Bachelorarbeit an der Fernuniversität in Hagen, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Rechtsvergleichung unter Leitung von Prof. Dr. Kerstin Tillmanns

Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Bestimmung der Arbeitszeit gemäß § 87 I Nr. 2 BetrVG

A. BETRIEBLICHE MITBESTIMMUNG

Die Mitbestimmung im Arbeitsrecht umfasst sowohl die unternehmerische als auch die betriebliche Mitbestimmung. Unter betrieblicher Mitbestimmung wird die Partizipation der Arbeitnehmer an Entscheidungen im Betrieb verstanden, insoweit ihre Interessen oder Rechte betroffen sein könnten. Diese Partizipation ist im Betriebsverfassungsgesetz gesetzlich geregelt und wird vom Betriebsrat als Repräsentanten der Arbeitnehmer wahrgenommen. Unter Betrieb wird im Betriebsverfassungsgesetz die organisatorische Einheit verstanden, in der der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern und mit Hilfe von materiellen und immateriellen Mitteln versucht, einen arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt zu verfolgen.1

Im Folgenden wird die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Veränderung der Arbeitszeit gemäß § 87 I Nr. 2 BetrVG analysiert und dargestellt. Nach einer kurzen Skizze der relevanten Grundprinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes werden die wichtigsten Schranken und Regelungen bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 I BetrVG erläutert. Danach werden die konkreteren Bestimmungen bei der Veränderung der Arbeitszeit im Detail vorgestellt.

B. BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ

Das Betriebsverfassungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, um Arbeitnehmer an Entscheidungen teilhaben zu lassen,2 die die Leitung und Gestaltung der betrieblichen Ordnung betreffen.3 Dadurch soll nicht nur die Würde und Persönlichkeit des Arbeitnehmers besser geachtet, sondern auch eine ausgewogene Gesamtordnung im Betrieb aufgebaut werden. Diese Zwecke werden als besondere Ausprägung und Errungenschaft des Sozialstaatsprinzips gemäß Artt. 20 I, 28 I  GG angesehen.4

Aufgrund der Betriebsverfassung wird der Betriebsrat als Vertreter und Bewahrer kollektiver Interessen der Arbeitnehmer befähigt, an der Gestaltung von betrieblichen Regelungen als gleichberechtigter Partner teilzuhaben und damit die Interessen der Belegschaft effektiv zu vertreten.5 Damit treten sich bei der betrieblichen Mitbestimmung nicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt gegenüber, sondern der Arbeitgeber und der Betriebsrat.6 Da konsentierte Entscheidungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Mitbestimmung für einzelne Arbeitnehmer nachteilig sein könnten, sind die Mitbestimmungsregeln nicht nur einfache Schutzrechte der Arbeitnehmer.

Der räumliche, sachliche (§§ 1, 118, 130 BetrVG) und persönliche (§ 5 I BetrVG) Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist eröffnet, insoweit es sich um Maßnahmen über Arbeitnehmer in Betrieben der Privatwirtschaft auf deutschem Hoheitsgebiet handelt.7 Das Betriebsverfassungsgesetz ist anwendbar, wenn ein Betriebsrat gewählt wird oder wurde, wobei die genaue Anzahl der Arbeitnehmer unerheblich ist.8

Nach den wichtigsten drei Leitprinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes sollen die Parteien zum Wohl des Betriebes und Arbeitnehmers nach § 2 I BetrVG vertrauensvoll kooperieren, den Betriebsfrieden nach § 74 BetrVG gewährleisten und die Betriebsangehörigen gemäß § 75 BetrVG nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit und ohne Diskriminierung behandeln.