche Werteordnung134 dahingehend eingeschränkt, dass auch Kunstwerke als Beschimpfungen gelten können, wenn sie durch besonders rohe Ausdrucksweisen die Bekenntnisse andere Personen missachten.135 Gerade bei Satiren und Karikaturen ist zwischen den Kernaussagen und der künstlerischen „Verkleidung“ zu unterscheiden.136 Während das Zeigen von Mohammed-Karikaturen noch von der Kunstfreiheit geschützt wird,137 wurden die Bezeichnungen des Papstes als „Papstsau“,138 der Kirchen als „Verbrecherorganisation“139 oder von Maria als „Prostituierte“ genauso als grobe Beschimpfung angesehen wie die Abbildung eines ans Kreuz genagelten Schweins.140 Auch ein Kunstwerk sollte nicht nach der Meinung des Künstlers beurteilt werden, sondern danach, wie sich der objektive Sinngehalt des Kunstwerkes einer künstlerisch aufgeschlossenen Person darbietet.141
Entscheidender Maßstab über die Qualität der Beschimpfung ist demnach, ob nach dem objektiven Urteil einer auf Toleranz bedachten Person die Gefahr besteht, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden.142 Die Äußerung wäre in diesem Fall nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt, denn die Freiheit der Meinungsäußerung kann und soll vom Staat eingeschränkt werden, wenn ein gedeihliches Miteinander gefährdet wird.143 Sollte der öffentliche Frieden als Beurteilungskriterium aus irgend einem Grunde entfallen, dann würde das Kriterium entfallen, um die beschimpfende Äußerung als tatbestandsmäßig zu qualifizieren. Das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 II GG wäre dann nicht mehr erfüllt.
3. ÖFFENTLICH BZW. VERBREITEN VON SCHRIFTEN
Die Beschimpfung muss entweder öffentlich vorgenommen oder durch Schriften verbreitet werden.144 Als öffentlich gilt eine Beschimpfung dann, wenn sie mehreren Personen mitgeteilt wurde, die zahlenmäßig nicht eindeutig festgelegt sein müssen und die auch nicht untereinander in Beziehung stehen müssen.145 Es muss eine konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Beschimpfung von vielen Personen wahrgenommenen werden könnte, wobei es auf die tatsächliche Wahrnehmung oder die Öffentlichkeit des Tatortes nicht ankommt.146 Äußerungen in geschlossenen Versammlungen erfüllen die Kriterien unabhängig von der Anzahl nicht.147
Auch die Verbreitung von beschimpfenden Schriften ist nach § 166 I StGB strafbewehrt, wobei Schriften stofflich verkörperte Zeichen sind, die sinnlich wahrgenommen werden können.148 Neben Schriften sind auch andere Darstellungsformen wie Bild-, Ton- und Datenträger gemäß § 11 III StGB zur Verbreitung geeignet.149
4. EIGNUNG ZUR STÖRUNG DES ÖFFENTLICHEN FRIEDENS
Als Rechtsgut des § 166 I StGB wurde vom Gesetzgeber genannt, dass „das geschützte Rechtsgut nicht das religiöse Empfinden des einzelnen, sondern der öffentliche Friede ist, der durch grobe Verletzungen des Toleranzgebotes … gefährdet wird.“150 Das Beschimpfen muss demnach konkret geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.
a. Öffentlicher Friede
Das Rechtsgut des § 166 I StGB ist nach herrschender Meinung der öffentliche Friede.151 Was unter dem komplexen Begriff „öffentlicher Frieden“ verstanden werden soll, ist nicht legal definiert, sondern lässt sich nur aus der gegenwärtigen Rechtsprechung erschließen, die diesen Begriff in ihren rechtlichen Begründungen gebraucht, oder der Literatur entnehmen. Die Bedeutung und Verwendung des Begriffs einschließlich der Quer- und Rückverweise lassen sich bis auf ein Urteil des Reichsgerichtes152 zurückverfolgen.153 Frühzeitig wurde der öffentliche Friede vom Reichsgericht als ein Zustand aufgefasst, in dem die Staatsbürger beruhigt darüber sind und auch weiterhin darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsordnung ihre berechtigten Interessen in Zukunft gewährleistet und schützt.154 Diese rein subjektive Komponente, die ausschließlich auf ein Vertrauen über den Friedenszustand abstellte und somit auf ein schwer bestimmbares Gefühl der Bürger, wurde als nicht ausreichend angesehen und deshalb durch eine objektive Komponente ergänzt. Der öffentliche Friede besteht danach zusätzlich in einem befriedeten Zusammenleben innerhalb einer rechtlich geschützten staatlichen Ordnung.155 Der gegenwärtig verwendete Begriff des öffentlichen Friedens umfasst somit eine subjektiv-objektive Begriffsbestimmung,156 die den Zustand des Zusammenlebens in allgemeiner Rechtssicherheit als objektive Komponente und einem Gefühl der Sicherheit in der Bevölkerung als subjektive Komponente enthält.157
Der öffentliche Frieden kann somit auf zweierlei Weise gestört werden. Erstens könnte das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werden158 und somit das Sicherheitsgefühl beeinträchtigen.159 Die Bürger dürfen üblicherweise darauf vertrauen, dass die Rechtsordnung die Achtung und Tolerierung ihrer Glaubensüberzeugungen gewährleistet.160 Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vertrauen von der Mehrheit oder nur einer kleinen Minderheit gestört ist,161 denn selbst sehr wenige könnten den öffentlichen Frieden massiv gefährden. Bei der Beurteilung der subjektiven Komponente wird nicht auf besonders ängstliche oder robuste Persönlichkeiten abgestellt oder auf die Sicht der Betroffenen, sondern auf das fiktive Sicherheitsgefühl eines vernünftigen Bürgers, der sich von der Wahrung der Toleranz leiten lässt.162 Würde nur auf das Vertrauen der Betroffenen abgestellt, dann wäre der Tatbestand immer erfüllt.163
Zweitens könnte das friedliche Zusammenleben der Bürger gestört sein, wenn die Bürger befürchten müssten, sie würden um ihrer Weltanschauungswillen diskriminiert.164 Potentielle oder bereits stattgefundene Verletzungen der Bevölkerung und die drohende Gefahr von Übergriffen durch die Geschmähten oder von Dritten stören die Friedlichkeit.165
b. Eignungsdelikt
Es handelt sich bei § 166 I StGB um ein Eignungsdelikt, das eine Sonderform166 des abstrakten Gefährdungsdeliktes ist.167 Es ist ausreichend, dass die Art und der Inhalt der Beschimpfung im konkreten Einzelfall und unter den konkreten Umständen zur Friedensstörung geeignet ist,168 ohne dass er tatsächlich gefährdet wurde oder eine konkrete Gefährdung besteht.169 Es reicht demnach aus, dass die begründete Befürchtung besteht, dass die betroffenen Personen nicht mehr darauf vertrauen können, dass ihre Überzeugungen geachtet werden und dass eine zunehmende Intoleranz gegenüber ihren Überzeugungen hervorgerufen wird.170 Es muss nicht erst ein Klima latenter oder offener Feindschaft entstanden sein, das sich in Gewalten entlädt. Genauso wenig darf aus den tatsächlichen Ausschreitungen auf die Geeignetheit geschlossen werden.171
Die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens wird seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit des § 130 IV StGB zunehmend restriktiver ausgelegt.172 In dieser Entscheidung wurde bestätigt, dass der Gesetzgeber sich bei der Legitimierung eines Gesetzes auf den Schutz des öffentlichen Friedens stützen kann. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber aber das Verständnis dieses Begriffs aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes einschränken. Bezüglich der Meinungseinschränkung durch den § 130 IV StGB hält es das Bundesverfassungsgericht für erforderlich, den Schutz des öffentlichen Friedens auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders zu beschränken – mithin auf die objektive Komponente.
Nur vereinzelt liegen Empfehlungen für eine ähnliche Spezifizierung des Begriffs „öffentlicher Friede“ im § 166 I StGB vor173 oder sprechen sich gegen sie aus.174
II. Subjektiver Tatbestand
Für alle Merkmale des Tatbestandes ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich. Allerdings kann in seltenen Fällen auch der Vorsatz ausscheiden, wenn sich die Beschimpfung unbewusst und nur gegen eine Person richtet175 oder wenn sie bereits in den Medien verbreitet wird.176
C. MATERIELLER VERBRECHENSBEGRIFF
Strafe ist eine soziale Konstruktion, dessen Sinngebung in einem demokratischen Rechtsstaat ausschließlich beim Gesetzgeber liegt.177 Fraglich ist, wodurch konkrete Strafgesetze gerechtfertigt sind und nach welchen Maßstäben ein Verhalten beurteilt werden soll, um es als strafwürdig anzusehen.178 Der Gesetzgeber ist zwar aufgrund Art. 71 I GG formal autorisiert,179 mit Strafen zu drohen, aber damit sind korrekt entstandene Strafgesetze nur formell legitimiert. Es bleibt ungewiss, aufgrund welcher sachlichen Kriterien entschieden werden soll, welches konkrete Verhalten als strafwürdig anzusehen ist.180
Es ist dem materiellen Verbrechensbegriff vorbehalten, die Anforderungen an zu bestrafende Handlungen genauer zu konkretisieren und auch zu begründen.181 Der materielle Verbrechensbegriff umfasst diejenigen Bedingungen, die erfüllt sein sollten, damit ein Strafgesetz legitimiert ist und die deshalb im formellen Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten.182
Die Notwendigkeit der Begründung einer Strafnorm beruht zunächst auf dem Zweck eines Strafrechtes. Das Strafrecht soll allen Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben garantieren.183 Es soll sozial unverträgliches Verhalten vermeiden und schützen, indem es soziale Beziehungen regelt und damit die soziale Ordnung festlegt. Es ist aber nicht die primäre Aufgabe des Strafrechtes, Moral und Sitte zu bestimmen oder zu gewährleisten, denn das Strafrecht ist kein Gesinnungsstrafrecht,184 sondern ein Tatstrafrecht. Es sanktioniert den Unrechtsbestand einzelner Taten, äußerlich sichtbarer Verhaltensweisen und nicht die Lebensführung oder Gesinnung des Täters. Davon unberührt ist aber die Entscheidung, ob eine Moralwidrigkeit ein zusätzlicher Strafgrund sein könnte (strafrechtlicher Moralismus) oder grundsätzlich unberücksichtigt bleiben solle (strafrechtlicher Liberalismus).185 Generell schuldet der Bürger dem Staat nur die Rechtstreue und nicht die Einhaltung einer bestimmten Moral.186
Da eine Bestrafung durch das Strafrecht in das Leben einer Person schwerwiegend eingreift, gilt es als ultima ratio der Sozialpolitik187 und sollte nur angewendet werden, wenn andere, mildere Maßnahmen erfolglos waren oder erscheinen. Strafrecht ist deshalb immer subsidiär zu anderen Rechtsformen und die Verhältnismäßigkeit der Strafe ist eine natürliche Schranke des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers.188
Bisher wurden drei Möglichkeiten erwogen,189 einen materiellen Verbrechensbegriff zu konstruieren und damit über die erforderlichen Kriterien zu verfügen, welche Handlungen als Verbrechen gelten sollen und welche nicht: Verbrechen als Pflichtverletzung, als Verletzung subjektiver Rechte oder als Rechtsgutsverletzung.
I. Pflichtverletztung
Die Missachtung einer Norm wird als der entscheidende Handlungs- und Gesinnungsunwert des sozialethisch verwerflichen Verhaltens gesehen.190 Jedes Verbrechen wird als strafwürdiges Unrecht angesehen, weil die strafbewehrte Tat immer auch eine Verletzung einer Pflicht ist, nicht so zu handeln. Ein Verbrechen besteht danach notwendigerweise aus einer Pflichtverletzung.
Allerdings bleibt dabei ungeklärt, wer festlegt, welche Pflichten zu gelten haben. Während die naturrechtliche Pflichtenlehre unterstellte, dass jeder Pflichten gegenüber sich selbst, gegenüber anderen und gegenüber Gott zu beachten habe,191 wird heute überwiegend eine kontraktualistische Sichtweise bevorzugt. Aus dem geschlossenen Gesellschaftsvertrag allein, der zwischen den Beteiligten zum Zweck des friedlichen Zusammenlebens geschlossen wird, lassen sich aber noch keine verbindlichen Pflichten ableiten, – auch wenn eine oberflächliche Lesart von Hobbes bis Rawls dieses nahelegt. Erst durch zusätzliche implizite und explizite anthropologischen Grundannahmen sowie Ansichten über das gute Leben in einer gedeihlichen Gesellschaft werden diejenigen Pflichten in den Vertrag „eingepflanzt“, an die alle Bürger vertraglich gebunden sind.
II. Rechtsverletzung
Kant versuchte zu beweisen, dass eine Bestrafung auch ohne Rückgriff auf vorgegebene höhere Werte legitimiert werden kann,192 indem die Selbstverpflichtung zum Prinzip der Moral erklärt wird.193 Pflicht wird bei Kant nicht mehr an den Normgeber zurückgebunden, sondern entspringt aus dem Vernunftgebrauch einer autonomen Subjektivität. Feuerbach hatte daraus gefolgert, dass auch das Recht ein selbständiges Fundament haben müsse, das gerade nicht auf einer gegenseitigen Pflicht194 sondern auf subjektiven Rechten gründet, die sich aus der Freiheit des einzelnen Vernunftwesens ergeben.195 Ein Verbrechen setzt danach voraus, dass jemand in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.
Eine Strafwürdigkeit könnte sich demnach aus den Grundrechtschranken des Art. 2 I GG ergeben, denn die Handlungsfreiheit einer Person kann gemäß des Grundsatzes des neminem laedere eingeschränkt werden,196 wenn die Rechte anderer verletzt werden oder wenn gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.197 Als Rechte werden nur diejenigen gewichtigen Interesse berücksichtigt, die zugleich rational begründbar und verallgemeinerbar sind, um strafwürdiges Verhalten zu begründen.198 Um ein Strafgesetz zu legitimieren, kommen somit nur Sicherheitsinteressen in Betracht, die Eingriffe auf individuelle und kollektive Güter abwehren sollen.199
Allerdings wird den Rechten anderer keine wesentlich andere Bedeutung beigemessen als der verfassungsmäßigen Ordnung selbst, weil die verfassungsgemäße Ordnung bereits alle Bereiche ausreichend beschränkt.200 Somit ist jede Verletzung von Grundrechten ein legitimer Strafgrund, weil dadurch auch die Rechte anderer verletzt werden.
Aus moderner kontraktualistischer Sicht setzt eine gerechte Rechtsordnung voraus, dass sich alle Bürger als Gleichberechtigte anerkennen, dass sie sich zu einer Rechtsgemeinschaft zusammenschließen und dass sie alle an einer Gesetzgebung partizipieren können, die verbindlich festlegt, in welche Freiheitsrechte eingegriffen werden darf. Erst indem jede Person die Freiheit und Gleichwertigkeit der anderen Person wechselseitig anerkennt, entstehen gegenseitige Pflichten und Ansprüche in einer Rechtsgemeinschaft. Demnach wären diejenigen Verhaltensweisen bestrafbar, die unterlassen werden sollten, weil sie das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und damit der Erhaltung des Rechts verletzen.201 In diesem weiten Verständnis wäre auch die Deutung anschlussfähig, dass ein Verbrechen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Rechtsgemeinschaft verletzt, am Zustand rechtlich verfasster Freiheitlichkeit mitzuwirken.202
Der Begriff der Anerkennung ist so vieldeutig,203 dass er in dieser Untersuchung eingeengt werden muss. Anerkennung oder Anerkennen wird als eine dreigliedrige Relation angesehen: jemand erkennt jemand anderen als ein etwas an. Es handelt sich somit um eine Interaktion zwischen Personen, in der ein bestimmtes Merkmal einer Person „konstatierend zur Kenntnis genommen und zugleich zustimmend akzeptiert, respektiert und wertgeschätzt wird“.204
Eine besondere Art der Anerkennung liegt in Form der Achtung205 vor, denn in diesem Fall besteht das Merkmal, das anerkannt wird, in der Eigenschaft begründet, dass Personen autonom, frei und mit Würde ausgestattet sind. Wenn im Folgenden auf diese besondere Art der wechselseitigen Anerkennung referiert wird, wird von Achtung oder Achten gesprochen. Jemanden zu achten, beruht auf einer moralischen Haltung bzw. Einstellung und drückt aus, dass grundlegende Rechte des Anderen wie Würde oder Autonomie geachtet werden, ohne dass der Andere etwas leisten muss. Andere Personen zu achten ist somit eine normative Einstellung, die reziprok206 von allen Personen gefordert wird und die konstitutiv und bewahrend für die Rechtsgemeinschaft sind. Wenn diese moralische Achtung durch Demütigung, Instrumentalisierung oder Erniedrigung verweigert wird, dann wird auch die unantastbare Würde der anderen Person aberkannt.
Achtung gilt als moralisches Fundament der Gesellschaft und beinhaltet die Übernahme der moralischen Verpflichtung, andere Personen als gleichberechtigte Personen wahrzunehmen und sie als solche interaktiv in ihren Ansprüchen zu anerkennen.207 Die Missachtung der gegenseitigen Achtung ist sicherlich moralisch verwerflich, aber sie begründet für sich allein noch keine Strafe durch den Staat.
III. Rechtsgutslehre
Bereits im 19. Jahrhundert wurde die Rechtsgutslehre erfolgreich von Binding in das Strafrecht eingeführt,208 um Defizite in der Begründung von Strafnormen zu beseitigen. Mit der Rechtsgutslehre wurde eine vom positiven Recht unabhängige Definition des Verbrechens angeboten, die sich von der Rechtsverletzungslehre absetzte.209 Binding verwies in seinen Ausführungen auf Birnbaum, der sich bereits 1834 eines umfangreichen Konzeptes der Güterlehre bediente,210 indem er ein Verbrechen nicht als Verletzung von Rechten, sondern von Gütern ansah.211 Seitdem hatte sich die Rechtsgutslehre in Deutschland einer zunehmenden Beliebtheit erfreut, so dass sie in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhundert und besonders in der Strafrechtsreform von 1969 eine entscheidende Rolle spielte und trotz wiederholter Kritik die herrschende Ansicht über die Aufgabe des Strafrechts formulierte.212 Allerdings schwanken die Meinungen über die Bedeutung der Rechtsgutslehre im Strafrecht von einem alternativlosen Bekenntnis zum Rechtsgüterschutz213 bis zur kritischen Distanzierung.214
Als Rechtsgüter werden alle als sozial wertvoll anerkannten Lebensgüter verstanden, die vom Strafrecht besonders geschützt werden sollten.215 Es handelt sich beim „Rechtsgut“ um einen positivrechtlichen Begriff, der auf einem liberalen Strafrecht aufbaut216 und ein positives Werturteil enthält.217 Die positive Rechtssetzung ist konstitutiv für das Rechtsgut.218 Es wird im Strafrecht unterstellt, dass für jede Norm als materieller Bezugspunkt ein Rechtsgut existiert, der allen Tatbeständen zugrunde liegt, unabhängig von der Gültigkeit des Rechtsgutes.219
Unter dem Begriff „Rechtsgut“ werden sowohl Interessen, Objekte, Zustände, Funktionseinheiten als auch Werte subsumiert.220 Das Rechtsgut darf nicht mit dem konkreten Tatobjekt verwechselt werden,221 denn Rechtsgüter sind keine konkreten Entitäten in der Realität,222 sondern Ideen bzw. gedankliche Gebilde, die durch abstrakte Begriffe erfasst werden.223 Der Abstraktionsgrad der Begriffe ist zum Teil sehr hoch, was sich einerseits als Vorteil erweist, weil durch die relativ unbestimmte Intension (Begriffsinhalt) des Begriffs die Extension (Begriffsumfang) sehr stark erweitert wird, und andererseits als Nachteil, weil sich damit eine Tendenz zur „Vergeistigung“ zeigt.224
Der Vorteil des großen Begriffsumfangs von Rechtsgütern wird mit einer großen „Unterbestimmheit“ des Begriffs erkauft, die sehr häufig beklagt225 und manchmal auch zum Anlass genommen wird, die gesamte Rechtsgutslehre abzulehnen. Da sich Intension und Extension von Begriffen grundsätzlich umgekehrt proportional zueinander verhalten, ist eine klare, eindeutige und ausreichend Spezifizierung immer nur zu Lasten der Anwendungsfälle erreichbar.226 Der Vorwurf einer relativen Inhaltsleere227 oder „Vergeistigung“ ist zwar zutreffend,228 aber gemessen an der erfolgreichen Funktion der Rechtsgutslehre zu akzeptieren.
Dementsprechend werden unter einem Rechtsgut äußerst verschiedene Ideen verstanden wie Werte oder werthafte Zustände von Objekten oder Personen, Interessen, Achtungsansprüche oder Funktionseinheiten. Diese Ideen haben keinen statischen Inhalt, sondern werden in der sozialen Wirklichkeit erzeugt, wandeln sich und gewinnen ihre Bedeutung in erster Linie durch ihre Funktionen für den Einzelnen und für die Gesellschaft.229
Im Folgenden wird ein formeller Rechtsgutsbegriff von einem materiellen Rechtsgutsbegriff unterschieden,230 wobei der formelle Begriff für die dogmatische und auslegende Funktion231 und der materielle für die legitimatorische Funktion leitend ist.
1. DOGMATISCHE FUNKTION
Unbestritten erfolgreich ist die dogmatische Funktion der Rechtsgutslehre,232 denn durch die Zuordnung zu den verschiedenen Rechtsgütern gelingt eine strukturierte Ordnung und Systembildung des besonderen Teils des Strafrechtes.233
Als zu schützende Rechtsgüter werden individuelle und kollektive Interessen differenziert, die als besonders bedeutend für die Individuen oder Gesellschaft gelten.234 Individuelle Güter können begrifflich konkreter gefasst werden235 und stehen dem Einzelnen zu, so dass eine Person rechtswirksam einwilligen könnte, das Rechtsgut straffrei zu verletzen.236 Kollektive Güter sind als Universalgüter der Allgemeinheit dagegen deutlich abstrakter definiert. Inwieweit alle kollektiven Güter im Rahmen eines methodologischen Individualismus auf personale Interessen von Individuen reduziert werden können237 oder sollten,238 um den Abstraktionsgrad der Begriffe zu vermindern, kann hier genauso dahingestellt bleiben wie eine Entscheidung zugunsten einer monistischen oder dualen Rechtsgutslehre.239 Die personale Rechtsgutslehre hätte zwar den Vorteil die kollektiven Rechtsgüter ohne Brüche leichter einbeziehen zu können,240 aber eine nachvollziehbare Konstruktion gelingt genauso gut in einer „sozialen“ Rechtsgutstheorie.241
2. AUSLEGENDE FUNKTION
Die Rechtsgutslehre ist praktisch erfolgreich in ihrer auslegenden Funktion,242 denn jede Unrechtsbestimmung der einzelnen Strafnormen kann an einem Rechtsgut begrifflich derartig fixiert werden, dass die Tatbestände ausreichend eingeschränkt werden können. Das Rechtsgut erweist sich so als festgelegte ratio legis und erlaubt eine Orientierung bei der korrekten Auslegung.243 Allerdings besteht immer die Gefahr, dass ein Rechtsgut vorher nicht ausreichend bestimmt wurde und es dann in problematischen Situationen so an den Kontext „spezifiziert“ wird, dass es „passt“.244 Damit könnte durch zirkelhafte Begründungen für jede Straftat ein geeignetes Rechtsgut konstruiert werden.
3. LEGITIMATORISCHE FUNKTION
Indem durch den Gesetzgeber festgelegt wird, welches Rechtsgut zu schützen ist, wird zugleich die Legitimation eines Tatbestandes belegt, denn der Gesetzgeber kann sich an einem eindeutigen Kriterium messen und kritisieren lassen.245 Mit dieser positivistischen (legalistischen) Lesart der Rechtsgutslehre und methodischen Interpretation des Rechtsgutsbegriffs wird unterstellt, dass der Gesetzgeber die Rechtsgüter und deren Gültigkeit nach eigenem Ermessen festlegt.246 Demnach wären Rechtsgüter lediglich Konstruktionsleistungen demokratischen Rechts247 und wären keinem Bezug zu außerpositiven Gründen verpflichtet.
Strittig ist, ob diesem systemimmanenten Verständnis ein systemkritisches gegenübergestellt werden kann.248 Nach dem systemkritischen Verständnis ist das Rechtsgut mehr als nur eine zusammenfassende Denkform, die die ratio legis bestimmt und bei der korrekten Auslegung der Tatbestände hilft.249 Nach systemkritischer Lesart sind Rechtsgüter der Gesetzgebung vorgelagert und somit vom Gesetzgeber zwingend zu beachten.250 Befürworter der Rechtsgutslehre berufen sich darauf, dass die Rechtsgutslehre zur Begrenzung des Strafrechts sehr gut eignet ist, wenn eine liberale Gesinnung251 mit kontraktualistischem Gedankengut auf den Schutz verfassungsrechtlicher Grundrechte pocht.252 Denn durch den Gesellschaftsvertrag hat der Bürger dem Staat nicht pauschal gestattet, in alle subjektiven Rechte nach Belieben einzugreifen, sondern nur insoweit es zur Sicherung eines gedeihlichen und friedlichen Zusammenlebens erforderlich ist.253 Allerdings bleibt fraglich, wodurch die Rechtsgüter in der materiellen Lesart letztlich begründet sein könnten. Es reicht nicht aus, den Rechtsgütern ohne weitere Begründung einfach eine legitime beschränkende Wirkung zusprechen, weil sie angeblich Zustände und Zwecke sind, „die für die freie Entfaltung des Einzelnen, die Verwirklichung seiner Grundrechte und das Funktionieren eines auf dieser Zielvorstellung aufbauenden staatlichen Systems notwendig sind“.254
Damit erweisen sich Rechtsgüter lediglich als erforderliche Voraussetzungen für ein gelungenes Leben, die als Produkt einer normativen Verständigung und Werterfahrung einer Gesellschaft entstanden und somit im historischen, regionalen, ökonomischen und kulturellen Kontext zu lesen sind.255
Es ist sehr fraglich, ob Rechtsgüter tatsächlich den Gesetzgeber beschränken können und somit systemkritische Funktionen ausüben.256 Es ist eher zu vermuten, dass die Wertvorstellungen der Gesellschaft, – die einem stetigen Wandel unterliegen (Homoehe, Tier- und Umweltschutz)257 und nicht immer durch Güter repräsentierbar sind -, den Gesetzgeber dabei leiten, was als Rechtsgut gelten soll. Die Festlegung auf feste vorpositive Wertungen, die bereits vorab die Rechtsgüter bestimmen, ist ohne metaphysisches, ideologischen Fundament258 nicht zu rechtfertigen und wäre mit der Neutralität des Grundgesetzes unverträglich.259
Gegenwärtig steckt die Werteordnung der Verfassung den Rahmen ab, in denen Rechtsgüter durch den Gesetzgeber definiert werden können und in diesem Sinne wäre der materielle Rechtsgutsbegriff verstehbar.260 Allerdings würde damit der materielle Rechtsgutsbegriff als bloße Folgerung aus dem Verfassungsrecht das Verfassungsrecht selbst nicht beschränken können, hätte damit keinen Erklärungswert und wäre somit verzichtbar.261 Die Grundrechte und die Werteordnung der Verfassung sind gemeinsam mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit ein guter Kompass für die Legitimation von Rechtsgütern.262 Allerdings lässt sich daraus noch kein konkretes materielles Rechtsgut ableiten.263
Der Gesetzgeber entscheidet de facto aufgrund gegenwärtiger individueller und kollektiver Interessen über Gesetze und legt mit dem Gesetz zugleich den Inhalt als das entscheidende Rechtsgut fest.264 Eine tatsächliche Vorverlagerung mit Bindung an vorpositive Wertungen ist nicht erkennbar.265 Es bleibt ausschließlich dem Gesetzgeber überlassen, welche Inhalte er als besonders schützenswert ansieht und konsekutiv als strafwürdig mit entsprechenden Sanktionen belegt.266 Aufgabe des Strafrechts wäre somit der Schutz formeller Rechtsgüter.267
Nur die Verfassung ist dem Gesetzgeber als Meta-Regel übergeordnet und somit nicht dispositiv. Auch die Rechtsgutslehre verweist im Grunde nur auf diese Meta-Regel, so dass der Gesetzgeber materiell zwar nicht eindeutig festgelegt wird, aber durch den Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt wird.268 Die Rechtsgutslehre bietet sich als ein negatives Abgrenzungskriterium für ein strafwürdiges Verhalten an,269 indem sie die Strafwürdigkeit ablehnt, wenn kein ausreichend bestimmtes Rechtsgut verletzt wird.270 Dadurch wird der Gesetzgeber gezwungen, die Strafwürdigkeit durch rationale Argumentation zu begründen und nicht nach Belieben strafwürdiges Verhalten festzulegen.271
Allerdings ist eine Verhältnismäßigkeit nur relativ zu Etwas bestimmbar, wenn sie also einen Bezugspunkt aufweist.272 Die Prüfung auf Verhältnismäßigkeit setzt ein Rechtsgut voraus, so dass Rechtsgutslehre und Verhältnismäßigkeitsprüfung untrennbar miteinander verknüpft sind273 und sich als „werthafte Funktionseinheiten“274 erfassen lassen. Dabei ist aber nur die formelle Lesart des Rechtsgutes erforderlich und nicht die materielle.275
IV. Fazit
Eine friedlich zusammenlebende, pluralistische Gesellschaft setzt allgemein akzeptierte moralische Grundregeln voraus, zu denen unter anderem gehört, dass sich alle Bürger als freie und gleichberechtigte Bürger achten. Ein moderner demokratischer Staat verfolgt keine weltanschaulichen Zwecke und verwirklicht auch keine bestimmte Ideologie (Neutralitätsgebot), sondern sichert allen Bürgern gleiche formale Rechte im Rahmen der Verfassung zu, die wiederum rational zu rechtfertigen und demokratisch zu legitimieren sind. Es ist dem in diesem kontraktualistischen Verständnis konstituierten Staat untersagt, für bestimmte Moralvorstellungen Partei zu ergreifen oder einzelne Weltanschauungen besonders zu unterstützen, denn sonst könnte der Staat nicht die Heimstatt von Bürgern mit unterschiedlichen Anschauungen sein. Der Staat muss das legitime Recht über die individuelle Vorstellung vom „Guten“ stellen, insoweit das „Gute“ nicht im Basiskonsens aller Bürger enthalten ist. In einer pluralistischen Gesellschaft hat keiner das Recht, die kritischen Meinungen anderer zu unterdrücken (Art. 5 GG). Die Überzeugungen anderer Mitmenschen sind zu ertragen, soweit sie eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Die Auseinandersetzungen mit weltanschaulichen Bekenntnissen anderer Personen sind als sozialadäquat zu tolerieren.276
Es wird unterstellt, dass jede Straftat sowohl eine Pflichtverletzung, eine Verletzung subjektiver Rechte als auch eine Rechtsgutsbeeinträchtigung ist.277 Gegenwärtig konzentriert sich der materielle Verbrechensbegriff auf die Rechtsgutslehre, weil sie trotz bekannter Schwächen die höchste Erklärungskraft und Funktionalität278 aufweist und nicht nur ein rhetorischer Topos ist.279 Es wird das normative Prinzip des Rechtsgutsdenkens unterstellt, dass jede legitime strafbewehrte Norm mindestens ein formelles Rechtsgut verletzt oder gefährdet.280 Mit der „formellen“ Rechtsgutslehre ist somit eine notwendige Bedingung für eine Strafbewehrung genannt, aber keine hinreichende.281
Da alternative Versuche282 keine überzeugenden Kriterien als auch Legitimationsgründe nennen können, um strafwürdige Verhaltensweisen zu kennzeichnen, die ein Zusammenleben in einer Gesellschaft von sich wechselseitig anerkennenden Individuen missachten, ist gegenwärtig die Rechtsgutslehre in diesem Sinne alternativlos.283
In dieser Untersuchung wird zur Überprüfung, ob die Bekenntnisbeschimpfung nach § 166 I StGB ausreichend begründet ist, auf die Rechtsgutslehre abgestellt. Da die Strafwürdigkeit eines Beschimpfens davon abhängt, dass ein schützenswertes Rechtsgut beeinträchtigt oder verletzt wird, das für die Selbstverwirklichung des Einzelnen erforderlich ist, werden alle geeigneten Rechtsgüter daraufhin überprüft, ob durch sie die Bestrafung der Bekenntnisbeschimpfung ausreichend begründet ist. Sollte sich keine ausreichend begründetes Rechtsgut nachweisen lassen, dann wäre der Tatbestand des § 166 I StGB weder erfüllbar noch bestimmbar, sondern verfassungswidrig gemäß Art. 103 II GG.
D. RECHTSGÜTER DES § 166 I STGB
Als zu schützende Rechtsgüter des § 166 I StGB bzw. einer Gotteslästerung wurden bisher die Ehre Gottes, der Schutz der Religion oder des religiösen Empfindens des Einzelnen, der Glaubensfreiheit, des öffentlichen Friedens, des Toleranzgebotes, des Anerkennungsverhältnisses und der persönliche Ehre des Individuums in Betracht gezogen. Die Reihenfolge der Prüfung, welches Rechtsgut eine geeignete Grundlage für § 166 I StGB sein könnte, ist nicht rein willkürlich, sondern dem historischen Verlauf geschuldet.
I. Gott und Religion
In früherer Zeit wurde unterstellt, dass Menschen Gottheiten beleidigen oder sich an ihr versündigen können, was wiederum den Zorn der Götter erregen konnte. Um durch Gotteslästerung bedingte Gefahren für die Gesellschaft zu vermeiden, wurden schwere Strafen gegen die Sünder verhängt. Bis in das späte Mittelalter war in Mitteleuropa die Gotteslästerung eine strafbare Handlung, die gemäß Art. 106 der Constitutio Criminalis Carolina mit dem Tode bestraft wurde, denn die Ehre Gottes (als gute Gestimmtheit oder als wohlwollendes Verhalten) war als Schutzgut der Norm akzeptiert. Im Laufe der Zeit wurde die menschliche Anmaßung erkannt, Götter durch profane Mittel des Strafrechts schützen zu wollen, und es setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Götter als allmächtige und höchste souveräne Wesen dem Menschen derartig überlegen sind, dass sie des Schutzes durch den Menschen nicht bedürfen und somit die Ehre der Götter kein geeignetes Schutzgut der Norm sein kann.284
Im Allgemeinen Preußischen Landrecht wurde die Blasphemie zwar noch in Art. 217 ALR sanktioniert, aber Gott wurde jetzt nicht mehr als das entscheidende Schutzgut angesehen, sondern die Religion, die als wichtiger stabilisierender Faktor der gesellschaftlichen Ordnung geschützt werden sollte.285 Der Staat interessierte sich damals für einen gesicherten Religionsfrieden, um die Meinungsunterschiede und den potentiellen Zwist zwischen den unterschiedlichen Konfessionen im Staat zu unterdrücken und in Bahnen zu lenken, die die religiösen Differenzen im öffentlichen Leben verminderten und die Stabilität der gesellschaftlichen Ordnung nicht störten. Religionsschutz war zugleich Staatsschutz und deshalb wurde § 135 des Preußischen StGB zum Schutz der staatlichen Ordnung eingeführt.286
Aufgrund der zunehmenden Säkularisierung des Staates und beeinflusst von naturrechtlichen Denkweisen änderte sich insgesamt die Bedeutung der Religionsdelikte, indem sie aus der neuen Perspektive primär den Religionsfrieden und damit Ruhe, Ordnung und Sicherheit dienten.287 Der Staat wollte von nun an die aus funktionalistischer Sicht nützliche Religion schützen, weil sie die bürgerliche Gesellschaft geistig und moralisch stützte und dadurch die öffentliche Ordnung sicherte. Als Strafgrund für eine Lästerung wurde der Angriff auf die sittliche und moralische Ordnung des Staates angesehen, denn wer die religiöse Gesellschaft angreift, gefährdet mittelbar auch die staatliche Ordnung.288 Natürlich verletzte eine Gotteslästerung sekundär auch weiterhin die religiösen Gefühle der Individuen, aber die kollektiven Gefühle aller Gläubigen wurden jetzt priorisiert, weil sie auf eine gemeinsame sittliche Ordnung gerichtet waren.289 Einem Lästerer wurde sowohl eine verworfene Gesinnung als auch einen direkten gemeingefährlichen Angriff gegen die sittliche und moralische Ordnung des Staates unterstellt.290
Wenn eine Weltanschauung als die entscheidende Grundlage der Sittenordnung eines Staates angesehen wird, dann könnte sie auch ein geeignetes Schutzgut des § 166 I StGB sein.291 In Abhängigkeit vom rechtlichen Verhältnis zwischen Staat und Kirche könnte der Staat bei einem „innigen“ Verhältnis zur Kirche daran interessiert sein, die Religion zu stärken und zu beschützen, um damit die staatliche Ordnung zu sichern oder zu verbessern und das gesellschaftliche Zusammenleben zu verbessern.292 Der Staat hätte somit ein kulturelles Interesse an der uneingeschränkten Religionsausübung. Da die Bundesrepublik Deutschland aber ein säkularer Staat ist, der sich aus einer pluralistischen Gesellschaft konstituiert, können einzelne Weltanschauungen nicht als Schutzgut des § 166 I StGB gelten, ohne das Neutralitätsgebot zu verletzten. Eine Weltanschauung ist somit kein geeignetes Schutzgut.293
Das religiöse Gefühl wurde erstmalig im RStGB als schützenswert eingestuft und konkret als Rechtsgut angeführt, „um nicht die Meinung aufkommen zu lassen, daß der Staat an der Erhaltung dieses religiösen Gefühls im Volke kein Antheil nehme, dasselbe vielmehr als etwas Gleichgültiges betrachte“.294 Vom Staat wurde gefordert, dass er ein natürliches Interesse an den wertvollen religiösen Gefühlen der Bürger haben müsse und die praktische Staatsraison in ihre Schranken verweise,295 so dass Gefühlsschutz und Religionsschutz miteinander verschmelzen konnten. Es wurde außerdem befürchtet, religiöse Gefühle könnte durch Lästerungen abstumpfen296 und dadurch würde das staatliche und gesellschaftliche Leben gefährdet.297
Das religiöse Gefühl als geeignetes Schutzgut zu begründen, stößt auf zwei Probleme: Warum sollen religiöse Gefühle im Vergleich zu anderen besonders geschützt werden und sind Gefühle als zu schützendes Rechtsgut überhaupt geeignet?
Erstens ist ungewiss, warum weltanschauliche Gefühle schützenswerter sein sollten als andere Gefühle und deshalb den besonderen zusätzlichen Schutz nach § 166 I StGB genießen. Als Grund für die Sonderstellung religiöser Gefühle und warum politische, ästhetische oder soziale Gefühle keinen besonderen Schutz benötigen, werden die potentiell friedensgefährdenden Folgen verletzter religiöser Gefühle genannt. Während die anderen Gefühle den Staat nicht gefährden, sondern nur das Zusammenleben komplizierter gestalten, liegt zum Schutz dieser Gefühle kein reales Bedürfnis vor.298 Somit wird in Wirklichkeit nicht auf das verletzte weltanschauliche Gefühl abgestellt, sondern auf die Friedensgefährdung und damit auf den öffentlichen Frieden.
Zweitens ist das Bestreben, ein Gefühl als Rechtsgut zu etablieren, mit dem Problem des ausgeprägten Subjektivismus von Gefühlen behaftet, denn allein das Spüren eines negativen Gefühls wie Ekel oder Wut dürfte kaum geeignet sein, ohne weiteres als legitimer Strafgrund zu gelten.299 Wenn die Gefühle einer Person in einer sozialen Interaktion verletzt werden, so wäre zunächst sorgfältig zu prüfen, wodurch die Gefühlsbeeinträchtigung objektiv verursacht wurde, in welcher Situation dieses geschah, welche Vorurteile die Betroffene teilte und in welchem Rahmen sie auftrat. Nur wenn der gesamte Kontext in nachvollziehbarer Form in die Bewertung der Gefühlsverletzung einfließt, wäre eine ausgewogene Bewertung des konkreten Falles denkbar.
Gefühle jeglicher Art sind sehr komplex und werden durch bewusste und unbewusste Dispositionen sowie situationsspezifischer Kontexte in ihrer Ausprägung und Intensität beeinflusst, so dass dieselbe beschimpfende Äußerung unterschiedlich relevant ist, je nachdem von welchen Personen und in welchen Kontexten sie geäußert wurde.300 Außerdem ist die Gefühlsaufwallung nicht allein von der Beschimpfung selbst, sondern auch von der Empfänglichkeit des Adressaten abhängig. Dieselbe Äußerung könnte bei besonders empfindlichen Personen zu ausgeprägten Gefühlsstörungen führen, während weniger empfängliche die Beschimpfung möglicherweise ignorieren oder sich nicht von ihr beeindrucken lassen.
Obgleich allgemein versucht wird, den Anstand bei einer weltanschaulichen Auseinandersetzung zu schützen, wäre zu beachten, dass es selbst bei ausreichendem Anstand und Toleranz möglich wäre, dass das weltanschauliche Empfinden einer Person verletzt werden könnte. Deshalb wäre wiederum erforderlich, dass die Beschimpfung geeignet sein müsste, aus der objektiven Sicht einer auf Anstand und Toleranz bedachten Person geeignet zu sein, weltanschauliche Gefühle zu verletzen.
Es wäre insgesamt für die Rechtsprechung äußerst schwierig, objektiv und reproduzierbar festzustellen, inwieweit die beschimpfende Äußerung das vage, wenig konturierte, weltanschauliche Empfinden tatsächlich strafwürdig verletzt.301 Würde mithin auf das subjektive Element des Gefühls abgestellt, könnte jede anti-weltanschauliche Äußerung von jemandem als Verletzung seiner Gefühle gewertet werden, so dass auf diese Weise die Meinungsfreiheit massiv eingeschränkt werden würde.302 Der ausgeprägte Subjektivismus schließt somit Gefühle als geeignetes Rechtsgut aus,303 weil dadurch die Rechtssicherheit abnehmen würde.304
In einer pluralistischen Gesellschaft leben Personen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund und differenten Glauben friedlich und tolerant zusammen. Sollten sich Personen aufgrund von kritischen Äußerungen über weltanschauliche Überzeugungen gekränkt fühlen, so ist das der allseits akzeptierte Preis für ein Leben in einer pluralistischen Gesellschaft. Es gibt kein Schutz weltanschaulicher Verunsicherung.305
Da verletzte Gefühle als zu schützendes Rechtsgut ungeeignet sind,306 kann die Verletzung weltanschaulicher Gefühle die Bekenntnisbeschimpfung gemäß § 166 I StGB nicht begründen.III. Glaubensfreiheit
Die Glaubensfreiheit nach Art. 4 I, II GG wäre möglicherweise ein Schutzgut des § 166 I StGB, denn die Strafnorm wurde vom Sonderausschuss der Strafrechtsreform auch als spezielles Ausführungsgesetz zu Art. 4 GG angesehen.307
Nach Art. 4 I, II GG hat jeder Bürger das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.308 Damit erschöpft sich die Glaubensfreiheit nicht in einer bloßen weltanschaulichen Toleranz, bei der andere Überzeugungen nur geduldet werden, sondern die Glaubensfreiheit umfasst das forum internum nach Art. 4 I Alt. 1 GG, also zu glauben oder nicht zu glauben.309 Zusätzlich wird auch die Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 I Alt. 3 GG geschützt, die es dem Bürger im forum externum gestattet, seine Überzeugungen zu bekennen und zu verbreiten,310 wobei in manchen Fällen eine Abgrenzung zur Ausübungsfreiheit der Religion nach Art. 4 II GG unsicher sein kann. Der Unterschied ist aber ausschließlich akademisch und ansonsten unerheblich, weil es sich bei der Glaubensfreiheit (Religionsfreiheit) um ein einheitliches Grundrecht handelt,311 das die ungestörte Religionsausübung garantiert.312 Für den hiesigen Kontext ist eine differenzierte Betrachtungsweise nicht erforderlich.
Die Glaubensfreiheit hat innerhalb der Grundrechte einen hohen Rang, weil sie den Kern der Persönlichkeit betrifft.313 Sie ist in erster Linie ein Abwehrrecht,314 mit dem vom Staat gefordert wird, einen freien Rechtsraum zu garantieren, in dem sich jeder Bürger entsprechend seiner Überzeugungen verwirklichen kann.315 Dieses Grundrecht gilt schrankenlos und konkurriert somit nur mit anderen Grundrechten.316
Die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 I GG ist kein taugliches Rechtsgut für § 166 I StGB, denn die geschützte Ausübung der Weltanschauung wird vom zu schützenden Objekt des § 166 I StGB nicht berührt.317 Durch eine Beschimpfung wird die betroffene Person letztlich nicht daran gehindert, sich weiterhin zu bekennen und die Weltanschauung auszuüben.318 Es ist in einer pluralistischen Gesellschaft kaum denkbar, dass extreme Äußerungen (Beschimpfungen) andere Personen so stark einschüchtern, ihrer Weltanschauung nach zu leben,319 ohne dass nicht andere Tatbestände wie die des § 130 StGB erfüllt wären. Zumindest wäre § 130 StGB beim Auffordern zur Gewalt oder Aufstacheln von Hass einschlägig.320 Zu beachten ist zusätzlich, dass eine direkte Anwendung des Art. 4 GG daran scheitert, dass Beschimpfungen durch Private keine Eingriffe sind und somit den Schutzbereich nicht eröffnen.321
Im Gesetzentwurf vom 7.5.1998 wurde eine Änderung des § 166 I StGB beantragt.322 Danach sollte das Schutzgut des § 166 I StGB nicht mehr der öffentliche Friede, sondern ein allgemeines Toleranzgebot sein, das sich aus Art. 4 II GG ableiten lässt, und allen Bürgern auferlegt, das weltanschauliche Bekenntnis Dritter zu achten. Diese Argumentation ist fehlerhaft, weil Art. 4 II GG nur die Religionsausübung gewährleistet, aber nicht den Inhalt der Bekenntnisse schützt. Aus Art. II GG könnte lediglich die Toleranz zum Ausüben der Religion abgeleitet werden, während Irritationen von Gläubigen durch Äußerungen nicht geschützt wären.323
Ebenfalls irrig ist, die Unverzichtbarkeit des § 166 I StGB damit zu begründen, dass der Staat durch die Strafnorm eine Art „Pufferzone“ bereitstellen muss, in dem sich Andersgläubige sicher sein dürfen, ihrer Weltanschauung gemäß zu leben,324 denn dazu ist bereits Art. 4 I, II GG hinreichend. Abwegig ist die Idee eines zweistufigen Schutzgutes, indem zunächst aus Art. 4 GG Leitlinien entwickelt werden, wann eine Bekenntnisbeschimpfung vorliegen würde, und dann überprüft wird, ob der Staat sein kulturelles Interesse beeinträchtigt sieht, wenn er solche Beschimpfungen nicht ahndet.325 Es lassen sich weder aus Art. 4 GG inhaltliche Bestimmungen ableiten, wann eine tatbestandliche Beschimpfung gemäß § 166 I StGB vorliegt, noch darf der Staat aufgrund seiner Neutralität darüber sachliche Abwägungen treffen, denn es wird durch Art. 4 I, II GG nur die Weltanschauungsfreiheit und nicht die Weltanschauung geschützt.326
IV. Öffentlicher Friede
Der öffentliche Friede wird explizit als zu schützendes Rechtsgut sowohl im § 166 I StGB als auch in der Erklärung des Gesetzgebers327 genannt (s. B.I.4.). Danach muss die Beschimpfung des Bekenntnisinhaltes geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Die herrschende Meinung in Literatur328 als auch Rechtsprechung329 akzeptiert den öffentlichen Frieden als schützenswertes Gut der Strafnorm. Eine verbindliche Legaldefinition dieses Begriffs existiert aber nicht.
Der Begriff des öffentlichen Friedens wird in der Regel in einer subjektiv-objektiven Bedeutung verwendet, die ihm bereits vom Reichsgericht verliehen wurde.330 Diese Bedeutung stößt in der Rechtsprechung auf empirische Probleme bei der richterlichen Auslegung, denn es sind keine allgemein anerkannten, trennscharfen Unterscheidungskriterien verfügbar, um objektive Gefährdungen oder Störungen des öffentlichen Friedens vom friedlichen Zusammenleben abzugrenzen. Es ist weiterhin ungeklärt, wann und in welchem Ausmaß das subjektive Vertrauen der Betroffenen erschüttert sein muss, um als Störung zu gelten331 und wann die Folgen einer Beschimpfung dem Störer und wann dem Beschimpfenden zugerechnet werden dürfen, denn beide Personen fallen regelhaft auseinander.
Es ist ungewiss, unter welchen Umständen die Beschimpfung andere Personen stimuliert, sich gegenüber Dritten intoleranter zu verhalten, und ob diese erhöhte Intoleranz tatsächlich durch die Beschimpfung bewirkt wurde? Wenn der öffentliche Frieden in seiner allgemein akzeptierten Lesart nur dann gestört werden würde, wenn sich das Risiko von Straftaten durch Dritte erhöht, dann würde die Strafbarkeit nicht allein von der Tathandlung abhängen, sondern auch von der vom Täter nicht beeinflussbaren Aggressionsbereitschaft Dritter. Dadurch verschärfen sich Probleme bei der Zurechnung der eigentlichen Störung, denn nach dem Eigenverantwortungsprinzip gilt, dass Gefahren demjenigen zugerechnet werden, der sie verursacht.332 Somit könnte bereits eine eigentlich erlaubte, sachliche Kritik bei sehr aggressiven Betroffenen zu einer höherer Gewaltbereitschaft führen und müsste deshalb bestraft werden, während selbst äußerst grobe Beschimpfungen eines Bekenntnisses bei sehr toleranten Gläubigen straflos bleiben würden, weil sie weder eine höhere Gewaltbereitschaft zeigen noch das Vertrauen in die Rechtssicherheit verlieren.333 Es ist deshalb äußerst fragwürdig und zusätzlich begründungsbedürftig, jemand nach § 166 I StGB zu bestrafen, der die Gewalttat nicht direkt begeht.334
1. SELBSTBEZÜGLICHKEIT
Zunächst wird auf den Vorwurf einer zirkulären Strafbegründung eingegangen, die der Norm inhärent zu sein scheint.335 Dabei sind zwei Zirkularitäten zu unterscheiden. Erstens besteht bereits eine „allgemeine“ Zirkularität aufgrund der Definition des öffentlichen Friedens, wenn darunter „der vom Vertrauen der Bevölkerung getragene Zustand allgemeiner Rechtssicherheit verstanden“336 wird. In diesem Fall kann der öffentliche Friede nur durch ein Unrecht gestört werden, wobei es erst zum Unrecht wird, weil es den Frieden stört.337 Diese Zirkularität wird letztlich dadurch entschärft, indem der Begriff des öffentlichen Friedens von einer sinnvollen Bedeutung befreit und zu einer Leerformel wird (s. u. D.IV.2).
Davon zu unterscheiden ist eine „spezielle“ Zirkularität des § 166 I StGB. Einerseits ist eine strafwürdige Beschimpfung erst dann als Tatbestandsmerkmal verwirklicht, wenn eine Äußerung den öffentlichen Frieden stört,338 und andererseits ist das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens erst dann erfüllt, wenn das Bekenntnis beschimpft wird. So wurde jemand nach § 166 I StGB bestraft, weil er durch das Bedrucken von Toilettenpapier mit Koran-Versen den Tatbestand des Beschimpfens erfüllte hatte.339 Ob diese Äußerung (Bedrucken) nach ihrem objektiven Aussagegehalt als eine Beschimpfung im Sinne des § 166 I StGB zu werten ist, wurde vom Gericht vom objektiven Urteil eines weltanschaulich toleranten Beurteilers abhängig gemacht. Die Beschimpfung wurde bejaht, weil sich „in der Äußerung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden lässt, dass sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann.“340 Die Begründung entspricht somit der gängigen Rechtsprechung, die einen zirkulären Eindruck hinterlässt: Die Störung des öffentlichen Friedens ist Bedingung für die Beschimpfung und die Beschimpfung (unter der Bedingung der Störung des öffentlichen Friedens) ist die Bedingung für die Störung des öffentlichen Friedens.
Zur Vereinfachung der Argumentation werden im Folgenden von den Tatbestandsmerkmalen der Strafnorm nur das Beschimpfen und die Eignung betrachtet, den öffentlichen Frieden zu stören. Gemäß der Norm ist bereits bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Beschimpfens festzustellen, ob die Tathandlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Würde eine Beschimpfung bejaht, dann könnte auf die spätere Prüfung des Tatbestandsmerkmals „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“ eigentlich verzichtet werden, weil das Bestehen des Tatbestandsmerkmals bereits bejaht wurde und damit nicht negiert werden kann, ohne sich selbst zu widersprechen. Demnach liegt dieser vermeintlichen zirkelhaften Begründung eine selbstbezügliche Konstruktion vor, die der Strafnorm der äußeren Form nach nicht direkt zu entnehmen ist, weil sie erst durch die Definition der Beschimpfung virulent wird.
Diese Selbstbezüglichkeit (Zirkularität) könnte durch eine redaktionelle Modifikation der Norm effektiv beseitigt werden, indem im § 166 I StGB das Wort „beschimpft“ durch „äußert“ ersetzt wird. Durch die Substitution geht der Strafnorm prima facie nichts verloren, denn als Tathandlung ist jedes Beschimpfen immer auch eine Äußerung. In der modifizierten Variante wäre somit jede Äußerung über Bekenntnisse strafwürdig, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden stören. Die Selbstbezüglichkeit wäre entfallen.
Nach dieser vorläufigen Lösung würde bei der Tathandlung der Äußerung nicht weiter differenziert, sondern jede beliebige Äußerung daraufhin überprüft, ob sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Diese Lösung hätte aber unerwünschte Konsequenzen: So könnte zum Beispiel eine kritische (möglicherweise auch falsche) Äußerung über eine „unterwürfige“ Stellung der Frauen in einer bestimmten Religionsgemeinschaft den Zorn dieser Gemeinschaft hervorrufen und sich in Gewalttätigkeiten niederschlagen, so dass dann der „modifizierte“ Tatbestand der Strafnorm insgesamt erfüllt wäre. Die Äußerung, die wahrscheinlich als sachliche Kritik gemeint war, wäre somit strafwürdig.
Das Ergebnis ist in einer modernen pluralistischen Gesellschaft nicht zu akzeptieren, denn die modifizierte Variante würde gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG verstoßen, nach der jeder frei sagen können darf, was er denkt.341 Die Meinungsfreiheit ist ein konstitutiver Bestandteil unserer Gesellschaft und nur in engen Grenzen einzuschränken. Für eine von der Meinungsfreiheit geschützten Äußerung ist unerheblich, wie sie begründet wird oder wie richtig sie ist oder ob sie scharf und überzogen geäußert wurde.342 Selbst provozierende, herabsetzende, verspottende, polemische oder verletzend formulierte343 Äußerungen sind zunächst grundrechtlich geschützt. In einer pluralistischen Gesellschaft wird erwartet, dass die Bürger sich mit diesen Äußerungen auseinandersetzen und dadurch abwehren können.344
Es ist abwegig, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit durch § 166 I StGB mit dem Hinweis eingeschränkt werden dürfe, dass der Friedensschutz grundrechtsschützenden Charakter habe, weil er die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG unterstützt.345 Dieser von der Rechtsprechung unterstellte Zusammenhang müsste gesondert begründet werden. Unzutreffend ist auch die Vermutung, dass bereits die Existenz des § 166 I StGB gegen eine Dominanz der Meinungsfreiheit spricht.346
Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG gilt aber nicht beliebig, sondern sie ist durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 II GG eingeschränkt.347 Bei einer Äußerung, die möglicherweise den Inhalt eines Bekenntnisses schmäht, wäre § 166 I StGB dasjenige allgemeine Gesetz, das die Meinungsfreiheit beschränken könnte.348 § 166 I StGB kann die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG aber nicht nach Belieben einschränken, sondern nur insoweit die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Grundrecht und dem Schutzgut des allgemeinen Gesetzes (§ 166 I StGB) zu Ungunsten der Meinungsfreiheit ausfällt.349
Und genau diese erforderliche Wechselwirkung350 zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und § 166 I StGB als allgemeines Gesetz führt zur kritisierten Selbstbezüglichkeit. Im Entscheidungsprozess ist das Schutzgut des § 166 I StGB, nämlich die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen die Meinungsfreiheit zwingend abzuwägen,351 bevor von einem Beschimpfen im Sinne des § 166 I StGB auszugehen ist. Somit ist die Selbstbezüglichkeit kein „redaktioneller Fehler“ und drückt auch keine Scheinrationalität352 aus, sondern sie ist unbedingt erforderlich, um die Meinungsfreiheit vor ungerechtfertigten Angriffen zu bewahren.
Die Selbstbezüglichkeit der Strafnorm verhindert letztlich, dass die Eignungsklausel des § 166 I StGB als restriktives Element fungieren kann. Der in der Strafrechtsrechtsreform angestrebte Zweck ist misslungen, die Strafbarkeit über das Beschimpfen hinaus einzuschränken.353 Immer dann, wenn ein strafwürdiges Beschimpfen gegen eine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung abgegrenzt und bejaht wird, dann kann die Eignungsklausel nicht mehr restriktiv wirken, weil sie schon bejaht wurde.
Anders verhält es sich, wenn Äußerungen im Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG liegen,354 denn nicht selten richten sich die Beschimpfungsvorwürfe gegen Kunstwerke, Theaterstücke oder Satiren.355 Sollte eine beschimpfende Äußerung den Schutz der Kunstfreiheit für sich beanspruchen, dann gilt nicht mehr die Beschränkung durch ein allgemeines Gesetz, weil die Kunstfreiheit nicht den Schranken der Artt. 2 I, 5 II GG unterliegt.356 Die Äußerung ist demnach daraufhin zu überprüfen, ob sie mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Werten wie der in Art. 1 GG garantierten unantastbaren Menschenwürde oder der Glaubensfreiheit nach Art. 4 I, II GG kollidiert. Bei einer Kollision würde unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit abgewogen, um eine praktische Konkordant zu erreichen.357
Es werden somit deutlich höhere Anforderungen an eine Beschimpfung zu stellen sein, wenn es sich um eine künstlerische Äußerung handelt.358 Kritikwürdig ist der Umgang mit diesen höheren Anforderungen in der Rechtsprechung,359 wenn ohne weitere Begründung die Kunstfreiheit gegen die Interessen des § 166 I StGB abgewogen wird,360 wenn § 166 I StGB zum Kernbestand unverzichtbarer Strafnormen erklärt wird361 oder wenn nur auf den angeblich unbezweifelbaren Zusammenhang zwischen dem Schutzzweck des § 166 I StGB und den grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 4 I GG hingewiesen wird.362
Wird eine strafwürdige Beschimpfung einer künstlerischen Äußerung dennoch bejaht, dann wäre der gesamte Tatbestand des § 166 I StGB nur erfüllt, wenn die Beschimpfung auch die Eignungsklausel erfüllen würde. Sollte die Beschimpfung bejaht worden sein, ohne sich dabei auf die Gefährdung des öffentlichen Friedens zu berufen, wäre im zweiten Schritt eine restriktive Auslegung möglich. Es hängt demnach nicht von der Strafnorm des § 166 I StGB als solcher ab, ob die Eignungsklausel restriktiv wirken kann oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstbezüglichkeit der Strafnorm auftritt oder nicht bzw. auf welche Weise das Beschimpfen festgestellt wird.
2. BESTIMMTHEITSGEBOT NACH ART. 103 II GG
Bisher wird von der herrschenden Meinung die vom Reichsgericht formulierte subjektiv-objektiv Definition des öffentlichen Friedens angewendet. Eine akribische und kritische Analyse der verschiedenen Bedeutungen des Begriffs „öffentlicher Frieden“, wie er in §§ 126, 130, 140 II StGB verwendet wird, legte offen, dass die Bedeutung des Begriffs in seinen tatsächlichen Verwendungen nicht ausreichend spezifiziert, sondern äußerst vage und vieldeutig ist.363 Die Vagheit und Mehrdeutigkeit eines Begriffs begünstigt Scheinbegründungen364 und damit die Konstruktion von Scheinrechtsgütern,365 so dass von einigen die subjektiv-objektive Definition bereits aufgrund der abstrakten und vagen Bedeutung die Berechtigung abgesprochen wurde, ein sinnvolles Rechtsgut zu bestimmen366 oder eine Strafwürdigkeit zu begründen.367
Trotz dieser Vagheit und Vieldeutigkeit lässt sich aus Literatur und Rechtsprechung ein übereinstimmender Begriffsinhalt aller Verwendungen extrahieren. Der öffentliche Frieden ist danach „der Zustand der Gesichertheit aller Rechtsgüter und das Bewusstsein der Bevölkerung von diesem Zustand“.368 Auch die extrahierte Bedeutung des Begriffs enthält eine objektive und subjektive Komponente, die nicht einfach konjunktiv zu verknüpfen,369 sondern jeweils getrennt und unabhängig voneinander zu betrachten sind.370
Die Bedeutung der objektiven Komponente erfasst den Rechtsfrieden als Gesichertheit des Rechtes.371 Damit wird aus einer rein rechtlichen und objektiven Perspektive ausgedrückt, dass alle Rechtsgüter unbehelligt bleiben sollten. Unter den beiden weiteren, allgemein akzeptierten Annahmen, dass unter öffentlichem Frieden die „öffentliche Sicherheit“ zu verstehen ist372 und mit dem Strafrecht nur die öffentliche Sicherheit gesichert werden soll, würde sich die paradoxe Situation ergeben, dass das Strafrecht durch das Strafrecht geschützt wird.373 Die objektive Komponente wäre in dieser Auslegung bedeutungslos,374 weil sie als Ausdruck, die freiheitliche Ordnung zu gewährleisten, hinter jeder einzelnen Strafnorm steht.375 Sie wäre aufgrund ihrer „tautologischen“ Eigenschaften als zu schützendes Rechtsgut ungeeignet, denn der öffentliche Friede würde durch jeden einzelnen Rechtsbruch gefährdet.376
Manchmal wird als Störung des objektiven öffentlichen Friedens auch die Aufhetzung zu Straftaten angesehen, so dass alle Verhaltensweisen, die andere Personen verärgern, stimulieren oder emotional berühren, und somit das psychosoziale Klima des Zusammenlebens negativ beeinflussen, als strafwürdig eingeschätzt werden. Diese Auffassung ist problematisch, weil sie zu einer massiven Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes führen würde.377 Das Bundesverfassungsgericht hat ihr widersprochen und folgerichtig jeglichem „Klimaschutz“ eine deutliche Absage erteilt.378
Die subjektive Komponente des öffentlichen Friedens verweist auf das Vertrauen der Betroffenen, dass niemand bei Dritten die bewusste Neigung verstärken darf, Straftaten zu begehen.379 Auf diese Weise wird auf die allgemein akzeptierten Werte einer Gesellschaft verwiesen und mit dem normativen380 Gedanken verknüpft, „was alle wollen sollen“.381 Letztlich wird damit nur die Strafwürdigkeit als Merkmal des Tatbestandes ausgedrückt und nicht ein eigenständiges Rechtsgut benannt.382
Insgesamt ist nach dieser Lesart der öffentliche Friede kein eigenes Rechtsgut,383 sondern nur ein „Maßstab, an welchem sich die Rechtsgutsqualität von Gegenständen prüfen lässt“.384 Damit reduziert sich die Friedensklausel darauf, die strafwürdige Tat nur als strafwürdig erscheinen zu lassen und offenbart so die bereits angesprochene „allgemeine“ Zirkularität. Auch die Eignungsklausel führt nicht weiter, weil sie zwar zum Tatbestand gehört, aber ihn nicht konkretisiert, sondern nur das gesetzgeberische Motiv formuliert.385
Die „leere“ Friedensklausel386 im § 166 I StGB hat aber die äußerst unangenehme Konsequenz, dass sie einen unterbestimmten Tatbestand enthält und somit nicht mehr mit dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 II GG vereinbar ist.387 Die Strafnorm wäre ohne inhaltliche Bestimmung des öffentlichen Friedens de lege lata verfassungswidrig.
Die mangelnde Bestimmtheit der Friedensklausel würde außerdem die sorgfältige Abwägung, ob überhaupt eine Beschimpfung oder eine noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung vorliegt, unentscheidbar machen, denn um die Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, müsste die Bedeutung der Meinungsfreiheit gegen die des Rechtsgutes der Strafnorm abgewogen werden,388 was aber bei einem „unbestimmten“ Rechtsgut nicht gelingen kann. Somit kann nicht entschieden werden, ob die Schranke der Meinungsfreiheit überschritten wurde. Unverständlich und abwegig war deshalb auch der Vorschlag, den Strafbestand des § 166 I StGB erhalten zu wollen, aber das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Friedensstörung abzuschaffen.389
3. KONKRETISIERTE FRIEDENSKLAUSEL
Trotz der massiven Kritik verwendet die Rechtsprechung die Friedensklausel mangels Alternative weiter. Eine Beschimpfung wurde in den konkreten Situationen als geeignet angesehen, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn erstens das Vertrauen auf die Respektierung der weltanschaulichen Überzeugung beeinträchtigt erschien,390 oder wenn zweitens die Bereitschaft zu zunehmender Intoleranz gegenüber Andersdenkenden zu befürchten war,391 oder wenn drittens die Neigung zu vermehrten Rechtsbrüchen angeheizt wurde,392 oder wenn viertens Ausschreitungen der Betroffenen in „aufgeheizten“ Situationen vermehrt zu fürchten waren.393 Dabei rechtfertigen die meisten Urteile ihre Auffassungen über die Störung des öffentlichen Friedens nicht durch sachliche Gründe, sondern verweisen nur auf frühere, ähnliche Beurteilungen,394 die wiederum noch frühere Urteile395 mit denselben unreflektierten Begründungen zitieren, so dass sich insgesamt eine chronologische „Begründungskette“ bis zu den Urteilen des Reichsgerichtes396 nachweisen lässt.
Die Auslegung des Begriffs des öffentlichen Friedens wurde in der sogenannten Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsgemäßheit der Einschränkung der Meinungsfreiheit durch § 130 IV StGB erstmalig unter Berücksichtigung der obigen Kritik ausreichend konkretisiert.397 Danach dürfen Meinungen genau dann beschränkt werden, wenn sie individuelle oder kollektive Rechtsgüter in der Sphäre der Äußerlichkeit gefährden.398 Ein Zugriff des Staates auf subjektive Überzeugungen oder Gesinnungen des Einzelnen wird definitiv ausgeschlossen. Vom Bundesverfassungsgericht wird ausdrücklich diejenige Interpretation eines öffentlichen Friedens abgelehnt, die erstens auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung durch provokanten Äußerungen abstellt oder zweitens die grundlegenden sozialen oder ethischen Anschauungen bewahren will.399 Selbst wenn durch die Äußerungen das allgemeine Friedensgefühl beeinträchtigt oder das „geistige Klima“ vergiftet werden würde, wäre dieses in einer pluralistischen Gesellschaft zu ertragen,400 denn die Verfassung präferiert nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes eine kritische engagierte Gesellschaft, die solchen Äußerungen bewusst entgegnet und damit öffentlich die Stirn bietet.
Der Staat dürfe nach dieser Ansicht öffentlich wirkende Äußerungen nur beschränken, wenn der öffentliche Frieden gefährdet ist in „einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, d.h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren.“401 Wenn durch eine Äußerung bei Dritten Emotionen ausgelöst oder Hemmschwellen herabgesetzt werden, die konkrete Gefahren abzeichnen, die somit das friedliche Miteinander gefährden, dann wäre ein vorgelagerter Rechtsgüterschutz statthaft. Das Tatbestandsmerkmal „öffentlicher Friede“ funktioniert dabei nur noch als Korrektiv.402
In diesem objektiven Sinne wäre der öffentliche Friede auch ein Schutzgut für Strafnormen, wobei das Bundesverfassungsgericht explizit §§ 111, 126, 130 I bis III, 140 StGB nennt, aber aus unbekannten Gründen § 166 I StGB auslässt (vergisst).403 Dies ist unverständlich, denn es ist nicht ersichtlich, warum sich die Bedeutung und konsekutive Auslegung des öffentlichen Friedens in den §§ 126, 130, 140, 166 StGB unterscheiden sollten.404
In der Rechtsprechung wurde die Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes zum öffentlichen Frieden auch für § 166 I StGB aufgenommen. Seitdem muss die Tathandlung objektiv erkennbar den Übergang zu einer Aggression oder einem Rechtsbruch zeigen und dabei auf eine rechtsgutgefährdende Handlung ausgelegt sein.405 So wurde in erster Instanz der Angeklagte vom AG Lüdinghausen zwar noch nach herkömmlicher Auslegung verurteilt, weil die Beschimpfung geeignet erschien, den öffentlichen Frieden zu stören, indem das Vertrauen in die Respektierung des weltanschaulichen Bekenntnisses erschüttert und die Intoleranz gefördert wurde.406 Allerdings wurde die Berufung durch das LG Münster als begründet stattgegeben und das Urteil aufgehoben, weil die neue einschränkende Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes auf § 166 StGB übertragen wurde und ein ausdrücklicher Aufruf zur Gewalt nicht erkennbar war.407
Die aktuelle Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes über die Auslegung des Merkmals „öffentlicher Friede“ wird seitdem in den Kommentaren des § 166 StGB nicht erwähnt,408 erwähnt,409 befürwortet410 oder abgelehnt,411 so dass bisher keine kritische Auseinandersetzung zu verzeichnen ist.
Es ist aber fraglich, ob die aktuelle Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Friedens das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 II GG erfüllt.412 Das Bundesverfassungsgericht hält den so spezifizierten öffentlichen Frieden für nicht ausreichend bestimmt, wenn er als alleiniges oder auch als ergänzendes Tatbestandsmerkmal für eine Strafbegründung verwendet wird, denn es ist zu vieldeutig und zu anfällig für Missverständnisse.413 Nur wenn mindestens ein zusätzliches vollwertiges Tatbestandsmerkmal vorliegt, das allein für sich bereits die Strafwürdigkeit hinreichend zu tragen vermag, wäre der öffentliche Frieden als Tatbestandsmerkmal in der Funktion eines Korrektiv vertretbar.414 Der öffentliche Frieden kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht allein als strafbegründetes Tatsachenmerkmal fungieren, sondern lediglich als Maßstab, um „grundrechtliche Wertungen im Einzelfall Geltung zu verschaffen“.415 Es wäre demnach zuerst ein geeignetes strafwürdiges Tatbestandsmerkmal der Strafnorm zu finden und danach korrigierend zu prüfen, ob der Strafanspruch sich auf eine Störung des öffentlichen Friedens gründen lässt, insoweit die Friedlichkeit des Zusammenlebens nicht mehr gewährleistet wäre.
Würden diese Auslegungsprinzipien auf § 166 I StGB angewendet, dann wäre das Resultat eindeutig. Es existiert kein eigenständiges strafwürdiges Tatbestandsmerkmal des § 166 I StGB, denn die Beschimpfung eines Bekenntnisses ist als bloße Äußerung zunächst durch die Meinungsfreiheit geschützt. Zum tatbestandlichen Beschimpfen wird sie erst, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Versuche, Beschimpfungen anders zu begründen, sind willkürlich und referieren auf Merkmale wie „besonders blutrünstig und gefühllos“.416
Da § 166 I StGB somit kein eigenständiges strafwürdiges Tatbestandsmerkmal enthält, sondern nur das selbstbezügliche Beschimpfen,417 wäre auch die modifizierte Spezifizierung des Bundesverfassungsgerichtes ungeeignet, das Bestimmtheitsgebot des § 166 I StGB zu erfüllen. Die Norm bliebe auch unter dieser Auslegung wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 103 II GG verfassungswidrig.
V. Toleranz
Wenn § 166 I StGB durch den öffentlichen Frieden als geeignetes Schutzgut nicht ausreichend begründet ist, stellt sich die Frage nach Alternativen, die die Strafnorm dennoch rechtfertigen könnten. Den Protokollen der Strafrechtsreform418 und auch der Erklärung des Gesetzgebers419 ist zu entnehmen, dass das Schutzgut nicht bloß ein beliebiger öffentlicher Frieden sein soll, sondern ein öffentlicher Friede unter der Idee der Toleranz, denn eine pluralistische Gesellschaft lebt vom Gedanken der Toleranz. Da sich ein Antrag zur Änderung des Gesetzes ebenfalls explizit auf den Toleranzgedanken beruft,420 könnte die zu schützende Toleranz ein geeignetes Rechtsgut sein.421
Aber was ist unter Toleranz oder einem Toleranzgebot zu verstehen? Toleranz erscheint auf den ersten Blick ein äußerst schillernder Begriff mit unklarer Bedeutung, der im juristischen Kontext gern als „positiv klingendes Wort ohne systematische Verortung und ohne eigenständigen Rechtsgehalt“422 verwendet wird. Toleranz wird auch als eine staatsbürgerliche Angelegenheit beschrieben,423 als ein tragendes Prinzip freiheitlicher Demokratie,424 als Toleranzprinzip425 oder als unbedingtes Toleranzgebot der Verfassung.426 Dabei wird Toleranz sowohl als eine Tugend427 als auch als eine Praktik angesehen, die auf bewusste, abwägende Entscheidungen beruhen soll.428
Der in diesem Kontext verwendete Begriff der Toleranz ist nicht nebulös, sondern hat scharfe Kontouren. Die Objekte der Toleranz sind bewusste konkrete Handlungen: Sprechakte, die Überzeugungen ausdrücken, oder Praktiken jeglicher Art.429 Toleranz selbst ist eine freiwillig eingenommene charakteristische Haltung zu diesen Handlungen, die sich durch drei Merkmale auszeichnet:
Erstens enthält diese Haltung eine Ablehnungskomponente. Eine Person A ist dann tolerant, wenn sie bezüglich einer Äußerung oder Praktik einer anderen Person B ein normatives Urteil gefällt hat und diese Äußerung oder Praktik moralisch (oder epistemologisch)430 als nicht richtig bewertet.431 Die Person A würde in der gleichen Situation nicht nur anders entscheiden oder andere Überzeugungen äußern als die Person B, sondern A bewertet sie als moralisch falsch und lehnt sie somit ab.432
Zweitens enthält die tolerante Haltung eine Komponente der Akzeptanz. Auf der Bewertungsskala von A wird die Äußerung oder Praktik von B als zwar falsch, aber als noch tolerabel eingestuft, weil es noch andere gute Gründe gibt, diese zu tolerieren.433 So könnte A an einer guten nachbarschaftlichen, wirtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehung mit B interessiert sein und deshalb das unerwünschte Verhalten tolerieren.
Drittens muss A eine Grenze der Toleranz angeben können, ab der sie die Äußerung oder Praktik von B nicht mehr für tolerabel erachtet, denn der Raum jeder toleranten Haltung ist begrenzt.434 Wird die Grenze von B überschritten, dann wird das Verhalten nicht mehr toleriert, sondern bewusst abgelehnt, denn eine tolerante Person kann nicht alles tolerieren.435 Die tolerante Bewertung durch A enthält demnach drei normative Bereiche: das Richtige, das tolerable Falsche und das nicht-tolerable Falsche.
Toleranz als moralische Haltung manifestiert sich immer in konkreten Interaktionen zwischen Personen und unterliegt somit realen Machtverhältnissen. Die Kriterien der gegenseitigen Wertschätzung und der Weite des Duldungsbereiches sowie der Grad der gegenseitigen Anerkennung sind variabel und können sich im Verlauf ändern, so dass ehemals schlechthin abgelehnte Verhaltensweisen tolerabel oder tolerierte Verhaltensweisen als nun unerträglich angesehen werden.
Die hier anvisierte Bedeutung von Toleranz würde sicherlich zu weit gefasst, wenn darunter auch Fälle subsumiert werden könnten, in denen eine mächtigere Person A nur aufgrund der asymmetrischen Machtverhältnisse einer Person B die Erlaubnis zu etwas erteilen würde und damit die Praktik von B lediglich erlaubt („Erlaubnis-Konzeption“) oder wenn sich die Personen A und B als nur gleichwertig gegenüberstehen („Koexistenz-Konzeption“), sich dabei nicht anerkennen, aber dulden.436
Für die in diesem Kontext geforderte Toleranz wären die beiden Konzeptionen nicht ausreichend, denn Toleranz ist auch mit der Idee verknüpft, dass die Person A die andere Person B achtet bzw. respektiert („Respekt-Konzeption“),437 obgleich die unterschiedliche Äußerung oder Praktik von B als nicht richtig angesehen und somit kritisiert wird. Die Achtung der Würde und Autonomie, die anderen Personen entgegengebracht wird,438 ist das entscheidende Merkmal, das Toleranz ihren typischen normativen Inhalt verleiht.439
Denkbar wäre auch noch eine „überschießende“ Art der Toleranz („Wertschätzungs-Konzeption“),440 die über die verpflichtende Achtung von B hinausgeht und die Handlung von B nicht nur als „schlechter als die eigene Überzeugung oder Praktik“ ansieht, sondern sie auch als wertvoll einschätzt. Diese Art der Toleranz würde sich der Haltung der Anerkennung oder Akzeptanz annähern, einer zustimmenden Haltung.441 Damit würde sie aber das Besondere der Toleranz gerade überblenden. Toleranz drückt nämlich nur eine Duldung oder „neutrale“ Ablehnung aus und gerade keine Anerkennung. Im Folgenden wird deshalb Toleranz als moralische Haltung einer Person angesehen, die die gegenseitige Achtung gleichwertiger Personen ausdrückt und immer eine Ablehnung beinhaltet.442
Toleranz meint also nicht Anerkennung oder Akzeptanz der anderen Meinung, sondern Widerspruch bei gleichzeitiger Achtung der anderen Person.443 Die Achtung anderer Personen setzt wiederum voraus, dass sie als gleichwertige und gleichberechtigte Personen betrachtet werden, denn nur wenn sich die Mitglieder einer Gesellschaft wechselseitig als freie und gleiche Personen achten, können sie auch die Vielfalt unterschiedlicher Lebensweisen oder Lebensformen mit jeweils unterschiedlichen Weltanschauungen akzeptieren und dadurch Meinungs- und Kunstfreiheit beanspruchen.444
Indem tolerantes Verhalten den anderen achtet, erlaubt es den erforderlichen geistigen Wettstreit, ohne die andere Person zu diffamieren.445 Toleranz ist demnach eine wünschenswerte moralische Haltung, die ein friedliches Zusammenleben fördert, getragen wird von einer wechselseitigen Achtung der Bürger und nur in sehr engen Grenzen vom Staat erzwungen werden kann.446 Es dürfte „eine naive Überschätzung der Möglichkeiten der Rechtsordnung“ sein, wenn eine Gesellschaft durch das Strafrecht zur Toleranz erzogen werden soll.447
Toleranz ist kein Wert, kein Interesse, sondern eine individuelle Haltung wie Anstand und Fairness, die dann wertvoll wird, wenn sie gut begründet ist.448 Es trifft nicht zu, dass nicht die Auffassung, sondern nur der Mensch toleriert wird.449 Zutreffend ist, dass die Auffassung toleriert und der Mensch geachtet wird.
Toleranz ist als moralisches Fundament der Gesellschaft für ein gedeihliches Zusammenleben erforderlich, aber sie ist kein zu schützendes Rechtsgut,450 das eine Strafnorm rechtfertigt und sie ist somit für die Begründung des § 166 I StGB ungeeignet.451 Weder die moralische Pflicht zu tolerantem noch die zu fairem und anständigen Verhalten begründen eine Strafwürdigkeit.452 Der soziale Umgang miteinander ist als solcher nicht justiziabel, sondern primär eine erzieherische Aufgabe.
Die Konsequenz von tolerantem Verhalten in einer pluralistischen Gesellschaft ist die unvermeidliche Konfrontation mit anderen Meinungen,453 die einerseits für einen freien Meinungsaustausch erforderlich ist und andererseits zu unvermeidbaren Störungen führt, weil Personen in jeder Lebenslage mit provokativen, irritierenden und beschimpfenden Äußerungen konfrontiert werden können.454 Das bedeutet aber keine völlig uneingeschränkte Meinungsfreiheit oder sogar Toleranz von Schmähkritik oder Formalbeleidigung. Werden die Grenzen der Toleranz überschritten, dann wären §§ 130, 185 StGB einschlägige Normen.455
Fraglich ist, ob dieser Toleranzbegriff bzw. das Toleranzmodell456 auch direkt auf die Tätigkeit des Staates übertragbar ist oder modifiziert werden muss. Da Toleranz eine moralische Haltung natürlicher Personen ist, kann sie nicht ohne Einschränkungen auf staatliches Handeln übertragen werden. Aber auch der Staat bewertet normativ die Handlungen von Personen, indem er sie ebenfalls in drei Bereiche einteilt. Der erste Bereich umfasst Handlungen, die vollständig von den ethischen Grundwerten der Verfassung getragen werden und somit als moralisch richtig bewertet werden. Der zweite Bereich enthält alle tolerierten Handlungen, die der neutrale Staat als akzeptabel ansieht. Der dritte Bereich enthält die sozial unerwünschten, strafwürdigen Handlungen, die vom Staat sanktioniert werden. Insoweit besteht zwischen dem Toleranzgebot des Staates und der toleranten Haltung der Individuen eine gewisse Analogie.
Es wurde unterstellt, dass der Staat aufgrund des Neutralitätsgebotes keine eigene Weltanschauung präferieren darf, so dass Toleranz kein Rechtsprinzip für staatliches Handeln sein könne.457 Obgleich der Staat einem Neutralitätsgebot unterliegt, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass er trotz Toleranzgebot in weltanschaulichen Fragen nicht eine moralische Haltung einnehmen könnte, die sich in bestimmte Wertentscheidungen ausdrückt,458 die wiederum auf dem Grundkonsens des Grundgesetzes basieren.459 Dieser „ethische Standard“ des Grundgesetzes460 entspringt einer modernen Weltanschauung, die alle Bürger als frei, gleichberechtigt und gleichwertig ansieht und somit andere Überzeugungen toleriert.461 Toleranz ist somit kein Rechtsprinzip, sondern eher ein Konstitutionsprinzip, weil es die Achtung anderer erfordert.
Ohne Zweifel bezieht der Staat in moralischer Hinsicht eindeutig Stellung im ersten und dritten Bereich und legt somit die Grenzen für den tolerierten zweiten Bereich fest. In diesem Sinne unterliegt auch der Staat einem Toleranzgebot.462 Allerdings darf der Begriff nicht so verengt werden, dass vom Staat auch Toleranz in konkreten Fragen über Weltanschauungen verlangt werden können.463
Der neutrale Staat ist nicht befugt, ausschließlich moralwidriges Verhalten als strafwürdig auszuweisen, denn die liberale Staatsaufassung trennt Moral und Recht und garantiert aufgrund fehlender Parteilichkeit, dass der Staat zur Heimstatt aller Bürger werden kann. Damit wird zugleich von allen Bürgern erwartet, dass sie sich tolerant gegenüber anderen Weltanschauungen zu verhalten haben, und vom Staat, dass er das Toleranzgebot schützt. Wenn sich jemand zu bestimmten Überzeugungen bekennt, dann darf er nicht in seiner persönlichen Entfaltungsmöglichkeit eingeschränkt werden, solange er sich an die Gesetze und das Toleranzgebot hält. Aber er kann auch nicht zugleich verlangen, dass freie Äußerungen anderer Personen zu unterbleiben haben.464 Toleranz sollte als wünschenswerte Haltung den Bürgern vorgelebt und beigebracht werden, aber sie ist kein Rechtsgut, sondern eine Erwartung.465
VI. Anerkennung und persönliche Identität
Eine andere alternative Begründung des § 166 I StGB könnte auf einer Verletzung eines individuellen Rechtsgutes beruhen, indem das geschuldete wechselseitige Anerkennungsverhältnis zwischen Personen verletzt wird, wenn der Inhalt eines Bekenntnisses beschimpft wird. Dabei wird vorausgesetzt, dass mit der Beschimpfung eines Bekenntnisses zugleich der Bekenntnisträger in gleicher Art und Weise beschimpft wird, so dass sich die Inhaltsbeschimpfung in eine personalisierte Beschimpfung ändert.466 Zugleich wird angenommen, dass der Inhalt des Bekenntnisses den Kern der persönlichen Identität des Bekenntnisträgers und damit seine Würde wesentlich prägt.467 Eine beschimpfende Äußerung des Inhaltes entwürdigt somit den Träger des Bekenntnisses als ungleichwertig, verletzt damit das geschuldete wechselseitige Anerkennungsverhältnis und ist somit strafwürdig.468 Die vermeintliche Rechtsgutverletzung, die Missachtung des wechselseitigen Anerkennungsverhältnisses, wird also nicht direkt bewirkt, indem der Inhalt des Bekenntnisses beschimpft wird, sondern nur indirekt über die Bedeutung des Bekenntnisinhaltes für die betroffene Person, so dass berechtigte Zweifel über den individuellen Rechtsschutz bestehen.469
Die Begründung einer Strafwürdigkeit des § 166 I StGB enthält nach dieser Argumentation drei jeweils fragwürdige Annahmen, die miteinander verknüpft werden müssen, um gemeinsam die Strafnorm begründen zu können. Die erste Annahme unterstellt, dass weltanschauliche Bekenntnisse im Unterschied zu anderen Inhalten in besonderer Art und Weise die persönliche Identität prägen. Obgleich dieser Einfluss in früheren Jahrhunderten auf den ersten Blick evident zu sein scheint, ist heutzutage eher fragwürdig, ob kulturelle Werte „an der Persönlichkeit einzelner kondensieren“.470 In einer ständischen Gesellschaftsstruktur, in dem jedem Individuum eine definierte Stellung und Funktion in der Gesellschaft zugeordnet wurde, oder in einer Theokratie konnten Bekenntnisse die persönliche (weltanschauliche) Identität wesentlich prägen oder sogar determinieren, weil deren Inhalte die Weltsicht der „Identität“ und damit die Werte und Orientierungen verbindlich festlegten.
In einer modernen pluralistischen Gesellschaft ist die prägende Kraft eines Bekenntnisses aber eher zweifelhaft. Es fehlt zumindest empirisch an der erforderlichen Verbindlichkeit einzelner weltanschaulicher Bekenntnisse.471 Nur bei „fanatischen“ Gläubigen wird diese Verbindlichkeit auch äußerlich erkennbar und handlungsleitend. Im alltäglichen Umgang werden dagegen eine gewisse Kritikfähigkeit und Toleranz im Umgang mit anderen Bekenntnissen und Meinungen erwartet.
Es ist eher wahrscheinlich, dass sich Individuen mehr an politischen, ökologischen oder sozialen Inhalten472 orientieren. Außerdem werden sie nachweislich durch ihr soziales Milieu geprägt, in dem sie aufgewachsen sind oder gerade leben. Dazu gehören auch partikuläre Weltanschauungen, die allesamt nur einen beschränkten Lebensbereich abdecken, aber dennoch äußerst einflussreich sein können wie Marxismus, Ordoliberalismus, Keynesianismus, Psychoanalyse, Darwinismus, Pantheismus, Determinismus, Rationalismus oder Anthroposophie.473 Die unvollständige Auflistung zeigt weltanschaulichen Ansichten mit Schwerpunkten in Politik, Biologie oder Wirtschaft. Da auch diese starken individuellen Überzeugungen als geschützte Weltanschauungen denkbar sind474 und zugleich kein sicheres Abgrenzungskriterium zwischen weltanschaulichen und nicht-weltanschaulichen Aussagen verfügbar ist, bleibt es am Ende beim toleranten Umgang mit den Meinungen anderer Personen. Das Leben von radikalen Hooligans bestimmter Sportvereine wird wahrscheinlich massiver vom Vereinsleben beeinflusst als das der meisten in der Bundesrepublik Deutschland lebender Katholiken vom christlichen Bekenntnis. Und ähnlich dürfte es sich zum Beispiel bei ökologisch inspirierten Frutariern oder homöopathisch orientierten Anthroposophen handeln. Warum in einer pluralistischen Gesellschaft die weltanschaulichen Bekenntnisse diesbezüglich eine Sonderstellung475 einnehmen sollen, ist unbegründet, so dass die erste Annahme fragwürdig bleibt.476
Nach der zweiten Annahme wird durch die Beschimpfung zugleich die persönliche oder kulturelle477 Identität eines Bekennenden angegriffen. Hier wird argumentativ der Sprung von der potentiellen kollektiven Rechtsgutverletzung der Bekenntnisbeschimpfung zur individuellen Verletzung vollzogen, so dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes unterstellt wird.478 Es wird auf die tragende, prägende und konstitutive Rolle verwiesen, die Bekenntnisse für die „biographische“479 Identität einer Person haben könnten. Dieser Persönlichkeitskern würde durch die Beschimpfung diffamiert und als minderwertig herabgewürdigt, so dass er besonders geschützt werden sollte.480
Dieses „Identitätskonzept“ ist antiquiert. Es beruht auf einem Menschenbild, das sich in der Aufklärung gebildet hatte. Danach hat der Mensch ein Selbst481 zu sein, eine in sich geschlossene Einheit,482 die sich entwickelt und entfaltet.483 Der Mensch besitzt danach eine Identität, wenn er sich in allen Situationen als derselbe empfindet und konsequent nach festen Grundsätzen handelt, die durch eine stabile Gesellschaftsstruktur vorgegeben werden. Es wird unterstellt, dass jeder Mensch sein Leben bewusst oder unbewusst an einer weltanschauliche Grundorientierung ausrichtet, die er sich im Laufe seiner Sozialisation in der Interaktionen mit anderen Personen erworben hat und die er in Abhängigkeit von seinen Wünschen, Möglichkeiten, Ressourcen und Umwelt gestaltet.
Nach moderner Auffassung ist eine diesbezügliche Einheitlichkeit oder Konstanz der Identität illusorisch, denn sie ist vielmehr ein variables Produkt wechselnder sozialer und kultureller Prozesse.484 Identität ist eher als mehrdimensionales Produkt eines kohärenten Strebens einer Person anzusehen,485 wobei das Selbst als integrierte Gesamtheit fungiert.486 Die Stabilität der Person wird erst verständlich, wenn biologische, umweltliche und psychologische Prozesse gemeinsame berücksichtigt werden,487 und nicht primär weltanschauliche. Die „biographische“ Identität entspricht einer narrativen Identität, die einer integrative Lebensgeschichte repräsentierend zwar einen stabilen Kern enthält, sich aber zugleich durch vielfältige Einflüsse differenziert und verändert.488 Die zweite Annahme ist damit ebenfalls nicht haltbar, weil es vielfältige Einflüsse auf eine wechselnde Persönlichkeit gibt, so dass der besondere und strafwürdige Einfluss nicht begründet ist, den eine Bekenntnisbeschimpfung auf die Identität haben könnte.
Nach der dritten Annahme hat jede Person nicht nur einen Anspruch auf Achtung seiner eigenen Person als autonomes, freies und gleichwertiges Wesen, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch auf die Anerkennung seiner Grundüberzeugungen, die seine Persönlichkeit prägen.489 Außerdem wird unterstellt, dass jeder Mensch seine geistige Selbständigkeit nur im Verhältnis gegenseitiger Anerkennung entfalten kann.490 Damit wird zugleich behauptet, dass derjenige, der andere Personen wirklich anerkennt, wirklich würdigt, nicht den „inhaltlichen“ Kern der Personen angreifen darf, denn dadurch versagt er ihnen „die Anerkennung als ernstzunehmende, ebenbürtige Mitbürger“491 und verletzt damit ihre Würde als Bekennende.
An dieser Stelle ist die vorher getroffene Differenzierung zwischen Achtung als besondere Form der Anerkennung und einer sonstigen Anerkennung wichtig (s. C.II.), um die „Verwirrung“ zu beseitigen, die häufig bei der Argumentation um das Recht auf Anerkennung einhergeht. Ohne Zweifel ist die wechselseitige Achtung ein moralisches Fundament der Gesellschaft und jedes strafwürdige Verhalten widerspricht dem Achtungsgebot.492 Eine Missachtung des Achtungsgebotes allein legitimiert aber ohne zusätzliche Verletzung eines Rechtsgutes keine Strafnorm. Erst die zusätzliche Anerkennung (!) des Bekenntnisses, die über die Achtung (!) hinausgeht, könnte die Strafnorm begründen, wenn sie gut begründet ist. Dies erscheint aber äußerst fraglich.493
Welche Art der Anerkennung könnte im Zusammenhang mit § 166 I StGB von den Bürgern erwarten werden? Sicherlich nicht eine Wertschätzung, denn kein Bürger kann in einer Demokratie verpflichtet sein, den anderen hoch zu schätzen oder seine Überzeugungen zu akzeptieren.494 Da im friedlichen Zusammenleben nur gefordert ist, das Recht zu achten, ohne auch zu einer entsprechenden moralischen Gesinnung verpflichtet zu sein, ist die gegenseitige Achtung geschuldet – mehr nicht.495
Ohne Zweifel hat jeder Mensch das Recht auf Achtung seiner Person.496 Und jeder hat das Recht seine eigenen Überzeugungen zu entwickeln.497 Aber selbst identitätsstiftende Merkmale als individuelle Besonderheiten oder die Anerkennung der biographischen Identität berühren weder allgemeine Sicherheitsinteressen noch verpflichten sie zur Anerkennung,498 so dass sie nicht die Strafnorm begründen können. Es kann in einer pluralistischen Gesellschaft nicht erwartet werden, dass Ungläubige den Gläubigen zustimmen.499 Die Anerkennung in ihrer wertschätzenden Weise ist deshalb kein geeignetes Rechtsgut des § 166 I StGB.
VII. Persönliche Ehre
Als zu schützendes Rechtsgut des § 166 I StGB wird auch eine Ehrverletzung vermutet, die üblicherweise nach §§ 185ff. StGB bestraft wird, wenn durch die Äußerung eine Missachtung oder Geringschätzung kundgetan wird.500 Die Ehre ist ein personales Rechtsgut des individuellen Menschen.501 Sie manifestiert sich als ethisch-moralischer, intellektueller und sozialer Wert einer Person, über den man sich in einer Gesellschaft verständigt hat.502 Ehre umfasst in seiner normativen Lesart den Geltungswert als Person und somit seinen Achtungsanspruch.503
Bei einer Beleidung mit weltanschaulichen Bezügen gemäß § 185 StGB müsst demnach jemand den Geltungswert einer anderen Person herabsetzen.504 Diese Missachtung kann durch eine individualisierbare Äußerung oder auch unter eine Kollektivbezeichnung erfolgen, so dass auch Personengemeinschaften herabgesetzt werden können,505 wenn sie klar abgrenzbar und überschaubar sind.506 Globale Bezeichnungen wie „Katholiken“ sind dazu ungeeignet, denn sie sind nicht in einzelne Subjekte differenzierbar.507
Bei einer Bekenntnisbeschimpfung nach § 166 I StGB ist das Angriffsobjekt aber nicht eine Person, sondern der Inhalt eines Bekenntnisses, und das Schutzobjekt ist der öffentliche Friede, so dass eine direkte Anwendung der §§ 185ff. StGB nicht dieselben Rechtsfälle abdecken können.508 Es gibt keine direkte Verbindung zwischen dem Bekenntnisinhalt (Ideen) und einem Individuum (Personen).509
Es bedarf eines wichtigen Argumentationsschrittes, um gemäß § 166 I StGB zu unterstellen, dass die Verletzung der Ehre im Zusammenhang mit weltanschaulichen Überzeugungen ein geeignetes Rechtsgut ist.510 Es reicht nicht aus, nur darauf abzustellen, dass jede Beschimpfung eines Bekenntnisse zugleich auch eine Beleidigung des Bekennenden wäre, wie es der „Alternativ-Entwurf“ dem Entwurf 1962 entgegengebracht hatte. So könnten ohne Zweifel einige Beschimpfungen zugleich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung von Einzelnen oder Personengemeinschaften gelten und somit als Angriff gegen die Ehre und den Persönlichkeitsrechten gewertet werden, wenn diese Personen mit der Beschimpfung auch adressiert wurden.511 Auch bei dieser Art von Beleidigungen ist das Ziel nicht die sachliche Auseinandersetzung oder das bessere Argument, sondern die vorsätzliche Kränkung und Diffamierung, die Abwertung der Person und gezielte Ausgrenzung.512
Allerdings wäre dazu eine ausreichend bestimmbare Personalisierung erforderlich, die bei der Beschimpfung eines Bekenntnisses gerade nicht vorliegt.513 Der entscheidende Schritt, das Angriffsobjekt zu wechseln und damit vom Inhalt des Bekenntnisses zur persönlichen Ehrverletzung zu gelangen, wird nur über eine indirekte Betroffenheit erreicht, die wiederum eines geeigneten Mediums bedarf. Wodurch wird jemand Betroffener, wenn der Inhalt eines Bekenntnisses beschimpft wird? Er wird zum Betroffenen durch Kränkung, durch verletzte weltanschauliche Gefühle. Und diese wurden bereits als zur Begründung einer Strafnorm ungeeignet angesehen. Es wird den potentiell Betroffenen nicht das Recht abgesprochen, sich durch die Beschimpfung verletzt zu fühlen, aber dadurch wird § 166 I StGB nicht gerechtfertigt.
Eine leichte Modifikation dieser bereits vorher hinreichend abgelehnten Argumentation sieht in der Beschimpfung des Bekenntnisinhaltes eine Betroffenheit des homo religiosus,514 der sich in der religiösen Dimension der Ehre verletzt sieht. Hier wird unterstellt, dass die Person einen weltanschaulich determinierten Kern der Identität enthält, der ihm Anleitung und Identität verleiht.515 „Geschütztes Rechtsgut ist demnach die individuelle Ehre als Ausprägung der religiösen Identität des Einzelnen.“516 Gegen dieser Konzeption einer persönlichen Identität können dieselben Bedenken vorgebracht werden wie bei der Diskussion über die Anerkennung (s. D.VI.).
Als Angriffsobjekt der Strafnorm die Verletzung der weltanschaulichen Ehre anzusehen und damit personalistisch zu deuten,517 ist auch mit einer gesetzeskonformen Auslegung des § 166 I StGB nicht zu vereinbaren.518 Die historische, sprachliche und teleologische Auslegung bezieht sich eindeutig auf die öffentliche Ordnung als das zu schützende Gut und keinesfalls auf eine zu schützende religiöse Ehre.519
Somit scheitern auch die Versuche, die Bekenntnisbeschimpfung gemäß § 166 I StGB über eine Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte oder einer „religiösen Ehrverletzung“ begründen zu können.520
VIII. Fazit
Die Begründung einer Strafnorm erfordert nach der Rechtsgutslehre ein zu schützendes Rechtsgut. Für § 166 I StGB konnte ein geeignetes Rechtsgut nicht gefunden werden, so dass die Strafnorm nicht ausreichend begründet ist.521
Außerdem verstößt § 166 I StGB gegen das fundamentale Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 II GG, so dass es in seiner gegenwärtigen Form verfassungswidrig ist.
Ob die Norm rechtspolitisch überhaupt erforderlich ist, hängt davon ab, ob strafwürdige Situationen der Bekenntnisbeschimpfungen denkbar sind, die nicht nach §§ 185 ff. StGB oder nach § 130 StGB522 gemeinsam mit den sonstigen Rechten ausreichend sanktioniert werden können,523 was hier aber nicht überprüft werden kann.
Und selbst wenn es noch eine kleine „kreative“ Lücke geben sollte, ist fraglich, ob es für diesen Restbereich wirklich einer Strafnorm bedarf, oder ob es in diesen Fällen nicht ausreicht, als Betroffener von den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen,524 um sich der Beschimpfung zur Wehr zu setzen.525
E. ZUSAMMENFASSUNG
1. Zur Begründung einer legitimen Strafnorm ist nach der hier unterstellten Rechtsgutslehre zwingend erforderlich, dass mit der Norm ein Rechtsgut von individuellem oder kollektivem Interesse geschützt werden soll, das geeignet ist, ein gedeihliches Zusammenleben zu sichern.
2. Als potentielle Rechtsgüter der Bekenntnisbeschimpfung gemäß § 166 I StGB wurden die Ehre Gottes, der Religionsfrieden, das weltanschauliche Gefühl, die Glaubensfreiheit und der öffentliche Frieden untersucht. Alle erwiesen sich als ungeeignet, obgleich der öffentliche Frieden als „offizielles“ Rechtsgut angesehen wird.
3. Der öffentliche Frieden ist in seiner verwendeten subjektiv-objektiven Definition als der Zustand der Gesichertheit aller Rechtsgüter und als Vertrauen der Bevölkerung von diesem Zustand nicht ausreichend bestimmt.
4. Aufgrund der Selbstbezüglichkeit der Norm und der Ungeeignetheit des öffentlichen Friedens als ausreichend bestimmtes und selbständiges Tatbestandsmerkmal erfüllt § 166 I StGB nicht das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 II GG, so dass die Norm verfassungswidrig ist.
5. Auch die Versuche, die Norm durch ein allgemeines Toleranzgebot oder wechselseitiges Anerkennungsverhältnis zu begründen, scheitern daran, dass weder die Toleranz noch die Anerkennung weltanschaulicher Bekenntnisse als zu schützendes Rechtsgut angesehen werden können.
6. Die religiöse Ehre als schützenswertes Rechtsgut des § 166 I StGB zu verstehen, scheitert sowohl an einer gesetzeskonformen Auslegung als auch am Konzept der persönlichen Identität.
F. SCHLUSSFOLGERUNG
Eine konsequente säkularisierte Strafordnung erfordert keine Delikte gegen Weltanschauungen und in einer modernen pluralistischen Gesellschaft sind Normen über weltanschauliche Werte und Wahrheiten ungeeignet.526
Die Bekenntnisbeschimpfung nach § 166 I StGB ist nicht ausreichend begründet, denn nach dem hier unterstellten liberalen Strafrechtskonzept dürfen nur diejenigen Taten legitimierweise mit Strafe bedroht werden, wenn sie die Sicherheit und Freiheit beeinträchtigen, indem ein Rechtsgut gefährdet wird.527 Für die Bekenntnisbeschimpfung nach § 166 I StGB konnte de lege lata kein schützenswertes Rechtsgut nachgewiesen werden, das das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 II GG erfüllt, so dass das Gesetz insgesamt verfassungswidrig ist.
Von der Strafnorm der Bekenntnisbeschimpfung des § 166 I StGB und seinen Vorgängern wurden seit 200 Jahren letztlich nur noch der gute Ton in weltanschaulichen Angelegenheiten geschützt.528 Die Argumente für und wider einer Gotteslästerung oder Bekenntnisbeschimpfung, die sich in den letzten 50 Jahren inhaltlich kaum geändert haben, wurden auf dem 70. Deutschen Juristentag gutachterlich vorgetragen529 und eine Abschaffung des § 166 I StGB mehrheitlich nicht befürwortet.530
Welche Bedenken auch abgewogen oder welche Ängste geweckt wurden, es greift auf jeden Fall zu kurz, aus den Tatsachen, dass in einer multikulturellen Gesellschaft intolerante Personen leben, die den Inhalt der Bekenntnisse anderer grob beschimpfen, und dass sich die politische Bedrohung durch weltanschaulich motivierte Fanatiker erhöht haben könnte, eine „empirische“ Begründung für die Notwendigkeit des § 166 I StGB zu sehen.531 Dogmatisch ist diese Ansicht widerlegt und es erscheint äußerst fraglich, dass § 166 I StGB zum Beispiel islamrechtlich überhaupt erforderlich wäre.532
Die überzeugenderen Argumente sind auf Seiten derjenigen, die auf die Strafnorm des § 166 I StGB verzichten und stattdessen für eine kommunikative Auseinandersetzung plädieren.533
G. LITERATURVERZEICHNIS
Abels, Heinz. Identität. 2. Auflage, Wiesbaden, 2010.
Ademi, Cefli. Die Frage nach der Sanktionsbedürftigkeit der „Religionsbeschimpfung“ im islamischen Recht. In: Eißler, Friedmann (Hg.) Blasphemie und religiöse Identität in der pluralen Gesellschaft. EZW-Texte 253, 2018, S. 40-50.
Ahrens, Theodor. Der strafrechtliche Schutz des religiösen Gefühls im geltenden Recht, im Vor-Entwurf und im Gegen-Entwurf. Breslau, 1912.
Altenhain, Karsten. Die Begründung der Strafe durch Kant und Feuerbach. In: Strafrechtsprofessoren der Universität Tübingen (Hrsg.) Gedächtnisschrift für Rolf Keller. Tübingen, 2003, S. 1-13.
Angenendt, Arnold. Gottesfrevel. Ein Kapitel aus der Geschichte der Staatsaufgaben. In: Isensee, Josef. Religionsbeschimpfung. Der rechtliche Schutz des Heiligen. Berlin, 2007, S. 9-29.
Anter, Andreas. Ordnungsdenken in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wertordnung, Ordnungsmacht und Menschenbild des Grundgesetzes. In: Ooyen van, Robert Christian/Möllers, Martin H. W. (Hrsg.) Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System. 2. Auflage, Wiesbaden, 2015, S. 479-498.
Arnauld de la Perrière, Andreas von. Grundrechtsfreiheit zur Gotteslästerung? In: Isensee, Josef. Religionsbeschimpfung. Der rechtliche Schutz des Heiligen. Berlin, 2007, S. 63-104.
Bechtel, Alexander. Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 – Wegbereiter einer eigenständigen deutschen Strafrechtsdogmatik – Teil 2. ZJS, 2018, S. 20-28.
Beckermann, Ansgar. Die Rede von dem Ich und dem Selbst. Sprachwürdig und philosophisch höchst problematisch. In: Crone, Katja/Schnepf, Robert/Stolzenberg, Jürgen (Hrsg.) Über die Seele. Berlin, 2010, S. 458-473.
Binding, Karl. Die Normen und ihre Übertretung. Eine Untersuchung über die rechtmäßige Handlung und die Arten des Delikts. Band 1. Normen und Strafgesetze. 2. Auflage, Leipzig, 1890.
Birnbaum, Johann Michael Franz. Ueber das Erforderniß einer Rechtsverletzung zum Begriffe des Verbrechens, mit besonderer Rücksicht auf den Begriff der Ehrenkränkung. Archiv des Criminalrechts, 1834, S. 149-194.
Böckenförde, Ernst-Wolfgang. Staat, Nation, Europa. Frankfurt a. M., 1999.
Britz, Guido. Strafrecht, Religion und Blasphemie: Wie viel Strafrecht brauchen wir? JM, 2017, S. 343-348.
Burghard, Klaus. Die Religionsdelikte der §§ 166, 167 StGB und ihre Novellierung durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 30. Juni 1969. Dissertation, Köln, 1971.
Buschmann, Arno. Textbuch zur Strafrechtsgeschichte der Neuzeit. München, 1998.
Cornils, Matthias. Gefühlsschutz, negative Informationsfreiheit oder staatliche Toleranzpflege: Blasphemieverbote in rechtlicher Begründungsnot. AfP – Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, 2013, S. 199-211.
Czermak, Gerhard/Hilgendorf Eric. Religions- und Weltanschauungsrecht. 2. Auflage, Berlin, 2018.
Dölling, Dieter/Duttge, Gunnar/König, Stefan/Rössner, Dieter (Hrsg.) Gesamtes Strafrecht: StGB, StPO, Nebengesetze. 4. Auflage, Baden-Baden, 2017.
Dreier, Horst. Staat ohne Gott. Religion in der säkularen Moderne. München, 2018.
Engi, Lorenz. Recht und Rechtfertigung. Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 2016, S. 353-362.
Engländer, Armin. Revitalisierung der materiellen Rechtsgutslehre durch das Verfassungsrecht? ZStW, 2015, S. 616–634.
Engländer, Armin. Personale Rechtsgutslehre und normativer Individualismus. In: Saliger, Frank (Hrsg.) Rechtsstaatliches Strafrecht. Festschrift für Ulfrid Neumann zum 70. Geburtstag. Heidelberg, 2017, S. 547-559.
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.) BeckOK Grundgesetz. 39. Auflage, München, 2018.
Eser, Albin. Schutz von Religion und Kirchen im Strafrecht und im Verfahrensrecht. In: Listl, Joseph (Hrsg.) Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland. 2. Auflage, Berlin, 1996, S. 1019-1045.
Fischer, Thomas. Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung. Grundlagen und Entwicklung des Rechtsguts „Öffentlicher Friede“ insbesondere in den §§ 126, 130, 140 Nr. 2, 166 StGB. Dissertation, Würzburg, 1986.
Fischer, Thomas. Die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören. Zur Beseitigung eines „restriktiven“ Phantoms. NStZ, 1988, S. 159-165.
Fischer, Thomas. Das Verhältnis der Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB) zur Volksverhetzung (§ 130 StGB). GA, 1989, S. 445-468.
Fischer, Thomas. Strafgesetzbuch. 66. Auflage, München, 2019.
Forrer, Dietrich. Der Einfluss von Naturrecht und Aufklärung auf die Bestrafung der Gotteslästerung. Dissertation, Zürich, 1973.
Forst, Rainer. Toleranz im Konflikt. Frankfurt a. M., 2003.
Forst, Rainer. Toleranz und Anerkennung. In: Augustin, Christian/Wienand, Johannes/Winkler, Christiane. Religiöser Pluralismus und Toleranz in Europa. Wiesbaden, 2006, S. 78-83.
Frisch, Wolfgang. Voraussetzungen und Grenzen staatlichen Strafens. NStZ, 2016, S. 16-25.
Feuerbach, Paul Johann Anselm v./Mittermaier, Carl Joseph Anton. Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen Peinlichen Rechts. 14. Auflage, Gießen, 1847.
Gärditz, Klaus Ferdinand. Strafbegründung und Demokratieprinzip. Der Staat, 2010, S. 331-367.
Goltdammer, Theodor Herrmann. Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die Preußischen Staaten, zusammengestellt und in einem Kommentar erläutert durch Goltdammer. Theil II. Berlin, 1852.
Greco, Luis. Was lässt das Bundesverfassungsgericht von der Rechtsgutslehre übrig? Gedanken anlässlich der Inzestentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. ZIS, 2008, S. 234-238.
Häberle, Lothar. Religionsfreiheit und Toleranz. Herausforderungen durch Islam, Relativismus und Säkularismus. Der Staat, 2018, S. 35-76.
Hassemer, Winfried. Religionsdelikte in der säkularisierten Rechtsordnung. In: Dilcher, Gerhard/Staff, Ilse. Christentum und modernes Recht. Frankfurt a. M., 1984, S. 232-251.
Hefendehl, Roland. Eine soziale Rechtsgutstheorie. In: Herzog, Felix/Schlothauer, Reinhold/Wohlers, Wolfgang (Hrsg.) Rechtsstaatlicher Strafprozess und Bürgerrechte. Gedächtnisschrift für Edda Weßlau. 2016, S. 577-591.
Heger, Martin. Der strafrechtliche Schutz der Religion in Deutschland – Geschichte, aktuelle Herausforderungen und kriminalpolitische Überlegungen. In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, 2016, S. 109-140.
Heger, Martin. Brauchen wir ein Blasphemiegesetz? In: Eißler, Friedmann (Hrsg.) Blasphemie und religiöse Identität in der pluralen Gesellschaft. EZW-Texte 253, 2018, S. 22-39.
Heintschel-Heinegg v., Bernd (Hrg.). BeckOK StGB. 41. Auflage, München, 2019.
Heller, Sven/Goldbeck Nino. Mohammed zu Gast in Popetown. ZUM, 2007, S. 628-641.
Hilgendorf, Eric. Punitivität und Rechtsgutslehre. NK, 2010, S. 125-131.
Hilgendorf, Eric. Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen kultureller Pluralisierung, oder: Was ist „Religion“? JZ, 2014, S. 821-829.
Hillgruber, Christian. Staat und Religion. Überlegungen zur Säkularität, zur Neutralität und zum religiös-weltanschaulichen Fundament des modernen Staates. Paderborn, 2007.
Hillgruber, Christian. Abschaffung des Blasphemie-Paragrafen? ZRP, 2015, 62.
Hömig, Dieter/Wolff, Heinrich Amadeus. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 12. Auflage, Baden-Baden, 2018.
Höner, Heinz. Die Religionsdelikte im geltenden und künftigen Recht. Dissertation, Göttingen, 1935.
Hörnle, Tatjana. Grob anstößiges Verhalten. Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus. Frankfurt a. M., 2005.
Hörnle, Tatjana. Strafrechtliche Verbotsnormen zum Schutz von kulturellen Identitäten. In: Dreier, Horst/Hilgendorf, Eric (Hrsg.) Kulturelle Identität als Grund und Grenze des Rechts. Stuttgart, 2008, S. 316-337.
Hörnle, Tatjana. Strafbarkeit anti-islamischer Propaganda als Bekenntnisbeschimpfung. NJW, 2012, S. 3415-3418.
Hörnle, Tatjana. Kultur, Religion Strafrecht. Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft. Gutachten C. 70. Deutscher Juristentag, Hannover, 2014.
Hörnle, Tatjana. Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB): Aufheben oder Ausweiten? JZ, 2015, S. 293-297.
Hohnerlein, Jakob. Legitime Ziele von Grundrechtseingriffen. Konformitätspflichten zwischen Staatsverständnissen und Dogmatik. Der Staat, 2017, S. 227-254.
Holstein, Gerhard. Die Religionsvergehen im Strafgesetzbuch. Dissertation, Kiel, 1966.
Hoven, Elisa. Was macht Straftatbestände entbehrlich? Plädoyer für eine Entrümpelung des StGB. ZStW, 2017, S. 334-338.
Hoyer, Andreas. Die Eignungsdelikte. Berlin, 1987.
Huster, Stefan. Toleranz als politisches Problem in der pluralistischen Gesellschaft. Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 2005, S. 20-35.
Isensee, Josef. Blasphemie im Koordinatensystem des säkularen Staates. In: Isensee, Josef. Religionsbeschimpfung. Der rechtliche Schutz des Heiligen. Berlin, 2007, S. 105-139.
Isensee, Josef. Meinungsfreiheit im Streit mit der Religion – „Gotteslästerung“ heute. AfP – Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, 2013, S. 189-211.
Jarass, Hans/Pieroth, Bodo. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 15. Auflage, München, 2018.
Kesel, Günter. Die Religionsdelikte und ihre Behandlung im künftigen Recht. Dissertation, München, 1968.
Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans-Ullrich (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage, Baden-Baden, 2017.
Krey, Volker/Esser, Robert. Deutsches Strafrecht. Allgemeiner Teil: Studienbuch in systematisch-induktiver Darstellung. 6. Auflage, Stuttgart, 2016.
Krischker, Georg. Die Religionsverbrechen und die Reform. Dissertation, Breslau, 1932.
Kudlich, Hans. Die Relevanz der Rechtsgutstheorie im modernen Verfassungsstaat. ZStW, 2015, S. 635–653.
Lackner Karl/Kühl Kristian. Strafgesetzbuch. Kommentar. 29. Auflage, München, 2018.
Laufhütte, Heinrich Wilhelm/Rissing-van Saan, Ruth/Tiedemann, Klaus (Hrsg.) Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 12. Auflage, Berlin, 2009. [abgekürzt: LK-StGB]
Lüderssen, Klaus. Ein neuer § 166 StGB? In: Donatsch, Andreas/Forster, Marc/Schwarzenegger, Christian. Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrecht. Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag. Zürich, 2002, S. 631-642.
Maihofer, Werner. Die Gotteslästerung. In: Reinisch, Leonhard. Die deutsche Strafrechtsform. München, 1967, S. 171-189.
Manck, Hans-Günther. Die evangelisch-theologische Diskussion um die Strafbarkeit von Gotteslästerung und Kirchenbeschimpfung in juristischer Sicht. Dissertation, Marburg, 1966.
Maunz, Theodor/Düring, Rupert (Hrsg.) Grundgesetz. Kommentar. 84. Lieferung, München, 2018.
Mückl, Stefan. Freiheit des Glaubens und der ungestörten Religionsausübung. In: Kadelbach, Stefan/Parhisi, Parinas. Die Freiheit der Religion im europäischen Verfassungsstaat. Baden-Baden, 2007, S. 97-110.
Müller, Jochen. Religion und Strafrecht. Christliche Einflüsse auf Normenbestand, Dogmatik und Argumentationsstrukturen des deutschen Strafrechts. Berlin, 2008.
Naarmann, Benedikt. Der Schutz von Religionen und Religionsgemeinschaften in Deutschland, England, Indien und Pakistan. Ein interkultureller Strafrechtsvergleich. Tübingen, 2015.
Ott, Sieghart. Beschimpfen von Bekenntnissen. NStZ, 1986, S. 365-366.
Otto, Harro. Rechtsgutsbegriff und BVerfGE 120, 224. JURA, 2016, S. 361-373.
Pawlik, Michael. Das Unrecht des Bürgers. Tübingen, 2012.
Pawlik, Michael. Der strafrechtliche Schutz des Heiligen. In: Isensee, Josef. Religionsbeschimpfung. Der rechtliche Schutz des Heiligen. Berlin, 2007, S. 31-61.
Pawlik, Michael. Der Strafgrund der Bekenntnisbeschimpfung. In: Hettinger, Michael et al. (Hrsg.) Festschrift für Wilfried Küper zum 70. Geburtstag. Heidelberg, 2007, S. 411-428.
Petzhold, Theodor Dierk. Identität – dynamisch und mehrdimensional. In: Geramanis, Olaf/Hutmacher, Stefan (Hrsg.) Identität in der modernen Arbeitswelt. Wiesbaden, 2018.
Rauthmann, John F. Persönlichkeitspsychologie: Paradigmen. Strömungen. Theorien. Berlin, 2017.
Renzikowski, Joachim. Toleranz und die Grenzen des Strafrechts. In: Graul, Eva/Wolf Gerhard. Gedächtnisschrift für Dieter Meurer. Berlin, 2002, S. 179-189.
Renzikowski, Joachim. Strafrecht in einer multikulturellen Gesellschaft. NJW, 2014, S. 2539-2542.
Rohe, Mathias. Islamisierung des deutschen Rechts? JZ, 2007, S. 801-806.
Rothhaar, Markus. Die Strafe als Verwirklichung rechtlicher Anerkennungsverhältnisse: Der Sinn philosophischer Straftheorien. Zeitschrift für Rechtsphilosophie, 2017, S. 148-163.
Rox, Barbara. Schutz religiöser Gefühle im freiheitlichen Verfassungsstaat? Tübingen, 2012.
Rox, Barbara. Vom Wert der freien Rede. Zur Strafwürdigkeit der Blasphemie. JZ, 2013, S. 30-34.
Rox, Barbara. Religionsdelikte in der säkularisierten Rechtsordnung. In: Ebner, Katharina et al. (Hrsg.) Staat und Religion. Tübingen, 2014, S. 177-200.
Roxin, Claus. Strafrecht. Allgemeiner Teil. Band I. 4. Auflage, München, 2006.
Roxin, Claus. Zur Strafbarkeit des Geschwisterinzests. StV, 2009, S. 544-550.
Roxin, Claus. Zur neueren Entwicklung der Rechtsgutsdebatte. In: Herzog, Felix/Neumann, Ulfrid et al. (Hrsg.) Festschrift für Winfried Hassemer. Heidelberg, 2010, S. 573-597.
Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm (Hrsg.) Strafgesetzbuch. Kommentar. 4. Auflage, Köln, 2019.
Schilling, Werner. Gotteslästerung strafbar? Religionswissenschaftliche, theologische und juristische Studie zum Begriff der Gotteslästerung und zur Würdigung von Religionsschutznormen im Strafgesetz. München, 1966.
Schmetkamp, Susanne. Respekt und Anerkennung. Paderborn, 2012.
Schmidhäuser, Felix. Die Gotteslästerung im Wandel der Zeit. Historische Entwicklung und Legitimation von § 166 StGB – Teil 1. ZJS, 2018, S. 403-411.
Schmidhäuser, Felix. Die Gotteslästerung im Wandel der Zeit. Historische Entwicklung und Legitimation von § 166 StGB – Teil 2. ZJS, 2018, S. 549-558.
Schmidt, Philipp Maximilian. Meinungsfreiheit und Religion im Spannungsverhältnis. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen Deutschland, Malaysia und den USA. Wiesbaden, 2016.
Schmitt Glaeser, Walter. Meinungsfreiheit, Ehrenschutz und Toleranzgebot. NJW, 1996, S. 873-879
Schmitz, Heribert. Straftaten gegen Religion und Weltanschauung: §§ 166-168 StGB. Dissertation, Köln, 1982.
Schönke, Adolf/Schröder Horst. Strafgesetzbuch. Kommentar. 29. Auflage, München, 2014.
Stankewitz, Lisa. Strafbarkeit religionsfeindlicher Äußerungen in Deutschland und Frankreich. Berlin, 2017.
Steinbach, Armin. Die Beschimpfung von Religionsgesellschaften gemäß §166 StGB ? eine Würdigung des Karikaturenstreits nach deutschem Strafrecht. JR, 2006, S. 495-499.
Steinke, Ron. »Gotteslästerung« im säkularen Staat. Ein Plädoyer für die Streichung des § 166 StGB. KJ, 2008, S. 451-457.
Stern, Lena. Der Strafgrund der Bekenntnisbeschimpfung. Regenstauf, 2011.
Sternberg-Lieben, Detlev. Die Sinnhaftigkeit eines gesetzgebungskritischen Rechtsgutsbegriffs – exemplifiziert am Beispiel der Beschimpfung religiöser Bekenntnisse. In: Stuckenberg, Carl-Friedrich/Gärditz, Klaus Ferdinand (Hrsg.) Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat. Festschrift für Hans-Ullrich Paeffgen. Berlin, 2015, S. 31-47.
Stratenwerth, Günter/Kuhlen, Lothar. Strafrecht, allgemeiner Teil; die Straftat. 6. Auflage, München, 2011.
Stratenwerth, Günter. Zum Begriff des „Rechtsgutes“. In: Eser, Albin/Schittenhelm, Ulrike/Schumann, Heribert. Festschrift für Theodor Lenckner. Zum 70. Geburtstag. München, 1998, S. 377-391.
Stübinger, Stephan. Der Tatbestand der Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB) als Herausforderung der Rechtsgutslehre. In: Albrecht, Peter-Alexis/Kirsch, Stefan/Neumann, Ulfrid/Sinner, Stefan (Hrsg.) Festschrift für Walter Kargl zum 70. Geburtstag. Berlin, 2015, S. 573-585.
Stübinger, Stephan. Die Unbestimmtheit des alten Verbrechensbegriffs – Neues zu einer alten Geschichte. In: Stuckenberg, Carl-Friedrich/Gärditz, Klaus Ferdinand (Hrsg.) Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat. Festschrift für Hans-Ullrich Paeffgen. Berlin, 2015, S. 49-80.
Stumpf, Christoph. Bekenntnisschutz im deutschen Strafrecht. GA, 2004, S. 104-112.
Unruh, Peter. Das Bundesverfassungsgericht und das Religionsverfassungsgericht. In: Ooyen van, Robert Christian/Möllers, Martin H. W. (Hrsg.) Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System. 2. Auflage, Wiesbaden, 2015, S. 759-784.
Valerius, Brian. Tatbestände zum Schutz religiöser Einrichtungen. ZStW, 2017, S. 529-540.
Voßkuhle, Andreas. Religionsfreiheit und Religionskritik – Zur Verrechtlichung religiöser Konflikte. Europäische Grundrechte Zeitschrift, 2010, S. 537-543.
Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut. Strafrecht. Allgemeiner Teil. 48. Auflage, Heidelberg, 2018.
Winter, Jörg. Zum strafrechtlichen Schutz der Religion im weltanschaulich neutralen Staat. In: Badewien, Jan (Hg.) Religionsbeschimpfung. Freiheit der Kultur und Grenzen der Blasphemie. EZW-Texte 203, 2009, S. 15-28.
Wolter, Jürgen (Hrsg.) SK-StGB. Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. Band III. 9. Auflage, Köln, 2019.
Worms, Martin J. Die Bekenntnisbeschimpfung im Sinne des § 166 Abs. 1 StGB und die Lehre vom Rechtsgut. Dissertation, Frankfurt a.M., 1984.
Young-Whan, Kim. Verhaltensdelikte versus Rechtsgutsverletzungen. Zur aktuellen Diskussion um einen materiellen Verbrechensbegriff. ZStW, 2012, S. 591-611.
Zipf, Heinz. Die Delikte gegen den öffentlichen Frieden im religiös-weltanschaulichen Bereich (§§ 166, 167 nF StGB). NJW, 1969, S. 1944-1945.
Fußnoten
1 Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, Rechtspflege 2017, Tabelle 2.2.
2 Fischer, NStZ 1988, 159 165; Hörnle, 2005, 356; Stübinger, FS Kargl, 2015, 573.
3 Sternberg-Lieben, FS Paeffgen, 2015, 31.
4 Im Folgenden wird nicht zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft differenziert, sondern der Begriff „Gesellschaft“ bevorzugt verwendet.
5 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 2.
6 Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 31ff.
7 Angenendt, 2007, 21ff.
8 Schmidhäuser, ZJS 2018, 403 404ff.
9 Bechtel, ZJS 2018, 20 27.
10 CCC Art. 106 in Buschmann 1998, 138.
11 ALR, Teil 2, Titel 20, Abschnitt 6, § 217: „Wer durch öffentlich ausgestoßene grobe Gotteslästerungen zu einem gemeinen Aergernisse Anlaß giebt, soll auf zwey bis sechs Monathe ins Gefängniß gebracht, und daselbst über seine Pflichten, und die Größe seines Verbrechens belehrt werden“ in Buschmann, 1998 297.
12 Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 32.
13 Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 33; Schmidhäuser, ZJS 2018, 403 407.
14 Feuerbach/Mittermaier, § 303 S. 488f.
15 Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 36.
16 § 166 RStGB: „Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.“
17 § 167: „Wer öffentlich eine im Reich bestehende Religionsgesellschaft oder ihren Glauben in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, das Empfinden ihrer Angehörigen zu verletzen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ in Buschmann, 1998 648.
18 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 4.
19 LK-StGB/Dippel Vor § 166 Rn. 21.
20 BT-Drs. IV/650.
21 BT-Drs. IV/650, 31, § 187, Gotteslästerung, „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) Gott durch Beschimpfung in einer Weise lästert, die geeignet ist, das allgemeine religiöse Empfinden zu verletzen, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.“
22 Maihofer, 1967, 187.
23 BT-Drs. 13/10666; 14/4558.
24 BT-Drs. 13/2087.
25 Höner, 1937, 27f.
26 Auch im internationalen Vergleich werden Religionsdelikte in den meisten Staaten sanktioniert, ein bewertender Vergleich ist aber aufgrund der unterschiedlichen
politischen und kulturellen Kontexte sehr komplex und wenig aussagefähig wie ein Vergleich von Deutschland, England, Indien und Pakistan zeigt
(Naarmann, 2015, 706).
27 Unruh, BVerfG, 2015, 759.
28 Dreier, 2018, 101.
29 Czermak/Hilgendorf, 2018, 97; Dreier, 2018, 98; LK-StGB/Dippel Vor § 166 Rn. 5.
30 BVerfGE 93, 1 16.
31 BVerfGE 19, 206 216; Czermak/Hilgendorf, 2018, 93f.;
Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 4 Rn. 61.
32 BVerfGE 93, 1 15.
33 BVerfGE 12, 1 4; 102, 370 397.
34 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 18.
35 BVerfGE 105, 279 294f.; Czermak/Hilgendorf, 2018, 97.
36 Czermak/Hilgendorf, 2018, 96.
37 Anter, 2015, 479 495; Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 4 Rn. 21.
38 BVerfGE 93, 1 22.
39 BVerfGE 41, 29 50.
40 Czermak/Hilgendorf, 2018, 95.
41 BVerfGE 41, 29 50.
42 Schmetkamp, 2012, 30.
43 BVerfGE 93, 1 19.
44 Hillgruber, 2007, 51ff.
45 BVerfGE 93, 1 22.
46 Czermak/Hilgendorf, 2018, 96.
47 Böckenförde, 1999, 127ff.; Roxin, FS Hassemer, 2010, 579.
48 BVerfGE 44, 125 142.
49 Jarass/Pieroth/Jarass GG Präambel Rn. 2.
50 Anter, 2015, 479 480ff.
51 BVerfGE 41, 29 50.
52 BVerfGE 120, 224 242; Gärditz, Staat 2010, 331 338f.;
Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 20 Rn. 32.
53 Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht § 2 Rn. 20.
54 BVerfGE 19, 206 215; Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 20 Rn. 80.
55 Schönke/Schröder/Eisele StGB Vorbem. §§ 13ff. Rn. 10a;
SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 22ff.
56 Roxin, FS Hassemer, 2010, 577; SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 1.
57 Wessels/Beulke/Satzger StGB § 1 Rn. 9.
58 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 4f.
59 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 1.
60 BVerfGE 120, 224; Greco, ZIS 2008, 234 235.
61 Gärditz, Staat 2010, 331 363.
62 BVerfGE 50, 142 162.
63 Hilgendorf, NK 2010, 125 128; Krey/Esser StGB § 1 Rn. 14.
64 Gärditz, Staat 2010, 331 346.
65 Anter, 2015, 479 487.
66 Frisch, NStZ 2016, 16 21.
67 Otto, JURA 2016, 361 366.
68 Frisch, NStZ 2016, 16 19.
69 Dölling/Duttge/König/Rössner StGB Vorbem. zu §§ 1 ff. Rn. 18.
70 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 97; Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht § 2 Rn. 20.
71 Hohnerlein, Staat, 2017, 227 254.
72 Hilgendorf, NK 2010, 125 127;
Schönke/Schröder/Eisele StGB Vorbem. §§ 13ff. Rn. 10a.
73 BVerfGE 120, 224 240.
74 Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, Rechtspflege 2017, Tabelle 2.2.
75 Engi, AfRSP, 2016, 353 356.
76 Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 2 Rn. 3.
77 Forst, 2003, 592; Hohnerlein, Staat 2017, 227 240.
78 Forst, 2003, 594.
79 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 36.
80 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 20.
81 Hassemer, 1984, 244.
82 Mückl, 2007, 103.
83 Prot. V/121 2456f ff.
84 Prot. V/121 2456c ff..
85 Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 4.
86 Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 4.
87 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 16.
88 Czermak/Hilgendorf, 2018, 62; LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 19.
89 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 20.
90 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 7f.
91 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 17.
92 BeckOK StGB/Valerius StGB § 166 Rn. 4; SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 4.
93 LG Düsseldorf, NStZ 82, 290 291; LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 16.
94 Hilgendorf, JZ 2014, 821 826.
95 Czermak/Hilgendorf, 2018, 63.
96 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 8.
97 BeckOK Grundgesetz/Germann Art. 4 Rn. 11ff.;
Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 4 Rn. 67.
98 Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 6;
NK-StGB/Stübinger § 166 Rn. 9.
99 BVerfGE 32, 98 106; 93, 1 15.
100 Fischer, StGB § 166 Rn. 4.
101 Dölling/Duttge/König/Rössner/Tag StGB § 166 Rn. 4.
102 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 22.
103 Wessels/Beule/Satzger/Hilgendorf StGB § 166 Rn. 6.
104 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 22;
Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 4.
105 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 9.
106 BVerfGE 83, 341 353.
107 BVerfGE 105, 279 293; MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 9.
108 Hömig/Wolff GG Art. 4 Rn. 6;
Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 4.
109 SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 4.
110 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 14.
111 Da der Staat die weltanschaulichen Überzeugungen aufgrund des
Neutralitätsgebotes auch nicht inhaltlich bewerten darf, ist ein legales
Abgrenzungskriterium nicht möglich.
112 Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 6.
113 NK-StGB/Stübinger § 166 Rn. 9.
114 BeckOK Grundgesetz/Germann Art. 4 Rn. 18.1; Hassemer, 1984, 236f.
115 aA Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 6.
116 NK-StGB/Stübinger § 166 Rn. 9.
117 Burgard, 1971, 28; LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 22.
118 Czermak/Hilgendorf, 2018, 64.
119 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 24.
120 SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 12.
121 OLG Köln, NJW 1982, 657 658; OLG Nürnberg, MMR 1998, 535 536.
122 BeckOK StGB/Valerius StGB § 166 Rn. 2.
123 BGH, NStZ 2000, 643 644; LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 24.
124 OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363 364.
125 Lackner/Kühl StGB § 166 Rn. 4.
126 BVerfG KirchE 27, 71; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 9.
127 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 24; MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 17ff.
128 LG Bochum, NJW 1989, 727 728; Eser, 1996, 1030;
MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 15; SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 12.
129 LG Frankfurt, NJW 1982, 658 659; OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363 364;
OLG Nürnberg, NStZ-RR 1999, 238 239.
130 BGH, GA 61, 240; OLG Köln, NJW 1982, 657 658.
131 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 28; SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 13.
132 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 19.
133 BVerfGE 30, 173 191; 67, 213; LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 34.
134 SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 15.
135 OLG Köln, NJW 1982, 657 658;
Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 9.
136 OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363 365; LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 37;
Hörnle StGB § 166 Rn. 20.
137 Steinbach, JR 2006, 495 499; OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2012, 3116.
138 AG Lüdinghausen, Urteil vom 25.2.2016 – 9 Ds 174/16.
139 OLG Celle, NJW 1986, 1275.
140 OLG Nürnberg, MMR 1998, 535 536. Eine Übersicht an Beschimpfungen bei
BeckOK StGB/Valerius StGB § 166 Rn. 9.
141 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 36.
142 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 29.
143 Arnauld de la Perrière, 2007, 69.
144 OVG Koblenz, NJW 1997, 1174 1176.
145 MüKoStGB/Regge/Pegel StGB § 186 Rn. 34.
146 Wessels/Beule/Satzger/Hilgendorf StGB § 166 Rn. 18.
147 SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 16.
148 MüKoStGB/Radtke StGB § 11 Rn. 169.
149 SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 17.
150 BT-Drs. V/4094, S. 28.
151 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 7; Ott, NStZ 1986, 365 365.
152 RGSt 15, 116 117.
153 Fischer, NStZ 1988, 159 160.
154 RGSt 2, 431; 7, 393.
155 RGSt 18, 314 316.
156 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 51.
157 BeckOK StGB/Valerius StGB § 166 Rn. 12; SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 19.
158 BGH, NJW 1987, 1898.
159 BGH, NJW 1979, 1992.
160 OLG Nürnberg, MMR 1998, 535 537; BeckOK StGB/Valerius StGB § 166 Rn. 12.
161 Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 12.
162 OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363 365; Ott, NStZ 1986, 365;
Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 9.
163 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 22.
164 OLG Nürnberg, MMR 1998, 535 536.
165 SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 21.
166 Hoyer, 1987, 201.
167 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 2; SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 2.
168 OLG Köln, NJW 1982, 657 658; LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 5; Hoyer, 1987, 142;
Zipf, NJW 69, 1944 1944.
169 BGHSt 16, 49 56; OLG Celle, NJW 70, 2257 2257; NK-StGB/Stübinger § 166 Rn.16.
170 OLG Nürnberg, MMR 1998, 535 537;
Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 12.
171 NK-StGB/Stübinger § 166 Rn.16.
172 BVerfGE 124, 300.
173 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 23.
174 SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 22.
175 OLG Koblenz, NJW 1993, 1808 1809.
176 OLG Köln, NJW 1982, 657 657.
177 Gärditz, Staat 2010, 331 342f.
178 MüKoStGB/Joecks Einleitung StGB Rn. 34; Stübinger, FS Paeffgen, 2015, 50.
179 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn 1.
180 Lüderssen, FS Trechsel, 2002, 635.
181 Stübinger, FS Paeffgen, 2015, 50.
182 Dölling/Duttge/König/Rössner StGB Vor §§ 1ff. Rn. 16.
183 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 7; Wessels/Beulke/Satzger StGB § 1 Rn. 15.
184 MüKoStGB/Joecks Einleitung StGB Rn. 32.
185 Greco, ZIS 2008, 234 235.
186 Gärditz, Staat 2010, 331 348.
187 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 97.
188 BVerfGE 28, 264 280; Krey/Esser, StGB § 1 Rn. 16.
189 Stübinger, FS Paeffgen, 2015, 50f.
190 Schönke/Schröder/Eisele StGB Vor §§ 13ff. Rn. 11.
191 Stübinger, FS Paeffgen, 2015, 52.
192 Altenhain, GS Keller, 2003, 12.
193 Stübinger, FS Paeffgen, 2015, 65.
194 Rothhaar, Rechtsphilosophie, 2017, 148 152.
195 Rothhaar, Rechtsphilosophie, 2017, 148 153; Stübinger, FS Paeffgen, 2015, 66.
196 Hörnle, 2005, 45.
197 Rechte dürfen aber nicht mit bloßen Interessen verwechselt werden.
(s. Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 2 Rn. 18).
198 Hörnle, 2005, 74.
199 Hohnerlein, Staat, 2017, 227 233; Hörnle, 2005, 76f.
200 Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 2 Rn. 18.
201 Rothhaar, Rechtsphilosophie, 2017, 148 163.
202 Pawlik, 2012, 91ff. Davon bleibt unberührt, ob die Pflicht nicht einfacher aus dem
wechselseitigen Recht auf Anerkennung ableitbar wäre, wie Stübinger bemerkt
(FS Paeffgen, 2015, 58f.).
203 Schmetkamp, 2012, 111ff.
204 Schmetkamp, 2012, 112.
205 Der Begriff „Achtung“ wird gegenüber dem Begriff „Respekt“ bevorzugt. Beide
werden in ähnlichen Kontexten häufig synonym verwendet
(s. Schmetkamp, 2012, 23ff.).
206 Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 50.
207 Schmetkamp, 2012, 84.
208 Binding, Normen, § 50, 1890, 338ff.
209 Binding, Normen, § 50, 1890, 342; Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht § 2 Rn. 6.
210 Birnbaum, Archiv des Criminalrechts, 1834, 149ff.
211 Birnbaum, Archiv des Criminalrechts, 1834, 149 172.
212 MüKoStGB/Joecks Einleitung StGB Rn. 34; SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 3;
aA Welzel, Jacobs, Amelung (in Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 105ff.) bleiben
unberücksichtigt.
213 Hefendehl, GS Weßlau, 2016, 577; Young-Whan, ZStW 2012, 591 611.
214 Engländer, FS Neumann, 2017, 559; Frisch, NStZ 2016, 16 22;
Stratenwerth, FS Lenckner, 1998, 377.
215 Krey/Esser StGB § 1 Rn. 7; LK-StGB/Walter Vor § 13 Rn. 13;
NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 143ff.
216 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 8f.
217 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 7.
218 MüKoStGB/Joecks Einleitung StGB Rn. 38.
219 Schönke/Schröder/Eisele StGB Vor §§ 13ff. Rn. 9.
220 Stratenwerth, FS Lenckner, 1998, 379ff.
221 Krey/Esser StGB § 1 Rn. 10; NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 121.
222 Welcher ontologische oder epistemologische Status einem Rechtsgut zukommt,
kann für die Fragestellung dahinstehen.
223 LK-StGB/Walter Vor § 13 Rn. 14.
224 MüKoStGB/Joecks Einleitung StGB Rn. 37;
NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 122.
225 Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht § 2 Rn. 7; Stübinger, FS Paeffgen, 2015, 79.
226 NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 125.
227 Otto, JURA 2016, 361 368.
228 MüKoStGB/Joecks Einleitung StGB Rn. 41.
229 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 16f.
230 Engländer, ZSsW 2015, 616 621.
231 Von Roxin als „methodischer Rechtsgutsbegriff“ definiert
(Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 1).
232 Roxin, FS Hassemer, 2010, 586.
233 Hilgendorf, NK 2010, 125 129.
234 Wessels/Beulke/Satzger StGB § 1 Rn. 11; Krey/Esser StGB § 1 Rn. 7.
235 Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht § 2 Rn. 7.
236 NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 126.
237 Engländer, FS Neumann, 2017, 549ff.; Hörnle, 2005, 87;
Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht § 2 Rn. 9.
238 MüKoStGB/Joecks Einleitung StGB Rn. 37;
NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 131ff.
239 NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 128ff.
240 NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 117.
241 Hefendehl, GS Weßlau, 2016, 583ff.
242 LK-StGB/Walter Vor § 13 Rn. 8.
243 Otto, JURA 2016, 361 364.
244 LK-StGB/Walter Vor § 13 Rn. 12.
245 LK-StGB/Walter Vor § 13 Rn. 8; NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 115.
246 Otto, JURA 2016, 361 364.
247 Gärditz, Staat 2010, 331 352.
248 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 9ff.
249 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 4f.
250 NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 118.
251 Kudlich, ZStW 2015, 635 652.
252 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 50.
253 Roxin, FS Hassemer, 2010, 578.
254 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 7. Ähnliches bereits bei Birnbaum (Arch. Criminalrechts, 1834, 149 177): „…, daß es zum Wesen der Staatsgewalt gehöre, allen im Staate lebenden Menschen auf gleichmäßige Weise den Genuß gewisser Güter zu gewährleisten, welche den Menschen von der Natur gegeben oder eben das Resultat ihrer gesellschaftlichen Entwicklung und des bürgerlichen Vereines sind.“
255 NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 140; Roxin, FS Hassemer, 2010, 583.
256 BVerfGE 120, 224 240ff.; LK-StGB/Walter Vor § 13 Rn. 9.
257 Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht § 2 Rn. 12.
258 Bedenkenswert in funktionaler Hinsicht ist Gärditz (Staat 2010, 331 357): „Eine Strafbegründungstheorie, die ein in sich geschlossenes System entwirft, das auf materialer Einheit der Gesellschaft und einem idealisierten integrativen Bürgerstatus wechselseitiger Anerkennung gründet, kann von bestechender Ästhetik sein, überfordert aber das positive Recht und verfehlt die Anforderungen, die sich aus spezifisch demokratischen Eigenwerten ergeben.“
259 Engländer, ZStW 2015, 616 632.
260 Krey/Esser StGB § 1 Rn. 15; SK-StGB/Rudolphi/Jäger, Vor § 1 Rn. 13f.;
Stratenwerth/Kuhlen Strafrecht § 2 Rn. 17.
261 Engländer, ZStW 2015, 616 626f.
262 MüKoStGB/Joecks Einleitung StGB Rn. 35;
SK-StGB/Rudolphi/Jäger, Vor § 1 Rn. 14.
263 Schönke/Schröder/Eisele StGB Vorbem. §§ 13ff. Rn. 10a;
SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 15.
264 BVerfGE 50, 142 162; 120, 224 240.
265 Schönke/Schröder/Eisele StGB Vorbem. §§ 13ff. Rn. 10a.
266 So rechtfertigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE, 120, 239f.) auch eine Norm (Inzestverbot), wenn eine „kulturhistorisch begründete, nach wie vor wirkkräftige gesellschaftliche Überzeugung von der Strafwürdigkeit“ den Gesetzgeber dazu veranlassten.
267 Otto, JURA 2016, 361 364.
268 BVerfGE 23, 127 133; Hilgendorf, NK 2010, 125 129. aA Roxin (StV 2009, 544), der auch für das Ziel des Gesetzes eine verfassungsrechtliche Legitimation verlangt, die nicht im Schutz der Moral, Überlieferung oder gesellschaftlicher Ansichten liegen kann, sondern nur im Rechtsgüterschutz.
269 Roxin, FS Hassemer, 2010, 584.
270 Sternberg-Lieben, FS Paeffgen, 2015, 38.
271 Roxin, FS Hassemer, 2010, 580.
272 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 11.
273 Kudlich, ZStW 2015, 635 649; NK-StGB/Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 119d.
274 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 16.
275 Engländer, FS Neumann, 2017, 558.
276 Britz, JM 2017, 343 348.
277 Schönke/Schröder/Eisele StGB Vorbem. §§ 13ff. Rn. 8.
278 SK-StGB/Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 16.
279 aA LK-StGB/Walter Vor § 13 Rn. 16.
280 Engländer, ZStW 2015, 616 617.
281 Young-Whan, ZStW 2012, 591 610.
282 Frisch, NStZ 2016, 16 20; Stratenwerth, FS Lenckner, 1998, 377ff.
283 Young-Whan, ZStW 2012, 591 611.
284 Prot. V/121 2422; Cornils, AfP 2013, 199 199; Isensee, Blasphemie, 2007, 116.
285 Holstein, 1966, 54.
286 Goltdammer, 1852, § 135, S. 263.
287 Forrer, 1973, 108.
288 Krischker, 1932, 53.
289 Forrer, 1973, 117.
290 Goltdammer, 1852, § 135, S. 263.
291 Stumpf, GA 2004, 204 204.
292 Holstein, 1966, 65.
293 Isensee, AfP 2013, 195.
294 Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund nebst Motiven
und Anlagen, §§ 163-166. Berlin 1870, S. 65.
295 Ahrens, 1912, 84.
296 Ahrens, 1912, 12.
297 Ahrens, 1912, 13.
298 Ahrens, 1912, 32.
299 Arnauld de la Perrière, 2007, 76; Cornils, AfP 2013, 199 207; Worms, 1984, 128.
300 Stankewitz, 2017, 105.
301 Es müsste sich demnach um ein „berechtigtes“ Gefühl handeln
(s. Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 47).
302 Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 542.
303 Holstein, 1966, 111; Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 48.
304 Isensee, AfP 2013, 194; Naarmann, 2015, 98.
305 Czermak/Hilgendorf, 2018, 275, Isensee, AfP 2013, 195.
306 Hörnle, 2005, 89; Isensee, Blasphemie, 2007, 118;
Sternberg-Lieben, FS Paeffgen, 2015, 42.
307 Prot. V/134 2807.
308 BVerfGE 32, 98 106; BeckOK Grundgesetz/Germann Art. 4 Rn. 19;
Unruh, BVerfG, 2015, 769.
309 BeckOK Grundgesetz/Germann Art. 4 Rn. 23;
Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 4 Rn. 6.
310 BeckOK Grundgesetz/Germann Art. 4 Rn. 24;
Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 4 Rn. 7f.
311 BeckOK Grundgesetz/Germann Art. 4 Rn. 7.
312 Cornils, AfP 2013, 199 206; Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 4 Rn. 1.
313 Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 4 Rn. 4.
314 Hömig/Wolff GG Art 4 Rn. 11.
315 Hömig/Wolff GG Art 4 Rn. 15.
316 Czermak/Hilgendorf, 2018, 70.
317 Rox, 2012, 164; Sternberg-Lieben, FS Paeffgen, 2015, 41.
318 Cornils, AfP 2013, 199 206; Isensee, Blasphemie, 2007, 119; Rox, JZ 2013, 30 31.
319 Rox, 2012, 112; Schmidhäuser, ZJS 2018, 553.
320 Heger, EZW, 2018, 27.
321 BeckOK Grundgesetz/Germann Art. 4 Rn. 38.
322 BT-Drs. 13/10666; modifiziert in: BT-Drs. 14/4558.
323 Rox, JZ 2013, 30 31.
324 Müller, 2008, 95.
325 Stumpf, GA, 2004, 104 112.
326 Cornils, AfP 2013, 199 207.
327 BT-Drs. V/4094 28; Prot. V/134 2807.
328 BeckOK StGB/Valerius StGB § 166 Rn. 12;
Dölling/Duttge/König/Rössner/Tag StGB § 166 Rn. 7;
LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 51; MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 22;
NK-StGB/Stübinger § 166 Rn. 16;
Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 12;
SK-StGB/Rogall § 166 Rn. 19.
329 OLG Celle, NJW 1986, 1275 1276; OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363 365;
OVK Koblenz, NJW 1997, 1174 1176; OLG Nürnberg, MMR 1998, 535 536;
LG München, ZUM 2006, 578; AG Lüdinghausen, BeckRS 2006, 3240;
LG München, ZUM 2006, 578; VG Hamburg, NJW 2012, 2536.
330 Dölling/Duttge/König/Rössner/Krupna StGB § 130 Rn. 3;
Schmidhäuser, ZJS 2018, 549 550.
331 Hörnle, 2005, 103.
332 Hörnle, 2008, 326.
333 Cornils, AfP 2013, 199 203.
334 Hörnle, JZ, 2015, 293 294; Hoven, ZStW 2017, 334 348.
335 NK-StGB/Stübinger § 166 Rn. 2; Valerius, ZStW 2017, 529 532.
336 Stübinger, FS Kargl, 2015, 580.
337 Stübinger, FS Kargl, 2015, 581.
338 OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363 364.
339 AG Lüdinghausen, BeckRS 2006, 3240.
340 AG Lüdinghausen, BeckRS 2006, 3240.
341 BeckOK Grundgesetz/Schemmer GG Art. 5 Rn. 4;
Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 5 Rn. 2.
342 BVerfG, NJW 2010, 2193 2194.
343 BVerfG, NJW 2009, 3016 3017; Isensee, AfP 2013, 191.
344 BVerfGE 120, 300 334.
345 OLG Celle, NJW 1986, 1275 1276.
346 Hörnle, NJW 2012, 3415 3416.
347 Die Ehrenschutzschranke als Ausdruck des Persönlichkeitsschutzes ist
weniger bedeutend und bleibt deshalb unberücksichtigt
(Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 5 Rn. 62).
348 Rox, Staat, 2014, 195f.
349 Hömig/Wolff GG Art. 5 Rn. 26; Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 5 Rn. 57.
350 BeckOK Grundgesetz/Schemmer GG Art. 5 Rn. 100; Schmidt, 2016, 13.
351 OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363 364; Heger, ZeK 2016, 109 124.
352 Hörnle, 2005, 91.
353 Prot. V/134 2807.
354 Die Freiheit der Wissenschaft ist in diesem Kontext unbeachtlich.
355 Heller, ZUM 2007, 628 633f.
356 Jarass/Pieroth/Jarass GG Art. 5 Rn. 113.
357 Heller, ZUM 2007, 628 631.
358 OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363 364.
359 Cornils, AfP 2013, 199 203.
360 OLG Köln, NJW 1982, 657 658.
361 OVG Koblenz, NJW 1997,1174 1175.
362 BVerwG, NJW 1999, 304.
363 Fischer, 1986, 490.
364 Hörnle, 2005, 91.
365 Hörnle, 2005, 106.
366 Roxin, FS Hassemer, 2010, 580.
367 Roxin, Strafrecht, § 2 Rn. 47.
368 Fischer, NStZ 1988, 159 160; MüKoStGB/Schäfer StGB § 130 Rn. 22.
369 Fischer, NStZ 1988, 159 161.
370 Hörnle, 2005, 93.
371 Fischer, 1986, 512f.
372 Fischer, 1986, 630; Hörnle, 2005, 93f.
373 Fischer, 1986, 631.
374 Fischer, NStZ 1988, 159 163; Stankewitz, 2017, 84.
375 Hörnle, 2005, 94; NK-StGB/Ostendorf § 126 Rn. 5.
376 Ahrens, 1912, 24; Hörnle, 2005, 94; Renzikowski, GS Meurer, 2002, 187;
Schmidhäuser, ZJS 2018, 549 550.
377 Hörnle, 2005, 2005, 94f.
378 BVerfGE 120, 300 334.
379 Fischer, NStZ 1988, 159 162.
380 Fischer, GA 1989, 445 451.
381 Fischer, NStZ 1988, 159 163.
382 Stern, 2011, 46.
383 Schmidhäuser, ZJS 2018, 549 551; Sternberg-Lieben, FS Paeffgen, 2015, 45.
384 Fischer, NStZ 1988, 159 163; Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 44.
385 Fischer, GA 1989, 445 448.
386 aA SK-StGB/Rogall StGB Vor § 166 Rn. 6ff., sehen den öffentlichen Frieden in einem Zustand, in dem keine Sinnkrise herrscht, weil die Steuerungsprobleme der psychischen Systeme durch die weltanschauliche Verkündung von Sinn garantiert wird. „Friedensschutzdelikte sollen den störungsfreien Vollzug von Gesellschaft garantieren“ (Rn. 6).
387 Hörnle, 2005, 104; Steinke, KJ 2008, 454.
388 BeckOK Grundgesetz/Schemmer GG Art. 5 Rn. 100ff.
389 Hillgruber, 2015, 62.
390 OVK Koblenz, NJW 1997, 1174 1176; OLG Nürnberg, MMR 1998, 535 536;
LG München, ZUM 2006, 578; AG Lüdinghausen, NStZ-RR 2016, 200
[Urteil aufgehoben v. LG Münster 29.3.2017 – 13 Ns -81 Js 3303/15 ].
391 OVK Koblenz, NJW 1997, 1174 1176; AG Lüdinghausen, BeckRS 2006, 3240.
392 LG München, ZUM 2006, 578.
393 AG Köln, Urteil vom 10.08.2016 – 523 Ds 154/16.
394 OLG Celle, NJW 1986, 1275 1276; OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363.
395 BGHSt, NJW 1979, 1992; OLG Celle, NJW 1970, 2257. Beide Urteile beziehen
sich aber nicht auf § 166 I StGB, sondern auf § 130 StGB.
396 RGSt 34, 268; 71, 249.
397 BVerfGE 120, 300-347 (Wunsiedel-Entscheidung – NJW 2010, 47).
398 BVerfGE 120, 300 333.
399 BVerfGE 120, 300 334.
400 Schmidhäuser, ZJS 2018, 549 551.
401 BVerfGE 120, 300 335.
402 NK-StGB/Ostendorf § 126 Rn. 16; MüKoStGB/Schäfer StGB § 130 Rn. 86.
403 BVerfGE 120, 300 335.
404 Heger, EZW, 2018, 33.
405 VGH München, NJW 2011, 793 795; VG Sigmaringen, BeckRS 2011, 46779.
406 AG Lüdinghausen, NStZ-RR 2016, 200.
407 LG Münster, Urteil vom 29.3.2017 – 13 Ns – 81 Js 3303/15.
408 BeckOK StGB/Valerius StGB § 166 Rn. 12; NK-StGB/Stübinger StGB § 166 Rn. 15f.;
Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch StGB § 166 Rn. 12.
409 Wessels/Beulke/Satzger/Hilgendorf StGB § 166 Rn. 20.
410 MüKoStGB/Hörnle StGB § 166 Rn. 23.
411 SK-StGB/Rogall StGB § 166 Rn. 22.
412 Es ist nicht hinreichend, die „neuen“ Kriterien der Friedensstörung als „operabel“ zu bezeichnen, ohne ihre Konsequenzen aufzuzeigen (Naarmann, 2015, 111).
413 BVerfGE 120, 300 340.
414 Fischer, StGB, § 130 Rn. 14c.
415 BVerfGE 120, 300 341.
416 Hörnle, NJW 2012, 3415 3416.
417 Stübinger, FS Kargl, 2015, 582.
418 Prot. V/121 2425ff.
419 BT-Drs. V/4094 S. 29.
420 BT-Drs. 14/4558.
421 Hörnle, 2005, 96.
422 Czermak/Hilgendorf, 2018, 81.
423 BVerfGE 18, 226.
424 BVerfGE 33, 23.
425 BVerfGE 31, 58 75f.
426 BVerfGE 41, 29 51; LK-StGB/Dippel Vor § 166 Rn. 19.
427 Häberle, Staat, 2018, 35 76.
428 Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 879.
429 Forst, 2003, 32.
430 Die epistemiologische Toleranz gegenüber Wahrheiten bleibt im Weiteren
unberücksichtigt.
431 Huster, AfRSP 2005, 20 30.
432 Forst fordert zusätzlich, dass die Ablehnung auch vernünftig begründbar sein muss, um die Paradoxie des „toleranten Rassisten“ zu vermeiden (Forst, 2003, 33).
433 Forst, 2003, 34.
434 Forst, 2003, 37.
435 Huster, AfRSP 2005, 20 23.
436 Forst, Toleranz, 2006, 80.
437 Forst, Toleranz, 2006, 81.
438 Schmetkamp, 2012, 102.
439 Prot. V/121 2427.
440 Forst, 2003, 47f.
441 Huster, ARSP 2005, 20 34.
442 Huster, AfRSP 2005, 20 22.
443 Häberle, Staat, 2018, 35 61; Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 876.
444 Arnauld de la Perrière, 2007, 70.
445 Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 877.
446 Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 543.
447 Renzikowski, GS Meurer, 2002, 186.
448 Forst, 2003, 49.
449 Cornils, AfP 2013, 199, 208.
450 Hörnle, 2008, 327.
451 LG Köln, MDR 1982, 771; Heger, ZeK 2016, 109 136.
452 OLG Köln, NJW 1982, 657 658; Stankewitz, 2017, 89.
453 Hoven, ZStW 2017, 334 343; Isensee, Blasphemie, 2007, 120.
454 Hörnle, 2005, 99.
455 MüKoStGB/Regge/Pegel StGB § 185 Rn. 25.
456 Huster, ARSP 2005, 20 25.
457 Czermak/Hilgendorf, 2018, 88f.; Häberle, Staat, 2018, 64;
Huster, ARSP 2005, 20 25.
458 Anter, 2015, 495.
459 BVerfGE 41, 29 50.
460 BVerfGE 41, 29 50.
461 Schmetkamp, 2012, 30.
462 Huster, ARSP 2005, 20 25.
463 Huster, ARSP 2005, 20 26.
464 Steinke, KJ 2008, 455.
465 Sternberg-Lieben, FS Paeffgen, 2015, 44.
466 Pawlik, FS Küper, 2007, 419.
467 Pawlik, FS Küper, 2007, 427.
468 Pawlik, FS Küper, 2007, 423; Worms, 1984, 139; Winter, EZW, 2009, 26.
469 Renzikowski, NJW 2014, 2539 2540.
470 NK-StGB/Stübinger § 166 Rn. 4.
471 Hörnle, 2005, 155.
472 Aufgrund mangelnder eindeutiger Abgrenzungskriterien zwischen weltanschaulichen und sonstigen Bekenntnissen ist der Hinweis unbeachtlich, dass politische, ökologische oder soziale Bekenntnisse keine Bekenntnisse im Sinne des § 166 I StGB sind.
473 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 20.
474 LK-StGB/Dippel § 166 Rn. 22.
475 Isensee, Blasphemie, 2007, 122.
476 Hörnle, JZ 2015, 293 296.
477 Hörnle, 2008, 327.
478 Cornils, AfP 2013, 199 207f.
479 Pawlik, FS Küper, 2007, 423.
480 Hörnle, 2008, 327; Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 59;
Schmidhäuser, ZJS 2018, 557; Stübinger, FS Kargl, 2015, 584f.
481 Kritisch zum Sprachgebrauch ist Beckermann (2010, 458ff.).
482 Worms, 1984, 55.
483 Rox, 2012, 165; Stankewitz, 2017, 107.
484 Abels, 2010, 454ff.
485 Petzold, Identität, 2018, 287ff.
486 Rauthmann, 2017, 328 ff.
487 Rauthmann, 2017, 433.
488 Rauthmann, 2017, 334.
489 Dabei bleibt völlig unklar, was die „Beschaffenheit jener höherstufigen Persönlichkeitsprägungen“ sein sollen (Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 49).
490 Worms, 1984, 140f.
491 Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 49.
492 Stübinger, FS Kargl, 2015, 584.
493 Renzikowski, GS Meurer, 2002, 187.
494 Huster, ARSP 2005, 20 34; Renzikowski, GS Meurer, 2002, 183.
495 Rox, 2012, 80.
496 Schmetkamp, 2012, 44f.
497 Czermak/Hilgendorf, 2018, 43.
498 Huster, ARSP 2005, 20 35.
499 Rox, JZ 2013, 30 32.
500 MüKoStGB/Regge/Pegel StGB § 185 Rn. 8; NK-StGB/Zaczyk § 185 Rn. 2.
501 Fischer Vor § 185, Rn. 2.
502 Fischer Vor § 185, Rn. 5a; NK-StGB/Zaczyk Vor § 185 Rn. 7.
503 BeckOK StGB/Valerius StGB § 185 Rn. 4; NK-StGB/Zaczyk Vor § 185 Rn. 1.
504 BeckOK StGB/Valerius StGB § 185 Rn. 23; Heger, EZW, 2018, 26;
MüKoStGB/Regge/Pegel StGB § 185 Rn. 2.1.
505 aA NK-StGB/Zaczyk Vor § 185 Rn. 12.
506 BeckOK StGB/Valerius StGB § 185 Rn. 8; NK-StGB/Zaczyk Vor § 185 Rn. 30ff.
507 BGHSt 11, 207 209.
508 Pawlik, Schutz des Heiligen, 2007, 51.
509 Renzikowski, GS Meurer, 2002, 186; Steinke, KJ, 2008, 455.
510 Schmidhäuser, ZJS 2018, 554.
511 Heger, EZW, 2018, 31f.
512 Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 877.
513 Rox, 2012, 189; Schmidhäuser, ZJS, 2018, 555.
514 Isensee, AfP 2013, 196.
515 Schmidhäuser, ZJS 2018, 554.
516 Schmidhäuser, ZJS 2018, 554.
517 Schmidhäuser, ZJS 2018, 554.
518 Stankewitz, 2017, 237.
519 BT-Drs V/4094, S. 28; Stumpf, GA 2004, 104 105 (Fn. 4).
520 Stankewitz, 2017, 222.
521 Stern, 2011, 124.
522 Heger, ZeK 2016, 109 116ff.
523 BT-Drs V/4094, S. 29; Burgard, 1971, 35; Czermak/Hilgendorf, 2018, 280;
Müller, 2008, 90; Naarmann, 2015, 109.
524 Mückl, 2007, 110.
525 Naarmann, 2015, 109; Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 543.
526 Hassemer, 1984, 248.
527 Manck, 1966, 93; Roxin, Strafrecht, § 2, Rn. 22.
528 Holstein, 1966, 229; Naarman 2015, 112.
529 Hörnle, Gutachten C, 2014, C37ff.
530 Heger, ZeK 2016, 109 120.
531 Schmidt, 2016, 65; Winter, EZW 2009, 26ff.
532 Ademi, 2018, 50.
533 Valerius, ZStW 2017, 529 539; Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 543.